Revision: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung in Jugendstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 849/83
- Datum
- 25.04.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine konkrete und individualisierte Würdigung für jeden Beschuldigten erforderlich; eine undifferenzierte Gruppenbeurteilung genügt nicht.
Zur Annahme schädlicher Neigungen oder Vorbelastungen sind konkrete tatsächliche Anknüpfungspunkte darzulegen; bloße Mitgliedschaft in einer Gruppe oder allgemeine Hinweise sind für sich nicht ausreichend.
Fehlen erforderliche individualisierende Feststellungen im Strafausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen, ohne die Schuldsprüche zwingend aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 30. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 849/83 JS-Y8Y
in der Strafsache gegen
██ aus █████, dort geboren am ███████████████, Eduard Franz ██████
und
█████ aus █████, dort geboren am █████,
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten K.) und W.) wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 1983, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Angeklagten des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und K.) unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zur Einheitsjugendstrafe von 10 Monaten sowie W.) zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten verurteilt; beide Strafen hat das Gericht zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten mit zunächst 12, schließlich noch 9 anderen Mitgliedern von Wormser Jugendgruppen versucht, dem in einer Gastwirtschaft angetroffenen Volkmar S.), Mitglied eines mit ihnen in Streit liegenden Motorradclubs aus Frankenthal, die Clubjacke gewaltsam wegzunehmen und als gemeinsame Beute aufzubewahren. Während K. den Ausgang der Gastwirtschaft besetzte, um ████ gegebenenfalls an der Flucht zu hindern, wurde ████ von den anderen umstellt, nach vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe der Jacke von zwei Mitangeklagten mit einem Messer bedroht und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Der Versuch dieser beiden Mitangeklagten, S.) die Jacke gewaltsam auszuziehen, endete, weil andere Mitglieder des Motorradclubs eintrafen und die Angreifer in der nunmehr entstehenden allgemeinen Schlagerei letztlich unterlagen.
Die Revisionen sind zu den Schuldsprüchen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Erwägungen unbegründet.
Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.
Die Strafkammer hat eine konkrete Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des versuchten schweren Raubes vorliege, nur bei vier Mitangeklagten angestellt (UA Bl. 45, 46). Bei diesen Angeklagten, die erheblich vorbelastet waren (UA Bl. 10 bis 12, 19 f., 22 f.), hat sie die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf „das durch ein hohes Maß an Hartnäckigkeit und Brutalität geprägte Verhalten der gemeinsam gegen den Mitangeklagten S.) vorgehenden Angeklagten“ als nicht gegeben erachtet (UA Bl. 45, 46).
In diesem Zusammenhang hat das Gericht „auch für sämtliche Mittäter dieser Tat“ das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, wird diese undifferenzierte Beurteilung auch bei Berücksichtigung der im Hinblick auf die beiden Beschwerdeführer konkret angestellten Erwägungen den Anforderungen nicht gerecht. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Angeklagten W.), der nicht vorbestraft ist und bei dem die Strafkammer keine Schärfungsgründe erkennen konnte. Bei ihm hat das Gericht das Vorhandensein schädlicher Neigungen unter anderem mit seiner etwa einjährigen Mitgliedschaft in seiner Jugendgruppe und der regelmäßigen Teilnahme an deren Aktivitäten begründet, ohne mitzuteilen, was es dem Angeklagten insoweit im Einzelnen vorwirft.
Zwar hat die Jugendkammer bei der Beurteilung eines anderen Angeklagten ausgeführt, „dass aus dieser Gruppe heraus immer wieder Straftaten ähnlicher Art, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, begangen wurden“.
Das besagt aber nichts über die Kenntnis des Angeklagten W. hiervon.
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