Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Anwesenheit ohne fördernden Beitrag begründet keine Beihilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 84/95
Datum
17.03.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub. Zentral war, ob bloße Anwesenheit bzw. konkludente Billigung einen die Tat fördernden Beitrag darstellt. Der BGH sprach den Angeklagten von der Beihilfe frei, weil nach den Feststellungen kein positives Hilfeleisten vorlag. Strafausspruch aufgehoben und Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe im Sinn des § 27 StGB setzt einen durch positives Tun erbrachten, die Haupttat fördernden Beitrag voraus; bloße innere Billigung genügt nicht.

2

Bloße Anwesenheit kann nur dann Beihilfe darstellen, wenn konkret festgestellt wird, dass das Dabeisein die Tat fördert oder erleichtert und sich der Gehilfe dessen bewusst war.

3

Beihilfe durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn eine Garantenpflicht zur Verhinderung der Tat besteht; bloßes Dulden ohne Garantenpflicht begründet keine Beihilfe.

4

Erfolgt eine Teilfreisprechung, kann der Revisionssenat den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuerlichen Straf- und Kostenentscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen, wenn die verbleibenden Strafen von der aufgehobenen Strafzumessung beeinflusst sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 10. Oktober 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 17. März 1995 in der Strafsache gegen ██ Anton aus ████, geboren am ██ 1965 in ████ wegen Beihilfe zum Raub u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Oktober 1994, soweit es ihn betrifft,

1. dahin geändert, dass der Angeklagte unter Aufhebung der entsprechenden Verurteilung vom Vorwurf der Beihilfe zum Raub freigesprochen wird und die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub, Urkundenfälschung und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung und Hehlerei gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser Teil des Schuldspruchs weist keine Rechtsfehler auf.

2. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub wendet. Von diesem Vorwurf ist er freizusprechen.

a) Hierzu hat das Landgericht im Wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte, der Mitangeklagte ████ und dessen damalige Lebensgefährtin ███ hatten auf einer gemeinsamen Fahrt in die Niederlande, die der Beschaffung von Heroin dienen sollte, mit dem von █████ gestohlenen PKW einen Unfall erlitten. Der Zeuge We., der mit seinem PKW Peugeot 205 D unterwegs war, bemerkte dies, hielt an, um Hilfe zu leisten, und fand sich bereit, die drei Personen in seinem Wagen ein Stück mitzunehmen. Während █████ auf dem Beifahrersitz Platz nahm, setzten sich der Angeklagte und Frau ███ auf die Rückbank. Nach kurzer Fahrt erklärte We., dass ihm übel sei, bat anzuhalten, stieg aus, übergab sich und ließ sich von dem mitausgestiegenen █████ noch Taschentücher aus dem Kofferraum geben, woraufhin beide wieder einstiegen und die Fahrt fortgesetzt wurde. Spätestens jetzt fasste ██ den Entschluss, █████ den Wagen wegzunehmen, wie geplant – gemeinsam mit seinen beiden Begleitern in die Niederlande fahren zu können. Er äußerte deshalb erneut, dass ihm übel sei. We. hielt wiederum an. Als er sich, entsprechend einer Aufforderung ██, zum Aussteigen anschickte, versetzte ihm ███ einen so kräftigen Stoß, dass er durch die geöffnete Fahrertür auf die Straße fiel. ██ rutschte sogleich auf den Fahrersitz und hielt █████, der inzwischen wieder aufgestanden war, ein Messer entgegen, um Gegenwehr zu verhindern. ██████ blieb wie beabsichtigt – stehen, so dass es ████ gelang, mit dem Wagen davonzufahren.

Der Angeklagte hatte, obwohl darüber nicht gesprochen worden war, schon beim ersten Anhalten den Eindruck gewonnen, dass ███ sich in den Besitz des PKW bringen wolle, um die beabsichtigte Fahrt in die Niederlande durchführen zu können. Beim zweiten Anhalten hörte er, dass ██ den am Steuer sitzenden We. zum Aussteigen aufforderte, und beobachtete, wie ██ ihn aus dem Wagen stieß.

