Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafaussprüche: Exzesse einzelner Täter nicht allen Mitangeklagten zurechenbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 850/83
Datum
03.06.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen diverser Angeklagter führten dazu, dass der BGH die Strafaussprüche des LG Darmstadt aufhob und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückwies. Grund war insbesondere die fehlerhafte Strafzumessung: Dem Urteil lagen strafschärfende Umstände zugrunde, die Exzesse einzelner, nicht identifizierter Täter betrafen und daher nicht allen Angeklagten zugerechnet werden durften. Die Schuldsprüche selbst blieben insoweit überwiegend bestehen; weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind nur solche strafschärfenden Umstände zu berücksichtigen, die sich aus den Feststellungen einem bestimmten Angeklagten eindeutig zuordnen lassen.

2

Exzesse einzelner, nicht feststehender Täter dürfen nicht pauschal sämtlichen Mitangeklagten als strafschärfend angelastet werden.

3

Beeinflussende Fehler in der Zuschreibung strafschärfender Umstände, die die Strafhöhe beeinflusst haben können, führen zur Aufhebung der Strafaussprüche; dies gilt gemäß § 357 StPO auch zugunsten Mitangeklagter, die kein Rechtsmittel eingelegt haben.

4

Bei der Verhängung von Jugendstrafen ist der Erziehungsgedanke im Rahmen der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 3. Juni 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 850/83

in der Strafsache gegen

10

wegen gefährlicher Körperverletzung

AST

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO, § 357 StPO

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Michael K., B., W. und K. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Juni 1983 in sämtlichen Strafaussprüchen, auch soweit sie die Mitangeklagten betreffen, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Beschwerdeführer Michael K., B., W. und K. rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts.

Ihre Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg. Soweit sie sich gegen die jeweiligen Schuldspruche richten, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch halten die Strafaussprüche der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafzumessungserwägungen widersprechen zum Teil den Urteilsfeststellungen.

Gegenüber einer Reihe von gewichtigen strafmildernden Umständen hat das Landgericht bei allen verurteilten Angeklagten als erschwerend u. a. gewertet, dass mehrere Zeugen erheblich verletzt worden sind. Damit hat es den Angeklagten auch die Verletzungen angelastet, die durch das Schlagen mit Stöcken oder durch Treten verursacht worden waren. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich nach den Urteilsfeststellungen aber um Exzesse einzelner, nicht feststehender Täter. Ausdrücklich wird das im Urteil zwar nur hinsichtlich des Schlagens mit den Stöcken erwähnt. Aus der rechtlichen Würdigung, § 223a StGB sei lediglich wegen der gemeinschaftlichen Begehung, nicht auch wegen der Benutzung gefährlicher Werkzeuge anwendbar, ergibt sich jedoch, dass jene Beurteilung ebenfalls in Bezug auf das Treten gelten soll. Da die Exzesstäter nicht feststanden, hatten die schweren Folgen keinem der Angeklagten zugeordnet werden dürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Fehler die Strafhöhe bei sämtlichen Verurteilten beeinflusst hat. Die Strafaussprüche sind aus diesem Grund aufzuheben, gemäß § 357 StPO auch soweit sie Mitangeklagte betreffen, die kein Rechtsmittel eingelegt oder ihre eingelegte Revision zurückgenommen haben.

In der zukünftigen Verhandlung wird bei der Entscheidung über die Verhängung von Jugendstrafen die Bedeutung des Erziehungsgedankens zu beachten sein (vgl. BGH NStZ 1982, 332).

KEE

Anstelle seiner die Tatbeteiligung der Angeklagten verneinenden Aussage die Beweislage zu Ungunsten der Angeklagten hätte ändern können.

Das gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen C.. Die Strafkammer hat die Überzeugung davon erlangt, dass – entgegen seiner Aussage in der Hauptverhandlung – zu der in der Anklageschrift genannten Tatzeit der Polizei telefonisch von einem Heroingeschäft zwischen K. und der Angeklagten berichtet hatte. Die Strafkammer konnte sich aber nicht von der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Mitteilung ███ überzeugen, nicht einmal darüber Klarheit gewinnen, ob er ein bereits durchgeführtes oder ein noch bevorstehendes Geschäft gemeint hatte. Diese der Angeklagten günstige Beweislage beruhte nicht auf der genannten Bekundung des Zeugen X., sein Schweigen hatte demnach keine Änderung zu Ungunsten der Angeklagten bewirken können.

Für die Annahme der Beschwerdeführerin, C. habe möglicherweise hinsichtlich anderer Fragen – auch in anderen Fällen – zu Unrecht eine Zeugnispflicht angenommen und aus einer Konfliktslage heraus seinen Bruder sowie mittelbar die Angeklagte begünstigende unwahre Angaben gemacht, die das Gericht verwertet habe, fehlt jeder Anhaltspunkt.

II. Sachrüge

1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat auch bei Berücksichtigung des Einzelvor-

MüllerTheuneGollwitzer
MeyerNiemöller
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