Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist verwehrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/86
- Datum
- 14.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.
Die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 StPO ist einzuhalten; wird sie ohne berechtigtes Hindernis versäumt, ist die Revision zu verwerfen.
Die bloße Behauptung, der Pflichtverteidiger sei über die Einlegung der Revision informiert gewesen, genügt nicht, wenn der Verteidiger dies nicht bestätigt; auf eine unbestätigte Mitwirkung des Verteidigers darf sich der Partei nicht verlassen.
Bestreitet oder bestätigt der Verteidiger seine Unterrichtung nicht, kann dies dazu führen, dass dem Wiedereinsetzungsantrag wegen fehlender Glaubhaftmachung des entschuldigenden Hindernisses nicht stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 14. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 84/86
in der Strafsache gegen ██████ aus ██████, dort geboren ██ ██ █████████ Peter, am ██████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. März 1986
Tenor
Der Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 1986, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Oktober 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 7. Januar 1986 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Gründe
Das Landgericht hat die vom Angeklagten persönlich eingelegte Revision zu Recht verworfen, weil das Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 345 StPO nicht begründet worden war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Seine Behauptung, sein Pflichtverteidiger sei über die Einlegung der Revision unterrichtet gewesen, hat dieser nicht bestätigt, sondern mitgeteilt, er habe nach Verwerfung der Revision erstmals davon Kenntnis erhalten, dass der Angeklagte selbst Revision eingelegt hatte. Danach durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, dass sein Verteidiger die Revision rechtzeitig begründen werde.
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