Revision: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/95
- Datum
- 17.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB muss das Gericht erkennen lassen, ob es die Möglichkeit geprüft hat, eine rechtskräftige Geldstrafe bestehen zu lassen oder sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen.
Die Bemessung der Gesamtstrafe hat die Wirkung bereits rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu berücksichtigen; ohne Einbeziehung einer Geldstrafe darf die Gesamtfreiheitsstrafe nicht so bemessen werden, dass sie der Summe der Einzelfreiheitsstrafen entspricht.
Ist die Rechtsgültigkeit eines früheren Strafbefehls durch nachträgliche Verfahrensentscheidungen (z. B. Wiedereinsetzung, Verfahrenseinstellung) fraglich, muss das entscheidende Gericht dies prüfen, da dies für die Bildung der Gesamtstrafe entscheidungserheblich sein kann.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit offensichtlich unbegründet, als Schuldspruch, Einzelstrafen und Maßregelausspruch tragfähig begründet sind und keine erkennbaren Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 10. Oktober 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 84/95
Vries
vom 17. März 1995
in der Strafsache gegen Jörg Alexander ███ aus ███, geboren am ██ 1965 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Oktober 1994, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des „Autostraßenraubes“ (räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer) in Tateinheit mit schwerem Raub sowie des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig gesprochen; es hat ihn deshalb unter Einbeziehung der Geldstrafe von dreimal zwanzig Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Landstuhl vom 10. Januar 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von einem Jahr bestimmt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem Schuldspruch, dem Ausspruch über die Einzelstrafen und dem Maßregelausspruch gilt. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe unterliegt aber der Aufhebung, da aus den Urteilsgründen nicht hervorgeht, ob sich das Landgericht der Möglichkeit bewusst war, die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Landstuhl vom 10. Januar 1994 bestehen zu lassen, statt sie – wie geschehen – in die Gesamtstrafe einzubeziehen (§ 53 Abs. 2 StGB). Darauf kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe beruhen; denn ohne Einbeziehung der Geldstrafe hätte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht auf vier Jahre bemessen werden dürfen, da damit die Summe der Einzelfreiheitsstrafen erreicht worden wäre (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Die Sache wird daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung der Gesamtstrafe zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer wird – anders als das Revisionsgericht – auch zu prüfen haben, ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Landstuhl vom 10. Januar 1994 durch nachträgliche Entscheidungen (Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und Verfahrenseinstellung) gegenstandslos geworden ist.
| Gollwitzer | Theune | Detter | |||
| Niemöller | Athing |