Treffer
BGH Urteil

KZ-Wachmann: KRG Nr. 10 unanwendbar; § 264 StPO umfasst alle Teilakte der Einheitstat

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 8/50
Datum
20.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Gegen Verurteilungen u.a. wegen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und Körperverletzung im Amt legten Staatsanwaltschaft und Angeklagte Revision ein. Der BGH stellt klar, dass nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 Verurteilungen hierauf nicht mehr gestützt werden können und nur deutsches Strafrecht verbleibt. Zugleich rügt er einen Verstoß gegen § 264 StPO, weil das Schwurgericht weitere in der Hauptverhandlung bekundete Misshandlungen nicht gewürdigt hatte, obwohl sie Teilvorgänge der angeklagten Einheitstat waren. Im Umfang von Schuldspruchänderungen, Aufhebungen und Einstellungen wird die Sache zur neuen Verhandlung (insb. Strafausspruch und nicht abgeurteilte Teilakte) zurückverwiesen; im Übrigen werden Revisionen verworfen bzw. Freisprüche/Einstellungen ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt die Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 weg, kann eine Verurteilung wegen „Verbrechens gegen die Menschlichkeit“ nicht aufrechterhalten werden; zu prüfen bleibt allein die Strafbarkeit nach deutschem Recht.

2

Die Anklage wegen einer rechtlichen Einheitstat erfasst nach § 264 StPO sämtliche innerhalb des angeklagten Zeit- und Tatkomplexes liegenden Teilvorgänge, wie sie sich aus der Hauptverhandlung ergeben; einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO bedarf es dafür nicht.

3

Unterlässt das Tatgericht die Würdigung und Aburteilung von in der Hauptverhandlung bekundeten Teilvorgängen, die von der Anklage umfasste Tat betreffen, verletzt es § 264 StPO; das Urteil ist insoweit aufzuheben.

4

Der Begriff des „Massenverbrechens“ als rechtliche Handlungseinheit ist dem deutschen Strafrecht fremd; bei Misshandlungen mehrerer Personen sind Tatmehrheit bzw. die Zahl der Einzeltaten festzustellen, notfalls mindestens eine Mindestzahl.

5

Körperverletzung im Amt setzt voraus, dass der Täter als Amtsträger eine öffentlich-rechtliche Dienstverrichtung ausübt und die Körperverletzung in Ausübung oder in Veranlassung der Dienstausübung begeht; Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung kommt bei Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs in Betracht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 29. Juni 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Tischler ███████ ██████ aus ███, dort geboren am ██ 1909, den ████████ ████, dort geboren am ██ 1905, aus ███ ████████ Heinrich, den Bäcker und ████████ █████, ██ ████ ██ ████, geboren am ██, wegen Körperverletzung im Amt u. a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

A) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten KC) und ███ wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 29. Juni 1950

I. bei KC)

1.) dahin abgeändert, dass a) die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der Angeklagte in 5 Fällen wegen Körperverletzung im Amt, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist; b) wegen der in der Anklage ihm zur Last gelegten Misshandlungen weiterer unbekannter Häftlinge – und Zeugen ██████ █ ██████████████ █████ – im Übrigen und zwar auch im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird;

II. bei ███

1.) dahin abgeändert, a) dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt und der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in 10 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist, b) dass das Verfahren im Falle 2 (████████████████████) eingestellt und c) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird, 2.) im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben;

III. bei ████ mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen ██████████████ und ███████████ (Misshandlung der Gefangenen – ███████ ███████ (Zeuge █████);

IV. bei ████ aufgehoben mit den Feststellungen sowie das Verfahren im Falle ██ (████████████████████) eingestellt ist, und in den Fällen ██████ (Misshandlung von ██████████ ███ der ███████████ und im Falle █████████ ██ ███.

In dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

B) Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ███ und KC werden verworfen.

Soweit die Angeklagten freigesprochen sind oder das Verfahren eingestellt ist, treffen die Kosten die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten KC, ███ und ████ verurteilt und zwar KC wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 9 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, ███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 10 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und ████ unter Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung im Amt in 3 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Das Verfahren gegen den Angeklagten ████ hat es in 1 Falle auf Grund des StrFG vom 31. Dezember 1949 eingestellt und im Übrigen den Angeklagten freigesprochen.

Revision haben eingelegt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten ████, ███ sowie die Angeklagten ████ und ███.

a) Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Rüge, das Schwurgericht habe eine Reihe von Misshandlungen, die von Zeugen bekundet wurden, nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht und dadurch gegen § 264 StPO verstoßen, ist begründet. Die Anklage beschuldigte ███, in Ausübung seines Berufes als Wachmann in Emslandlagern, vor allem im Lager Börgermoor, Häftlinge körperlich misshandelt und dadurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Sie beschränkte sich bei der Darstellung des Sachverhalts auf die Feststellung, dass er in zahlreichen Fällen Gefangene misshandelt habe, und schilderte einzelne von den in der Anklage genannten Zeugen bekundete Vorfälle unter Hinweis, dass die Aufzählung nicht erschöpfend sei und die weitere Aufklärung der Verhandlung überlassen bleiben müsse. Das Schwurgericht hat nur über die in der Anklage dargelegten Vorfälle entschieden. Im Übrigen war es der Ansicht, die Anklage entspreche den Bestimmungen des § 200 StPO nicht, und hielt sich nicht für befugt, weitere Vorfälle, die von Zeugen erst in der Hauptverhandlung bekundet wurden, abzuurteilen.

Dieser Rechtsansicht ist nicht beizutreten. Die Anklage wegen Menschlichkeitsverbrechens erstreckte sich auf alle Fälle, die von den Angeklagten innerhalb des aus ihr ersichtlichen Zeitraumes in den angegebenen Lagern begangen sind und nach Vorsatz und Vergehungsweise rechtlich als eine Tat erscheinen. Das Verbrechen gegen die Menschlichkeit war eine Einheitstat. Die von den Zeugen bekundeten, vom Schwurgericht aber nicht gewürdigten Taten waren keine selbständigen Straftatbestände, sondern mit den der Verurteilung zugrunde gelegten Handlungen Teilvorgänge dieser Einheitstat. Sie bildeten insgesamt die von der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte (§ 264 StPO). Das Schwurgericht war daher, ohne dass es einer Nachtragsanklage nach § 266 StPO bedurfte, zur Würdigung und Aburteilung dieses gesamten Sachverhalts verpflichtet (OGHSt 1, 260 ff.; 2, 5, 11; RGSt 65, 166, 169, 291). Dass das KRG Nr. 10 nicht mehr anwendbar ist, berührt den Umfang des durch die Anklage dem Gericht zur Aburteilung unterbreiteten Sachverhalts nicht. Maßgebend für die Frage, ob eine Verfahrensvorschrift verletzt ist, ist die Rechtslage zur Zeit der Anklage und der Erlassung des Urteils des Schwurgerichts (BGH 2 StR 80/50). Zudem hatte die Anklage darauf hingewiesen, dass die Taten nicht nur nach dem KRG, sondern auch nach deutsch-rechtlichem Gesichtspunkt zu beurteilen seien.

Auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde ist das Urteil in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen. Da die Ermächtigung der deutschen Gerichte, das KRG Nr. 10 anzuwenden, aufgehoben ist, muss die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfallen. Es ist nurmehr die Anwendung des deutschen Strafrechts zu würdigen.

a) Die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in den Fällen 3, 4, 5, 6, 7, im Falle 4 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 359 StGB. Die Lager, so auch Börgermoor, unterstanden als Strafgefangenenlager dem Justizministerium. Die Verwaltung der Lager war Ausfluss der Staatsgewalt. Der Angeklagte übte als Wachmann und Zugführer einer Wachabteilung eine öffentlich-rechtliche Dienstverrichtung aus. Dass ihn hiezu die zuständigen Stellen berufen hatten, ist aus den Feststellungen zu entnehmen (RGSt 67, 299). Die Taten hat er in Ausübung und in Veranlassung der Ausübung seines Amtes begangen, da er in seiner Eigenschaft als Wachmann aufgetreten ist (RGSt 7, 165). In allen Fällen hat er vorsätzlich einen Gefangenen körperlich misshandelt, im Falle 4 durch Treten mit dem Stiefel, also mittels eines gefährlichen Werkzeuges. Die Annahme von Tateinheit zwischen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung ist nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 75, 355, 359).

