Teilaufhebung wegen unklarer Gesamtstrafenbildung (§74 StGB) – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 849/52
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt ein Urteil eine Gesamtstrafe, müssen die dem Urteil zugrunde liegenden Einzelstrafen aus den Urteilsgründen hervorgehen; fehlt dies, ist die Überprüfbarkeit der Gesamtstrafenbildung nach §74 StGB ausgeschlossen.
Die Festsetzung der Einzelstrafen gehört zur Bildung der Gesamtstrafe im Sinne des §74 StGB und ist nicht von ihr trennbar, wenn die Einzelstrafen nicht aus dem Urteil ersichtlich sind.
Bei Mängeln in der Gesamtstrafenbildung kann das Urteil insoweit aufgehoben und an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückverwiesen werden, auch wenn die Revision auf einen einzelnen Fall beschränkt wurde.
Unangreifbare Tatsachenfeststellungen des Urteils bleiben Bindungslage; eine Sachrüge dringt nicht durch, wenn sie die gegenständlichen Feststellungen nicht substantiiert erschüttert.
Verfahrensrügen sind gemäß §344 Abs. 2 StPO zu begründen; eine unterbliebene oder unzureichende Begründung führt zur Unzulässigkeit der Rüge.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Arbeiterin Sophie ██████████ geb. ███ aus ███, geboren am █████ 1908, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Landgerichtsrat als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. Juni 1952 im Strafaussprach aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Fremdabtreibung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Verteidiger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 StPO begründet worden, die Sachrüge nicht näher ausgeführt. Die Angeklagte hat die schriftliche Erklärung abgegeben, die Revision solle sich ausschließlich auf den Fall ██████, in welchem sie wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt ist, beschränken.
Zufolge dieser Erklärung ist das Urteil in den beiden anderen Fällen der Abtreibung ███████ und ███ mit der unten zu erörternden Maßgabe rechtskräftig geworden. Im Fall ██████ dringt die Sachrüge zum Schuldspruch nicht durch. Der Behauptung der Angeklagten, sie habe die ██ nie kennengelernt, eine Abtreibungshandlung an ihr █████ vorgenommen, sie sei in diesem Fall unschuldig verurteilt worden, stehen die mit der Revision nicht angreifbaren Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils entgegen; hiernach hat die Angeklagte am 22., 24. und 26. Dezember 1951 bei der Schwangeren Gertrud █████ Einspritzungen mit Seifenwasser in die Gebärmutter gemacht, die in der Nacht zum 27. Dezember 1951 zum Fruchtabgang und in der Folge wegen hohen Blutverlustes zum Tode der ██████ führten.
Dagegen leidet das Urteil an einem anderen Mangel, der auf die Sachrüge hin zu beachten ist:
Im Urteilssatz ist auf eine „Gesamtstrafe“ von zwei Jahren Gefängnis für die drei Einzeltaten der Angeklagten erkannt; den Urteilsgründen können aber Einzelstrafen in den drei Fällen nicht entnommen werden, so dass möglich ist, dass unmittelbar auf eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren erkannt worden ist, die dann im Urteilssatz als Gesamtstrafe bezeichnet wurde. Der Senat kann daher nicht feststellen, ob die Gesamtstrafe gesetzmäßig (§ 74 StGB) gebildet worden ist. Dieser Rechtsmangel muss ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Gesamtstrafe und der im Fall ██████ noch festzusetzenden Einzelstrafe führen; ausserdem erfasst die Anfechtung und Aufhebung auch die Straffrage in den Fällen ███████ und ███. Die Festsetzung der Einzelstrafen ist Teil der Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 74 StGB und ist daher nicht trennbar von der Gesamtstrafenbildung, wenn die Einzelstrafen nicht aus dem Urteil hervorgehen. Eine Beschränkung der Anfechtung allein auf den Fall ██████ und die Zusammenfassung der Einzelstrafen zur Gesamtstrafe ist daher nicht möglich. In den Fällen ███████ und ███ ist daher zufolge der Zurücknahme der Revision durch die Angeklagte nur der Schuldspruch rechtskräftig geworden, die Festsetzung der Einzelstrafen und Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 74 StGB ist nachzuholen. In dem sich hieraus ergebenden Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, im Übrigen war die Revision zu verwerfen.
| Dr. Moericke | Werner | Ortlieb | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |