Revision: Aufhebung Strafausspruch und Sicherungsverwahrung wegen Feststellungs- und Würdigungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 848/52
- Datum
- 25.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB sind zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen der in Betracht kommenden Delikte erforderlich; eine frühere Anordnung von Sicherungsverwahrung ersetzt nicht die Feststellung einer früheren Strafhaft.
Zur Grundlage einer Strafverschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB dürfen nur Vorverurteilungen herangezogen werden, die eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt haben.
Bei Annahme eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers muss das Tatgericht die Persönlichkeit des Täters und den Unrechtsgehalt der bisherigen Taten sorgfältig und eingehend würdigen; pauschale Aufzählungen der Vorstrafen genügen nicht.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 StGB setzt eine Prüfung voraus, ob nicht der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach Verbüßung zu einer Besserung führt; maßgeblich ist die Lage nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht in █, 19. August 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausangestellte Grete ███ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████ in █████████, Kreis ██████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Moericke, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich, Bundesrichter,
Sauer, Bundesrichter,
Dr. Ludwig, Bundesrichter,
Dr. Arndt, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in █ vom 19. August 1952 im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen Betruges i. R. und wegen Diebstahls i. R., begangen je in einem Falle, zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Ihre Revision, die Verfahrensmängel und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1.) Offensichtlich fehl geht zwar die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen die Leiterin der Inneren Bahnhofsmission in ██████, Frau ████████, über das Verhalten der Angeklagten während ihres Aufenthalts im Mädchenheim „Marienhort“ ██ ████████████ hören müssen. Nach den Feststellungen hat sich die Angeklagte nur acht Tage, nämlich vom 23. Januar bis 1. Februar 1952, in dem Mädchenheim aufgehalten. In dieser Zeit konnte, wie auf der Hand liegt, die Heimleiterin bei aller Menschenkenntnis und Lebenserfahrung kein für das Landgericht verwertbares Bild von der Persönlichkeit der Angeklagten gewinnen. Der Verteidiger hat auch den vor der Hauptverhandlung gestellten, vom Vorsitzenden abgelehnten Beweisantrag, die Frau Zeugin zu laden, in der Hauptverhandlung nicht wiederholt.
2.) Dagegen hält das angefochtene Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur im Schuldausspruch stand. Insoweit weist es keinen Rechtsfehler auf. Die Revision bringt hierzu auch nichts vor. Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden.
a) Schon die ebenfalls zur Straffrage gehörenden gesetzlichen Voraussetzungen des Rückfalls sind, soweit die Angeklagte wegen Betrugs verurteilt ist, nicht ausreichend dargetan. Zu den auf 2 UA angeführten früheren Verurteilungen wegen Betrugs, Nr. 1 bis 3, fehlt eine Feststellung, dass und wann die Angeklagte diese Strafen verbüßt hat. Hinsichtlich ihrer Verurteilung durch das Landgericht Chemnitz vom 25. November 1940 (UA S 2 Nr. 4 sowie 6 u.) wird nur gesagt, sie sei wegen Rückfallbetruges, Diebstahls, Arbeitsvertragsbruchs, als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu „Sicherungsverwahrung“ – entlassen 8. Mai 1945 – verurteilt worden. Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung; die Anwendung des § 264 StGB setzt jedoch eine zweimalige Bestrafung wegen Betrugs voraus. Die Erwägung, dass nach § 42 StGB die Sicherungsverwahrung neben der Strafe angeordnet wird, das Landgericht Chemnitz die Angeklagte also aller Wahrscheinlichkeit nach auch zu Strafe verurteilt hat, kann die hierüber vom Tatrichter zu treffende tatsächliche Feststellung nicht ersetzen.
b) Vor allem aber wird, wie die Revision zutreffend beanstandet, die Verurteilung der Angeklagten als einer gefährlichen Gewohnheitsverbrecherin, deren Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordere, durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Die zur Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB erforderlichen zwei rechtskräftigen Verurteilungen erblickt das Landgericht ersichtlich 1.) in dem bereits erwähnten Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. November 1940 und 2.) in dem Urteil des Schöffengerichts Hannover vom 23. Oktober 1948, das gegen die Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen und mehrfachen, darunter schweren Diebstahls, zum Teil im Rückfall begangen, drei Jahre sechs Monate Zuchthaus verhängt hat.
Wie bereits ausgeführt, steht bisher nicht fest, dass das Urteil des Landgerichts Chemnitz auch auf Strafe gelautet hat; im Übrigen kann es als Grundlage für die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB nur verwertet werden, wenn es Gefängnis von mindestens sechs Monaten verhängt hat (§ 20a Abs. 1 Satz 2 StGB).
Ferner und insbesondere hat das Landgericht übersehen, dass die Beurteilung des Täters als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sich auf die Gesamtwürdigung der Taten gründen muss, die die formellen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB bilden (RGSt 68, 149, 156). Von diesen Taten zieht es jedoch für die Beurteilung der Persönlichkeit der Angeklagten nur die jetzt abzuurteilenden Straftaten und die vom Schöffengericht Hannover im Jahre 1948 abgeurteilten Diebstähle und Betrügereien heran. Auf die vom Landgericht Chemnitz abgeurteilten Taten der Angeklagten geht es nicht ein. Auch erörtert es die vom Schöffengericht Hannover abgeurteilten Taten nur mit einem zusammenfassenden Satz. Der Tatrichter darf sich jedoch, wenn er die Strafe nach § 20a Abs. 1 StGB schärfen will, nicht auf eine Aufzählung der Vorstrafen und eine ganz allgemeine Kennzeichnung der ihnen zugrunde liegenden Straftaten beschränken, sondern muss die Persönlichkeit des Täters und das bisher von ihm verübte Unrecht sorgfältig und eingehend würdigen. Nur dann ist das Revisionsgericht in der Lage nachzuprüfen, ob für die Annahme, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sichere Unterlagen vorhanden sind (vgl. RGSt 68, 149, 154; BGHSt 1, 94, 101). Dass gegen die Angeklagte bereits im Jahre 1940 die Sicherungsverwahrung verhängt worden ist, konnte das Landgericht von seiner Pflicht, den Unrechts- und Schuldgehalt von ihr früher begangener Taten eingehend zu erörtern, schon um deswillen nicht entheben, weil die Angeklagte damals im 19. Lebensjahr stand, sie also eben erst voll strafmündig geworden war.
c) Soweit das Landgericht schließlich gegen die Angeklagte gemäß § 42 StGB auf Sicherungsverwahrung erkannt hat, hat es zu prüfen unterlassen, ob nicht der Vollzug der zweijährigen Zuchthausstrafe auf sie möglicherweise einen bessernden Einfluss ausüben wird. Maßgebend dafür, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert, ist der Zeitpunkt nach Verbüßung der jetzt ausgesprochenen Strafe (RGSt 68, 146, 157).
| Sauer | Dr. Hoericke | Dr. Ludwig | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Arndt |