Die Anwendung der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 ist rechtlich bedenkenfrei. Nicht bestraft aus politischen Gründen im Sinne der VO ist eine Straftat auch, wenn sie infolge mittelbarer, rechtswidriger Einflüsse des Nationalsozialismus nicht verfolgt wurde, sei es, dass ihre Anzeige deswegen überhaupt unterblieben oder sie nicht zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde gelangt ist (BGH 2 StR 43/50, Urteil vom 8. Februar 1952).

Das Urteil war in diesen Partien nach § 354 StPO dahin zu ändern, dass unter Wegfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in 5 Fällen, davon in 1 Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt ist. Im Strafausspruch war es aufzuheben, da das Gericht die Strafe aus dem KRG Nr. 10 genommen hatte. Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung die Strafen für die einzelnen Taten festsetzen und eine Gesamtstrafe bilden müssen, unter Umständen unter Einbeziehung der Strafen für die Fälle, in denen es ausserdem zu einer Verurteilung kommt.

b) In den Fällen 1, 2, 8, 9 liegt ebenfalls Körperverletzung im Amt, im Falle 1 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor. Zutreffend hat das Schwurgericht eine körperliche Misshandlung auch in den Fällen 2 und 9 angenommen, in denen der Angeklagte Gefangene längere Zeit im Laufschritt nasse Torfsoden auf dem Kopf tragen ließ und Haftlinge beim Abendappell in Hemd und Unterhose mit bloßen Füßen bei Schnee und Kälte um die Baracke jagte. Das Gericht hat es dahingestellt gelassen, wie viele Gefangene der Angeklagte in den angeführten Fällen misshandelt hat, da jeweils eine einheitliche Tat vorliege. Der Begriff des Massenverbrechens als einer rechtlichen Handlungseinheit ist dem deutschen Strafgesetz fremd (BGHSt 1, 219, 222). Jede Misshandlung stellt als Verletzung eines höchstpersönlichen Gutes eine besondere Straftat dar. Mehrere Misshandlungen können allerdings durch eine und dieselbe Handlung begangen sein (RGSt 10, 26). Bei einer Mehrheit gleichartiger Handlungen ist deren Zahl anzugeben. Kann diese, wie hier, nicht einwandfrei ermittelt werden, muss das Gericht die Mindestzahl feststellen. Im anderen Falle würde der Schuld- und Strafausspruch auf einer unsicheren Gesamtfeststellung beruhen. Das Urteil war daher insoweit samt den Feststellungen aufzuheben.

c) Soweit dem Angeklagten Misshandlungen im Lager Börgermoor auf Grund der Angaben der Zeugen ████ und GrC) und im Sommer 1935 in Neu-Sustrum nach Aussage des Zeugen ████ ████ zur Last gelegt waren, hat das Schwurgericht einen Nachweis nicht als erbracht angesehen. Wie die Anklage hat auch das Urteil die Taten nicht genau bestimmt angegeben. Es lässt sich aber doch entnehmen, dass der Angeklagte der Misshandlung von weiteren unbekannten, mindestens aber von 2 Häftlingen beschuldigt worden war. Da das Gericht eine Schuld ohne Rechtsirrtum in dieser Hinsicht nicht festgestellt hat, musste der Angeklagte freigesprochen werden, nachdem das Verbrechen gegen die Menschlichkeit weggefallen ist. Dies kann durch das Revisionsgericht geschehen (§ 354 StPO).

d) Das Gericht führt noch mehrere Fälle von Misshandlungen an, die von █████ ██ █████ ████ und Ch(______) bekundet wurden. Eine Entscheidung hierüber hat es rechtlich fehlerhaft unterlassen. Das Urteil konnte insoweit nicht bestehen bleiben. Die Sache musste zur Prüfung und Entscheidung auch in diesen Fällen zurückverwiesen werden. Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht scheidet aus.

b) Revision des Angeklagten.