b) Das Landgericht meint, der Angeklagte habe „durch seine Anwesenheit und die darin gleichzeitig zum Ausdruck kommende Billigung des Handelns von ███ diesen in seinem Tatentschluss bestärkt und damit die Tat gefördert. Sein „Dulden der Raubtat“ sei als Billigung zu verstehen, zumal er wie auch Frau ███ schon wegen der Entzugsfolgen unbedingt und so rasch wie möglich in die Niederlande habe gelangen wollen. Dass sein Verhalten nach den Umständen des Falles eine „psychische Beihilfe durch konkludente Billigung der Tat“ bedeutet habe, sei ihm auch bewusst gewesen. Zu seinen Gunsten gehe die Kammer zwar davon aus, dass er den Einsatz des Messers durch ███ nicht bemerkt habe, weshalb Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer und schweren Raub (§§ 316a, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ausscheide; der Angeklagte habe sich jedoch der Beihilfe zum einfachen Raub (§ 249 StGB) schuldig gemacht.

c) Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Die getroffenen Feststellungen bieten für die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub keine Grundlage. Der Angeklagte hat zu der von ██ verübten Tat nicht „Hilfe geleistet“ (§ 27 Abs. 1 StGB); es fehlt an einem die Haupttat fördernden Beitrag.

Zu Unrecht erblickt das Landgericht einen solchen, durch positives Tun geleisteten Beitrag darin, dass der Angeklagte durch seine Anwesenheit die Raubtat gebilligt hat. Billigung im Sinne bloßen Einverständnisses mit der Tat ist noch keine Beihilfe; sie bezeichnet nur eine innere Einstellung, nicht aber ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Billigung der Tat gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in der Bereitschaft, ihn weiterzuverfolgen, bestärkt wird (sogenannte psychische Beihilfe). Eine solche, erklärte Billigung gab es im vorliegenden Fall aber nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lag eine konkludente Billigungserklärung nicht schon darin, dass der Angeklagte bei der Tat ███ anwesend war. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat nicht abgesprochen war und der Angeklagte vom Vorgehen ██ überrascht wurde, als dieser We. aus dem Wagen stieß. Dann aber kam der bloßen Anwesenheit des Angeklagten, der gar nicht die Wahl hatte, bei diesem Geschehen dabei zu sein oder nicht, überhaupt kein Erklärungswert und damit auch nicht die Bedeutung einer schlüssig erklärten Billigung der von ███ begonnenen Tat zu.

Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit („Dabeisein“, „Zugegensein“) bei der Haupttat geleistet sein kann (offengelassen in BGH StV 1982, 516; bejahend BGH StV 1982, 517; zu beiden Entscheidungen siehe die Anm. von Rudolphi a. a. O. S. 518), sofern dadurch – was sorgfältiger und genauer Feststellungen bedarf – die Tat in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewusst war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 3 und 5; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Beihilfe 1; BGH NStZ 1993, 385; StV 1993, 468).

Doch darf diese – Formel, wiewohl sie eine solche Deutung nahezulegen scheint, nicht dahin verstanden werden, als ob schon der bloße Zustand des „Anwesendseins“ bei der Haupttat Beihilfe darstellen könnte. Festzuhalten ist vielmehr, dass im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun jede Beihilfe – auch die sogenannte psychische – einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2; in dieser Richtung auch Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 15, 42 sowie Rudolphi a. a. O.); dieser kann freilich im Einzelfalle schon darin bestehen, dass der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet, etwa mitgeht oder mitfährt, seine Anwesenheit gleichsam „einbringt“, um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben.

So verhielt es sich hier aber nicht; der Angeklagte hat nach den Feststellungen durch positives Tun keinen Gehilfenbeitrag geleistet. Das Landgericht räumt dies im Grunde auch selbst ein, indem es sein angeblich strafbares Verhalten als „Dulden“ der Haupttat kennzeichnet. Dies deutet auf Beihilfe durch Unterlassen, die jedoch deshalb nicht in Betracht kommt, weil den Angeklagten keine Garantenpflicht zur Abwendung der Raubtat traf. Da weitere, zur Bejahung einer Beihilfe führende Feststellungen unter den gegebenen Umständen auch auf Grund einer neuen Verhandlung in der Tatsacheninstanz nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten insoweit frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

3. Der Teilfreispruch bedingt den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung und Hehlerei sind zwar für sich genommen nicht zu beanstanden. Der Senat hebt sie jedoch auf, da sich – schon angesichts des Zusammenhangs der zugrunde liegenden Taten mit dem Gegenstand des Teilfreispruchs – nicht ausschließen lässt, dass ihre Höhe von der wegen Beihilfe zum Raub verhängten Einsatzstrafe beeinflusst ist.

GollwitzerNiemöllerDetter
TheuneAthing
Revision teilweise stattgegeben: Anwesenheit ohne fördernden Beitrag begründet keine Beihilfe — Themis