Revision: fehlerhafte Beweiswürdigung bei Zeugenaussage - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 852/79
- Datum
- 09.04.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifel zwischen zwei möglichen Feststellungen ist der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt zugrunde zu legen; andernfalls liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor.
Das Gericht muss zeitliche Widersprüche und Veränderungen in Zeugenaussagen (z. B. abweichende Haar- oder Barttracht, frühere Nichtidentifizierung vs. spätere sichere Identifizierung) gesamthaft würdigen, bevor es der Identifizierung Glauben schenkt.
Kommt das Gericht bei der Beweiswürdigung zu dem (auch) nachteiligen Schluss, dass eine frühere Begegnung stattgefunden habe, darf es diesen Sachverhalt nicht zugunsten des Angeklagten unklar behandeln; es hat die Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit späterer Identifizierungen darzulegen.
Ist nicht auszuschließen, dass eine unzureichende Berücksichtigung eines für den Angeklagten günstigen Sachverhalts das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 852/79 vom 9. April 1980
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Norbert Antonius Maria R. ██ aus Aachen, geboren am ████ 1950 in ███, wegen sexueller Nötigung
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen wurde die versuchte sexuelle Nötigung gegenüber Frau ████ am 25. Februar 1979 kurz nach Mitternacht von einem Täter begangen, der glattes Haar und einen zu den Wangenknochen hochgedrehten Oberlippenbart hatte (UA S. 13). Am 26. Februar 1979 gegen 21.30 Uhr hat Frau █████ Anzeige erstattet und dabei angegeben, wenige Minuten zuvor erneut den „Täter“ – nach der Annahme der Strafkammer in einem vorbeifahrenden Pkw (UA S. 16) – wiedererkannt zu haben (UA S. 8, 10, 14, 15, 16). Die Strafkammer hält es für „wahrscheinlich“, dass der Angeklagte bereits in der Woche ab dem 1. März 1976 mit seinem Pkw bei einer Verkehrskontrolle angehalten und der Frau ███ gegenübergestellt wurde, von dieser aber nicht als Täter identifiziert werden konnte, weil er zu jenem Zeitpunkt lockiges bzw. krauses Haar trug (UA S. 9, 11, 12, 13, 18). In der Folgezeit hat Frau █████ den Angeklagten am 5. Mai 1976 anhand eines Lichtbildes (UA S. 12, 13), am 25. August 1978 bei der Begegnung in der ersten Hauptverhandlung (UA S. 13) und schließlich – „absolut sicher. Darauf könne sie zehn Eide schwören“ (UA S. 11) – in der zweiten Hauptverhandlung vom 2., 9. und 14. August 1979 als den Täter bezeichnet. In beiden Hauptverhandlungen trug der Angeklagte gekraustes Kopfhaar, in der zweiten Hauptverhandlung zusätzlich einen kurzgeschnittenen Vollbart (UA S. 13).
Die Strafkammer hat ausgeführt, sie habe die von ihr für wahrscheinlich erachtete Gegenüberstellung im März 1976 „nicht genügend sicher ... feststellen können“ und deshalb aus diesem Umstand keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen (UA S. 18). Tatsächlich hat sie aber gerade damit ihrer Beweiswürdigung von zwei möglichen Sachverhalten den dem Angeklagten nachteiligeren zugrunde gelegt und gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel zu Gunsten des Angeklagten wirken.
Die Annahme, die Begegnung habe stattgefunden, war für den Angeklagten deshalb vorteilhafter, weil sich aus dem dabei gezeigten Verhalten der Frau ███ zusätzliche Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen ergaben. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, dass jemand eine in einem Pkw vorbeifahrende Person wiedererkennen, wenige Tage danach bei einer Gegenüberstellung nicht mehr identifizieren, aber Monate und Jahre später auf einem Lichtbild und bei Begegnungen erneut mit Sicherheit wiedererkennen kann. Dass die Haare des Angeklagten bei der Überprüfung im März 1976 – im Gegensatz zum glatten Haar des Täters – lockig bzw. gekraust waren, gibt dafür keine ausreichende Erklärung. Denn auch bei den späteren Begegnungen hat diese Haartracht des Angeklagten und selbst eine zusätzliche erhebliche Veränderung seiner Barttracht die Zeugin nicht gehindert, den Angeklagten mit Bestimmtheit als den Täter zu bezeichnen.
Ausgehend von dem für den Angeklagten vorteilhafteren Sachverhalt hätte die Strafkammer diese Zusammenhänge würdigen und erörtern müssen. Dass sie es nicht getan hat, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer die Zuverlässigkeit der Frau █████ bei den späteren Täteridentifizierungen dann, wenn sie deren Unvermögen zu dem früheren Zeitpunkt berücksichtigt hätte, geringer eingeschätzt hätte und bei einer Gesamtbetrachtung aller Irrtümer, die der Frau ███ unterlaufen sind, zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
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