Freispruch aufgehoben — Rückverweisung wegen unberücksichtigter Schlaf‑/Vollrauschvorbringung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 850/83
- Datum
- 16.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat alle für Schuldfähigkeit und Tatbeteiligung relevanten Einlassungen des Angeklagten vollständig zu würdigen; lässt es ein entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt, ist das Urteil aufzuheben.
Erhebt der Angeklagte glaubhaft, er sei während des Tatgeschehens aufgrund von Alkoholeinwirkung eingeschlafen gewesen und habe nicht gehandelt, kann dies das Fehlen einer tatbestandsmäßigen Handlung begründen; dies ist vom Gericht zu prüfen.
Wenn sich aus der Sachverhaltsaufklärung Anhaltspunkte ergeben, dass der Angeklagte aufgrund eines Vollrausches nicht schuld- oder bewusstseinsfähig war, ist zu prüfen, ob statt eines Freispruchs eine Strafbarkeit nach § 323a StGB in Betracht kommt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, wenn unaufgeklärte oder unberücksichtigte Angaben des Angeklagten konkrete rechtliche Alternativfragen aufwerfen, die für die Entscheidung erheblich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. Juni 1983
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Autoschlosser Andrico, geboren ██████████ 1958 in █ (Zypern), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösle, die Richter am Bundesgerichtshof Miller, Dr. Dr. Meyer, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 1983, soweit es den Angeklagten Andrico betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Urteilsfeststellungen feierten am Abend des 25. Oktober 1980 Mitglieder eines Motorradclubs in ihrem Vereinshaus. Insgesamt waren etwa 30 bis 40 Personen anwesend. Gegen Mitternacht fuhren vier von ihnen zu einer Gaststätte, um Bier zu holen. Als sie von dort zurückfahren wollten, wurden sie von Teilnehmern einer Gesellschaft, die in dem Lokal gefeiert hatte, belästigt. Einer aus diesem Personenkreis trat gegen ihr Fahrzeug. Nachdem die vier wieder bei ihrem Clubheim angelangt waren und über das Geschehen berichtet hatten, beschlossen sie und sieben weitere Clubmitglieder, darunter der Angeklagte, die zu jener Gesellschaft Gehörenden gemeinsam zu „verprügeln“. Dieses Vorhaben führten sie mit dem Erfolg aus, dass sechs der Gegner im Krankenhaus behandelt werden mussten, davon drei stationär.
Die Jugendkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Mittäterschaft an der gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, er habe damals 15 bis 20 Gläser Bier zu je 0,5 l getrunken; er wisse nicht, ob er mitgefahren sei; irgendwann habe es geheißen, dass weggefahren werden solle; er erinnere sich nur noch daran, dass er mit einigen anderen in ein Auto eingestiegen und dann vor der Gaststätte der Wagen verunfallt sei; ob er aus dem Auto ausgestiegen sei, wisse er nicht; jedenfalls habe er keine Erinnerung an die Vorgänge vor dem Lokal.
Das Landgericht hat es als erwiesen erachtet, dass „die Angeklagten“, also einschließlich des Beschwerdeführers, gemeinsam den Plan gefasst hatten, gemeinschaftlich die anderen zusammenzuschlagen. Jedoch ist es zu der Feststellung gelangt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte auf Grund des genossenen Alkohols unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Freispruch. Sie rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet. Die Jugendkammer hat sich mit der Einlassung des Angeklagten nur insoweit auseinandergesetzt, als sie die Schuldfrage betrifft. Sie ist aber nicht auf seine Behauptung eingegangen, er sei während der Fahrt eingeschlafen und wisse nicht, ob er vor der Gaststätte überhaupt aus dem Auto ausgestiegen sei. Mit diesem Teil des Vorbringens hätte sich das Landgericht ebenfalls befassen müssen. Wenn der Angeklagte infolge der Alkoholwirkung nicht erkannt hat, aus welchem Grunde man zu der Gaststätte gefahren ist, und sich während des Tatgeschehens schlafend im Pkw befunden hat, könnte nicht von einer „Tat“ des Angeklagten ausgegangen werden. Insofern würde ein Widerspruch bestehen. Hat der Angeklagte aber bei der „Aktion“ in irgendeiner Form mitgewirkt, so hätte Anlass zu der Prüfung bestanden, ob er sich nicht eines Vergehens nach § 323a StGB (Vollrausch) schuldig gemacht hat. Angesichts dieser Bedenken kann der Freispruch nicht aufrechterhalten werden.
| Mösle | Meyer | Niemöller | |||
| Miller | Theune |