Freispruch wegen strafbefreiendem Rücktritt bei verabredeter schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/90
- Datum
- 18.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn ein Beteiligter freiwillig den versprochenen Tatbeitrag nicht erbringt und dadurch die Durchführung der verabredeten Tat verhindert wird.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist gegeben, wenn der Täter aus eigenen Motiven die Tat nicht mehr ausführen will; objektiver äußerer Zwang ist hierfür nicht erforderlich.
Die alleinige Verweigerung des zugesagten Tatbeitrags kann bereits genügen, um die Teilnahme an einer verabredeten Tat strafbefreiend zu beenden; es bedarf nicht einer weiteren aktiven Handlung zur Verhinderung der Tat.
Tatrichterliche Würdigungen zu Tatablauf und Motivlage sind von der Revision nur auf Rechtsfehler überprüfbar; das Fehlen näherer Feststellungen zur Abstimmung der Tatbeiträge begründet nur dann einen Aufklärungsfehler, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehlende Erheblichkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 12. September 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 84/90 in der Strafsache gegen Harald ██, geboren am █ 1963 in ██████████, wegen Verabredung zu einer schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1990, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Schäfer, Dr. █, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██ aus ███ ██, als Verteidigerin des Angeklagten, Justizangestellte ███, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. September 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten ███████ durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, da er zwar mit anderen ein Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung verabredet habe, von dieser Verabredung jedoch mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sei.
Die – vom Generalbundesanwalt vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Mitangeklagte ████, der Angeklagte und der Zeuge ██████ hatten vereinbart, dass ███, der Angestellte einer Zweigstelle der Kreissparkasse T., morgens beim Betreten der Zweigstelle auflauern, im Kassenraum mit einer Pistole bedrohen und zur Herausgabe von Geld zwingen sollte.
Der Angeklagte hatte die Aufgabe, am weniger als fünfzig Meter von der Zweigstelle entfernten Haus seiner Großeltern „Schmiere zu stehen“, die Umgebung des Tatorts zu beobachten und ███ zu warnen, wenn sich Passanten näherten.
████ wartete am verabredeten Tattag etwa dreißig Minuten vor der Zweigstelle. Als der Angestellte kam, ging er ihm grüßte und begab sich wieder zum Mitangeklagten entgegen, ████, der ihn in der Nähe des Tatorts (etwa einhundert Meter entfernt) abgesetzt hatte und dort mit einem Motorrad auf ihn wartete.
Spätestens als der Sparkassenangestellte auf ihn zukam, hatte ███ sich entschlossen, die Tat nicht durchzuführen, da er Angst davor hatte, sie allein zu begehen.
Der Angeklagte erbrachte seinen zugesagten Tatbeitrag ebenfalls nicht; er war nicht in der Nähe der Sparkassenfiliale (UA S. 15).
Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass auch er von der geplanten Tat, die er nicht mehr wollte, und deren alleinige Durchführung er seinen Komplizen nicht zutraute, im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB zurückgetreten ist (UA S. 15, 19).
Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
Die Wertung der Strafkammer, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die geplante Tat bewusst dadurch verhindert hat, dass er seinen versprochenen Tatbeitrag nicht leistete, ist ebensowenig zu beanstanden, wie die rechtliche Würdigung, dass er freiwillig von dem Versuch der Beteiligung zurückgetreten ist.
Dass die Durchführung einer verabredeten Tat auch allein durch die Verweigerung des versprochenen Tatbeitrags im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB verhindert werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. BGHSt 32, 133; BGH NStZ 1984, 70) und wird auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt. Diese trägt vielmehr vor und kommt deshalb zu einem anderen Ergebnis.
Nach der Aussage des Mitangeklagten ████ war der Angeklagte nicht nur vom geplanten Tatzeitpunkt unterrichtet, sondern auch vom Tatplan, den der Angeklagte mit ███ ausgearbeitet hatte.
Der Tatzeitpunkt ergab sich im Übrigen aus dem Tatplan, den der Angeklagte mit ███ führte, obwohl er der Meinung war, ███ werde die Tat nicht ausführen.
Der Angeklagte beobachtete – wie geplant – den Tatort und werde ihn notfalls warnen, – im Gegenteil – sondern es ist nicht festgestellt, dass ███ davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht den Mut hatte, die Tat allein zu begehen, weil der Angeklagte nicht da war, deswegen nicht ausführte, weil er seinen versprochenen Tatbeitrag nicht leistete (UA S. 15, 19).
Die Strafkammer hat ihre Entscheidung nicht auf eine ganz fernliegende Möglichkeit, sondern ist mangels konkreter, den Angeklagten insoweit belastender Feststellungen von einem Geschehensablauf ausgegangen, für den gewisse Anhaltspunkte sprechen:
Dass der Angeklagte den für die Durchführung der Tat vorgesehenen Mittäter nur wirksam warnen konnte, wenn er für diesen auch sichtbar war, liegt nahe. Wenn ███ den Angeklagten nicht sah (UA S. 13), dann konnte er daraus schließen, dass dieser seine Zusage nicht einhielt und ihn nicht unterstützte. Dafür, dass ███ davon überzeugt war, der Angeklagte beobachte das Geschehen auch nicht aus einem Versteck heraus, spricht die Tatsache, dass er ihm gegenüber einen Grund für die Nichtdurchführung der Tat angab, der sich mit dem wahren Geschehensablauf nicht vereinbaren ließ.
Dass die Strafkammer keine Einzelheiten dazu festgestellt hat, wie nach der Vorplanung die Tatbeiträge des Angeklagten und des Zeugen ███ aufeinander abgestimmt werden sollten, begründet keinen Rechtsfehler. Die Staatsanwaltschaft hat keine Aufklärungsrüge erhoben. Dafür, dass das Landgericht tatsächlich gewonnenen oder mit Hilfe der beigezogenen Beweismittel erzielbaren beachtlichen Erkenntnissen über das geplante Zusammenwirken zwischen ███ und dem Angeklagten keine Bedeutung beigemessen hat, sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Zeuge ███ habe bereits mit der Verwirklichung der geplanten Tat begonnen gehabt. Mit dem Überfall auf den Angestellten konnte ███ erst in unmittelbarer Nähe des Eingangs zur Zweigstelle der Sparkasse beginnen. Er hatte sein Vorhaben aber bereits aufgegeben, als ihm der Angestellte aus einer gewissen Entfernung entgegenkam. Selbst aber, wenn die Verabredung bereits zu einem Versuch der Straftat geführt haben sollte, wäre der Angeklagte nach den auch insoweit relevanten Feststellungen der Strafkammer gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB straffrei.
Nach allem ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet.
| Herdegen | Theune | Schäfer | |||
| Maier | Gollwitzer |