Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach Verteidigerzusage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/87
- Datum
- 11.03.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach § 45 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Frist erst mit der tatsächlichen Behebung seines Irrtums über die Nichtvornahme der erforderlichen Handlung zu laufen begonnen hat.
Der Angeklagte darf sich auf eine verbindliche Zusage seines Verteidigers verlassen, die Revision fristgerecht zu begründen; trifft ihn deshalb an der Fristversäumung kein Verschulden, ist Wiedereinsetzung möglich.
Die Frage, ob der Antragsteller den Irrtum früher erkennen konnte, ist für den Beginn der Frist unbeachtlich, weil die Frist erst mit der tatsächlichen Beseitigung des Irrtums zu laufen beginnt.
Die bloße Kenntnis von der Rücknahme der Revision durch den Verteidiger begründet nicht zwingend die Annahme, dass die Revision nicht zuvor begründet worden sei, da eine Rücknahme auch nach erfolgter Begründung erfolgen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29. Juli 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 84/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am █████████ 1962, Nazim, in ████, █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **11. März 1987
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 28. Januar 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Juli 1986 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe
1. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 29. Juli 1986 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Nach Revisionseinlegung durch den Verteidiger am 31. Juli 1986 wurde diesem das Urteil am 6. Oktober 1986 zugestellt. Am 14. November 1986 nahm der Verteidiger das Rechtsmittel, das er bis dahin nicht begründet hatte, zurück. Durch Beschluss vom 18. November 1986, dem Angeklagten am 25. November 1986 zugestellt, erlegte das Landgericht daraufhin dem Angeklagten die Kosten der Revision und seine notwendigen Auslagen auf. Dieser Beschluss wurde vom Landgericht wieder aufgehoben, nachdem der Angeklagte sich durch seinen neuen Verteidiger gegen die Kostenentscheidung mit der – zutreffenden – Begründung beschwert hatte, die Rücknahme des Rechtsmittels sei mangels ausdrücklicher Ermächtigung des ersten Verteidigers (§ 302 Abs. 2 StPO) unwirksam.
a) Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 1987, am selben Tage beim Landgericht eingegangen, begründet der Angeklagte die Revision und begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Er trägt vor, er habe unmittelbar nach der Urteilsverkündung seinen Verteidiger beauftragt, Revision gegen das Urteil vom 29. Juli 1986 einzulegen und diese zu begründen. Dies habe ihm sein Verteidiger zugesichert. Erst bei einem Besuch seines neuen Verteidigers in der Justizvollzugsanstalt Köln am 21. Januar 1987 habe er erfahren, dass sein erster Verteidiger die Revision nicht begründet hatte.
b) Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht, das Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht rechtzeitig angebracht worden. Der Angeklagte habe damit rechnen müssen, dass die Revision nicht begründet worden war, weil ihm keine Abschrift einer Revisionsbegründungsschrift zugegangen sei. Letzte Gewissheit habe er erhalten, als er bei Zustellung des Kostenbeschlusses am 25. November 1986 erfahren habe, dass der Verteidiger die Revision zurückgenommen hatte. Von da an habe er nicht mehr annehmen können, sein Verteidiger habe die Revision zunächst begründet.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Der Angeklagte hat glaubhaft vorgetragen, dass er erst am 21. Januar 1987 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein früherer Verteidiger entgegen seiner Zusage die Revision nicht begründet hatte. Die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist daher gewahrt. Ob der Angeklagte seinen Irrtum, wie der Generalbundesanwalt meint, schon früher hätte erkennen können, ist für den Lauf der Frist ohne Bedeutung, weil sie erst mit der tatsächlichen Behebung des Irrtums beginnt (siehe BayObLG 1952, 61, 62 mit weiteren Zitaten). Im Übrigen drängte die Kenntnis von der Revisionsrücknahme durch den früheren Verteidiger gerade nicht zu der Annahme, dieser habe die Revision nicht, wie zugesagt, begründet. Denn einerseits war es nicht notwendig, eine wegen unterbliebener Begründung ohnehin unzulässige Revision zurückzunehmen, andererseits konnte der Verteidiger auch nach ordnungsgemäßer Begründung des Rechtsmittels dieses wegen Aussichtslosigkeit zurückgenommen haben.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Auf die Zusage seines Verteidigers, er werde die Revision fristgerecht begründen, durfte sich der Angeklagte verlassen. Ihn trifft daher an der Fristversäumung kein Verschulden.
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