Revision gegen Bewährungsablehnung: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen unzulässiger Generalprävention
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/89
- Datum
- 22.03.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist nur gerechtfertigt, wenn das Gericht tatsächliche Feststellungen trifft, die eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme entsprechender Straftaten belegen.
Fehlen solche Feststellungen, kann die Berufung auf Generalprävention die Strafzumessung oder die Bewährungsentscheidung nicht tragen.
Sind Begründungselemente für die Strafhöhe und für die Ablehnung der Bewährung innerlich verknüpft und beruhen auf denselben fehlerhaften Erwägungen, erstreckt sich die Überprüfung durch das Revisionsgericht auf den gesamten Rechtsfolgenausspruch; in diesem Fall ist die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Rügt die Revision nur den Rechtsfolgenausspruch, bleiben der Schuldspruch und die Feststellungen zur Tat, soweit nicht gerügt, rechtskräftig und der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 8. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 84/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ ███████, Cornelis Willem ██, geboren am ██████ 1947 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1989
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er „die Verletzung materiellen Rechts insoweit, als der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde“.
Damit ist der Schuldspruch rechtskräftig; auch die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe zwei rechtlich selbständige Taten begangen, ist der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Revision nach dem Wortlaut des Antrags und der Begründung nur gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Gleichwohl ist hier der Rechtsfolgenausspruch insgesamt angegriffen:
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe ausgeführt: „Gerade der Kindesmissbrauch ruft in der Bevölkerung immer wieder große Unruhe hervor. Es ist deshalb erforderlich, zur Abschreckung potentieller Nachahmer empfindliche Freiheitsstrafen zu verhängen. Solche Strafen sind auch geeignet, generalpräventive Zwecke zu erfüllen, da sie normalerweise, insbesondere durch die Presse, breiteren Bevölkerungskreisen zur Kenntnis gebracht werden.“
Es ist nicht auszuschließen, dass diese Erwägung auch die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst hat.
Die Notwendigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung damit begründet, dass „bei der Schwere der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, eine wirksame Abschreckung potentieller Nachahmer nur auf diesem Wege erfolgen“ könne.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f.; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 1989 – 1 StR 740/88). Insoweit hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen, und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandeten Ablehnung der Strafaussetzung, darüber hinaus aber auch des Strafausspruchs, da ihm dieselbe fehlerhafte Erwägung zugrunde liegt. In einem solchen Fall, in dem der ausdrücklich angesprochene Beschwerdepunkt wegen des inneren Zusammenhangs mit einem anderen Teil der Entscheidung nur in Verbindung mit diesem sachgerecht beurteilt werden kann – nämlich unter Ausschluss der Gefahr, dass im aufrechterhaltenen Teil eine Begründung bestehen bleibt, die derjenigen der neu zu treffenden Entscheidung widerspricht –, tritt eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht ein (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 186; Paulus in KK 2. Aufl. StPO § 318 Rdn. 364 ff.; BGH NStZ 1982, 285, 359; 1984, 29, 187 f.; 1986, 18; Ruß in KK 2. Aufl. StPO § 318 Rdn. 1; Pikart in KK 2. Aufl. StPO § 344 Rdn. 6, 12; KMR 7. Aufl. StPO § 318 Rdn. 1).
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Maier | Niemöller | ||
| Herdegen | Theune |