BGH: Betrug durch Akkreditivmodell – Vermögensschaden als konkrete Vermögensgefährdung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 852/83
- Datum
- 19.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unter Wahrunterstellung abgelehnt, müssen die als wahr unterstellten Tatsachen in den Urteilsgründen erkennbar berücksichtigt werden; ihre Behandlung ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.
Für die Annahme eines Vermögensschadens beim Betrug kann eine konkrete Vermögensgefährdung genügen, wenn der Getäuschte durch eine vermögensrelevante Verfügung eine wirtschaftlich nachteilige, bereits realisierte Risikolage begründet.
Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv kann schon die Eröffnung eine konkrete Vermögensgefährdung des Auftraggebers begründen, wenn aufgrund der abstrakten Zahlungsverpflichtung der Bank die Inanspruchnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht und der Auftraggeber zur Erstattung verpflichtet wird.
Für den Betrug ist kein Rechtswidrigkeitszusammenhang dahingehend erforderlich, dass der Schaden gerade aus dem Fehlen des vorgespiegelten Umstands folgt; ausreichend ist, dass die Täuschung kausal für die vermögensgefährdende Verfügung war.
Ob der Getäuschte bei wahrer Sachlage die erwartete Sicherungsposition zivilrechtlich tatsächlich hätte erlangen können, ist für die Betrugsbewertung unerheblich, wenn die Täuschung den Entschluss zur Verfügung und damit die Gefährdung des Vermögens ausgelöst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. März 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 852/83 in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans █████████████████, geboren am █ 1933 in ██, wegen Beihilfe zur Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. September 1984 in der Sitzung vom 21. September 1984, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mosl,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte Dr. █████ aus ██████ und ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 19. September 1984,
Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision an.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer bewertet es als Beihilfe zur Untreue, dass der Angeklagte den Filialleiter einer ausländischen Großbank dazu drängte und dabei unterstützte, ihm unter Missbrauch der Verfügungsbefugnis Kredite und Bürgschaften in Höhe von etwa 100 Millionen DM zu gewähren, obwohl der Angeklagte nur im geringen Umfang Sicherheiten bieten konnte, mit seinen Unternehmen in große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und deshalb von keiner anderen Bank Kredite erhielt. Durch die Untreue entstand ein Schaden in Höhe von 70 Millionen DM, in Höhe von 16 Millionen DM wurde das Vermögen der geschädigten Bank darüber hinaus gefährdet.
2. Als Betrug wird dem Angeklagten folgender Sachverhalt angelastet: Um für die Fortführung seiner Geschäfte vorübergehend zusätzliche finanzielle Mittel zu erhalten, ließ der Angeklagte von einer Tochterfirma der durch ihn beherrschten ██████████ SM Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, ███████████ (nachfolgend SM genannt), nämlich von der ████████████ Warenhandelsgesellschaft mbH, Stahl an die Firma █████████████, eine Handels- und Finanzierungsgesellschaft nach französischem Recht, verkaufen, den diese alsbald an die Firma SM mit Gewinn zurückverkaufte. Dabei spiegelte der Angeklagte vor, die von der ████████████ verkaufte Ware befinde sich bei seinem Spediteur in Hamburg auf Lager, der jeweils auch eine entsprechende, allerdings unrichtige Spediteur-Übernahmebescheinigung ausstellte, in der er bestätigte, die Ware zur „unwiderruflichen Weiterbehandlung gemäß Instruktionen“ der █████████████ erhalten zu haben. Unter Vorlage dieser Bescheinigungen und der entsprechenden Rechnungen beauftragte die ██████████ ihre Bank zur Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs zugunsten der Firma █████████████ mit einem Zahlungsziel von 120 Tagen. Der Akkreditivbetrag wurde dann von der Bank des Angeklagten vorfinanziert, welcher das Akkreditiv als Sicherheit diente. Für den Wiederverkauf der Ware durch die ████████████ an die Firma SM stellte der Angeklagte Wechsel aus, die kurz vor den Fälligkeitsterminen der Akkreditive einzulösen waren.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, das Vermögen der ██████████ sei durch die auf ihre Anweisung von der Bank erteilten unwiderruflichen Akkreditive zu Gunsten der Firma █████████████ erheblich gefährdet worden, da die in den Spediteur-Übernahmeerklärungen bezeichnete Ware der ████████████ nicht zur Verfügung gestanden habe und es im Zeitpunkt der Eröffnung des Akkreditivs sehr fraglich gewesen sei, ob die Firma SM die Wechsel würde einlösen können.
II. 1. Die Revision macht mit der Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe Wahrunterstellungen, mit denen es einen Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ablehnte, in den Urteilsgründen nicht hinreichend beachtet.
Diese Rüge ist unbegründet; die Behandlung der als wahr unterstellten Behauptungen im Urteil ist auch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.
Wesentlicher Inhalt der Beweisbehauptung war einmal, Ende 1974 sei in Fachkreisen die einhellige Auffassung vertreten worden, dass auf dem Stahlmarkt bereits nach wenigen Monaten eine Erholung von Preisen und Nachfrage eintreten werde. Diese Auffassung sei auch Mitte 1975, nachdem sich die ersten Erwartungen hinsichtlich der kurzen Dauer der Absatzkrise nicht erfüllt hatten, für die Zukunft aufrechterhalten worden.
Zum anderen war behauptet worden, für die in Konkurs gefallene Firma SM des Angeklagten hätten vor und nach Oktober 1975 noch Sanierungsmöglichkeiten bestanden, und bei jeder möglichen Sanierung wäre langfristig eine Tilgung der bestehenden Bankschulden möglich gewesen.
Diese Behauptungen hat das Landgericht in den Urteilsgründen als wahr unterstellt (UA S. 280, 281). Es hat die Wahrunterstellung bei der Würdigung der Beweise und Bewertung des festgestellten Sachverhalts auch rechtsfehlerfrei behandelt:
Die Strafkammer hat dem Angeklagten ausdrücklich zugestanden, dass er nach Eintritt der Absatzkrise gehofft habe, der Stahlmarkt werde sich nach drei bis vier Monaten wieder erholen und die Stahlpreise würden dann sogar über das vor dem Markteinbruch vorhandene Niveau steigen (UA S. 70). Sie hat entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht die Beweisbehauptung weder inhaltlich noch zeitlich zu Lasten des Angeklagten eingeschränkt.
Es bedeutet keine wesentliche Veränderung der Beweisbehauptung, wenn das Landgericht eine auch durch die Auffassung der anderen Händler gestützte – günstige Prognose des Angeklagten zur Preisentwicklung, deren Unrichtigkeit, was eine schnelle Erholung der Preise betraf, sehr bald deutlich geworden war, lediglich als „Hoffnung“ bezeichnet.
Es ist auch nicht richtig, dass das Landgericht diese „Hoffnung“ des Angeklagten lediglich für die im September 1974 beginnende Krisenphase festgestellt hätte.
Mit der Behauptung des Angeklagten, dass ihm bei einer Erholung des Stahlmarktes auf lange Sicht eine Rückzahlung der Kredite möglich gewesen wäre, setzt sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich auseinander. Es kommt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die weitere Entwicklung der Stahlpreise und damit auch entsprechende Prognosen für die rechtliche Bewertung der dem Angeklagten angelasteten Tat hier unerheblich seien (UA S. 330).
Dass auch die Möglichkeit bestand, die Firmen des Angeklagten zu sanieren, und dass dann eine Tilgung der Bankschulden langfristig möglich gewesen wäre, musste das Landgericht nicht ausdrücklich berücksichtigen, denn dieser Umstand war im vorliegenden Falle für das Gewicht der dem Angeklagten angelasteten Handlungen nicht von wesentlicher Bedeutung. Dem als wahr unterstellten Umstand, dass der Angeklagte in der Hoffnung handelte, die Stahlpreise würden sich in der nächsten Zeit wieder erholen, und er könne dann die Kredite zurückzahlen, hat das Landgericht bei der Strafzumessung dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass es ihm strafmildernd anrechnete, er habe mit seinem strafbaren Tun den Fortbestand seines Unternehmens sichern wollen.
2. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Besonderer Erörterung bedürfen lediglich die auf ein Rechtsgutachten gestützten Ausführungen der Revision, die Firma ██████████ habe deswegen keinen Vermögensschaden erlitten, weil ihre „Sicherheitsposition“ durch die (falschen) Spediteur-Übernahmebescheinigungen nicht berührt worden sei. Die in dem Rechtsgutachten aufgeworfene (und verneinte) Frage, ob die Firma ██████████ durch die Vereinbarung mit dem Angeklagten und dem Spediteur in Verbindung mit der Spediteur-Übernahmebescheinigung an dem gekauften Stahl Eigentum, ein Pfandrecht, ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder sonst einen über den schuldrechtlichen Anspruch gegen die Firma SM hinausgehenden Vermögenswert erlangt hätte, wenn die Ware sich tatsächlich bei dem Spediteur auf Lager und „zur Disposition der ██████████“ befunden hätte, muss nicht entschieden werden. Für die Beurteilung, ob die ██████████ einen dem Angeklagten anzulastenden Vermögensschaden, zumindest im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung, erlitten hat, kommt es hier nicht darauf an, aus welchen Gründen die vom Angeklagten hingegebenen angeblichen Sicherheiten unzureichend waren. Er hat die Vertreter der ██████████ durch die falsche Behauptung, die Ware befinde sich auf Lager und stehe der ██████████ zur Verfügung, sowie durch die Übersendung der unrichtigen Spediteur-Übernahmebescheinigungen getäuscht, bei diesen einen Irrtum erregt und zu einer das Vermögen der ██████████ zumindest gefährdenden Verfügung veranlasst. Der Angeklagte wusste, dass die Firma ██████████ ihre Bank nur bei Vorlage der Spediteur-Übernahmebescheinigung anweisen würde, das Akkreditiv zu eröffnen; er wusste auch, dass die Vertreter der ██████████ glaubten, die Lagerung der Ware beim Spediteur in Verbindung mit dem Besitz der Bescheinigung verschaffe ihr die gewünschten Sicherheiten, mit denen sie das Akkreditiv eröffnen lassen konnten. Ob die Firma ██████████ diese Sicherheiten überhaupt erlangen konnte, wenn sich die Ware tatsächlich noch auf Lager befunden hätte, der Angeklagte also über deren Verbleib nicht getäuscht hätte, kann offenbleiben. Dem Angeklagten darf nicht nur ein Vermögensnachteil angelastet werden, den gerade das Fehlen des von ihm vorgespiegelten Umstandes verursacht hat; ein derartiger Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Täuschung und Schaden ist nicht erforderlich. Entscheidend ist hier, dass die Vertreter der ██████████ ihre Bank nicht mit der Eröffnung des Akkreditivs beauftragt hätten, wenn der Angeklagte sie nicht in der genannten Weise getäuscht hätte. Dies veranlasste sie zu der Verfügung, die das Vermögen der ██████████ zumindest gefährdete. Dabei kann offenbleiben, ob bereits der Auftrag an die Bank oder erst die auftragsgemäß vorgenommene Eröffnung des Akkreditivs zu Gunsten der Firma █████████████ als Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB anzusehen ist. Auf Grund des unwiderruflichen Akkreditivs haftete die Bank – im Auftrage der ██████████ – der █████████████ gegenüber wie aus einem abstrakten Schuldversprechen, wobei gleichzeitig die Verpflichtung der ██████████ begründet wurde, ihrer Bank den Akkreditivbetrag (später) zu erstatten. Dies führte bereits vor dem Fälligkeitstermin zumindest zu einer konkreten Vermögensgefährdung für die ██████████, welche einem Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB gleichzusetzen ist.
Wann die ██████████ tatsächlich mit dem Akkreditivbetrag belastet wurde, ist ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass die entsprechenden Beträge von der Bank jeweils erst nach Fälligkeit der Wechsel zu zahlen waren. Konnten nämlich die Wechsel nicht eingelöst werden, so blieb die Bank dennoch aus den Akkreditiven verpflichtet, sie konnte einem Zahlungsverlangen der █████████████ weder Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten noch durfte sie mit etwaigen Ansprüchen der ██████████ gegen die Firma SM aufrechnen. Bereits bei Eröffnung des Akkreditivs war somit nahezu sicher, dass die beauftragte Bank den Akkreditivbetrag bei Fälligkeit an die █████████████ zahlen musste und auch zahlen würde, den die ██████████ dann zu erstatten hatte. Durch die Wechsel erhielt diese demgegenüber lediglich einen in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Firmen äußerst unsicheren und deshalb wirtschaftlich nur geringwertigen Anspruch gegen die Firma SM. Schon die Eröffnung des Akkreditivs führte deshalb hier zumindest zu einer konkreten Vermögensgefährdung, die einem Vermögensschaden gleichzusetzen ist.
| Mosl | Theune | Gollwitzer | |||
| Maier | Niemöller |