Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fortgesetzte Handlung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 848/82
Datum
25.02.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch eines Angeklagten von zwei selbständigen Taten auf eine Tat, weil Erwerbsvorgänge von mehreren Lieferanten zeitlich und sachlich zu einer fortgesetzten Handlung verschmolzen. Folge war die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erwerben und Absetzen von Betäubungsmitteln in zeitlich eng zusammenhängenden Vorgängen, bei denen noch nicht sämtliche zuvor bezogene Menge abgesetzt ist, sind als eine fortgesetzte Handlung zu werten.

2

Liegt ein einheitlicher Vorsatz zum Handeltreiben vor, sind mehrere aufeinanderfolgende Erwerbshandlungen nicht notwendigerweise als selbständige Taten zu behandeln.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei einer anderen Tatsachenfeststellung eine abweichende Verteidigung geführt hätte.

4

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und bedingt, soweit erforderlich, die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. Juni 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 848/82 25. Februar 1983

in der Strafsache gegen

1. den Gastwirt Harald Günter K. ███, dort geboren am ██████████, aus ██████,

2. ███, geboren am █████████ 1951, aus ███,

3. Ralph S. ███, geboren am █████████ 1955 in ███,

4. den Studenten ███, dort geboren am █████████ 195█,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 1982, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Revisionen der Angeklagten █████, ███ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 1982 werden verworfen.

Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten K. hat mit der Sachbeschwerde zur Änderung des Schuldspruchs dahin Erfolg, dass dieser Angeklagte nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, sondern in nur einem Fall zu verurteilen ist.

Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte im März/April 1978 „etwa zum gleichen Zeitpunkt“ (UA S. 23) Haschisch sowohl von Pfeil wie von Heck (Fälle I 2 und II 1 der Anklage und Urteilsgründe, UA S. 21 ff., 30); in der Folgezeit setzte er die von beiden Lieferanten erhaltenen Haschischmengen in der Euskirchener Drogenszene ab. Hieraus folgt bedenkenfrei, dass der Angeklagte unter Erweiterung seines Vorsatzes, Handel zu treiben, Haschisch von seinem zweiten Lieferanten übernahm, bevor die zuerst bezogene Menge vollständig abgesetzt, insoweit also das Handeltreiben beendet war. Dann aber ist sein gesamtes Verhalten als eine fortgesetzte Handlung zu werten (vgl. BGHSt 19, 323).

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer Tat statt zweier selbständiger Taten anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. und die Revisionen der Beschwerdeführer ███, ███ und ████ sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MillerTheune
MaierGollwitzer
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