Da das KRG Nr. 10 nicht mehr anwendbar ist, ist die Rüge, seine Anwendung verstoße gegen Art. 103 GG, gegenstandslos. Das weitere Vorbringen, § 340 StGB sei in den Fällen 2 und 9 rechtlich fehlerhaft angewendet, ist bei der Revision der Staatsanwaltschaft gewürdigt.

Die Revision hat allein der Angeklagte eingelegt. Das Vorbringen, das Gericht habe nicht angegeben, auf Grund welcher Tatsachen es die Zahl der politischen gegenüber den kriminellen Gefangenen feststellte, ist schon deshalb hinfällig, weil die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt. Die Beanstandung, das Schwurgericht hätte die Zeugen anführen müssen, auf deren Aussagen es seine Feststellungen stützte, geht fehl. Das Urteil hat nur die Tatsachen anzugeben, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen erblickt. Die Angabe der Beweistatsachen ist nicht notwendig.

Die Verurteilung aus dem KRG Nr. 10 hat wegzufallen. Die Anwendung der deutschen Strafgesetze lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Zu Recht hat das Gericht den Angeklagten in den Fällen 1, 3 bis 11 je wegen Körperverletzung im Amt, im Falle 7 und 11 (SchC__) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 hat es zutreffend bejaht. Da die Strafe aus dem KRG Nr. 10 genommen ist, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

In dem Falle 2, in dem das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum eine Verjährung annimmt, muss nach Wegfall des KRG das Verfahren eingestellt werden. Ebenso musste der Angeklagte in den Fällen, in denen das Gericht ihn nicht für überführt hält – Aussage ██████ – freigesprochen werden. Dies konnte durch das Revisionsgericht geschehen, § 354 StPO.

III. ███

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in 3 Fällen, davon in 1 Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann hier auf die Ausführungen im Falle ██ hingewiesen werden. Auch die VO vom 23. Mai 1947 hat das Gericht ohne Rechtsfehler angewendet. Die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Gericht habe zu Unrecht keine Verbrechen gegen die Menschlichkeit angenommen, ist durch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 gegenstandslos. Dagegen ist die Revision der Staatsanwaltschaft begründet, soweit der Zeuge █████ die Misshandlung des ████ und die Zeugen ████ und GrC) die Misshandlung von Häftlingen durch Stellendes „Lagerdenkmals“ bekundet haben. Das Gericht hat in diesen Fällen rechtlich fehlerhaft die Würdigung des Sachverhalts unterlassen. Die Anklage umfasste auch diese Handlungen. Dass das Schwurgericht den Sachverhalt rechtlich anders beurteilte als die Anklage und ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit verneinte, ist ohne Bedeutung. Das Urteil musste daher insoweit aufgehoben werden. Falls das Gericht in diesen Fällen zu einer Verurteilung kommt, hat es unter Aufhebung der ausgesprochenen Gesamtstrafe für die bisher abgeurteilten Fälle eine neue Gesamtstrafe zu bilden.

Die Freisprechung in den weiteren, dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen, zeigt keinen Rechtsfehler.

Soweit das Urteil aufgehoben wird, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die nun zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Der Oberbundesanwalt hat bei KC und ███ ██████ Berichtung des Urteils im Schuld- und Strafausspruch, bei ████ Berichtung des Urteils, Freisprechung in den nicht erwiesenen Fällen, Einstellung im Falle 2 und Aufhebung im Strafausspruch, im Übrigen Verwerfung der Revisionen beantragt.

Dr. Dotterweich Dr. Sauer Henneka zugleich auch für den durch Erkrankung verhinderten Bundesrichter Dr. Ludwig

Dr. Ortlieb.
KZ-Wachmann: KRG Nr. 10 unanwendbar; § 264 StPO umfasst alle Teilakte der Einheitstat — Themis