Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Annahme eines Gesamtvorsatzes beim Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 847/79
Datum
20.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen gemeinschaftlichen Betrugs in mehreren Fällen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück, weil das Landgericht den Gesamtvorsatz und die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, fehlerhaft festgestellt hatte. Konkrete Feststellungen zum Vorsatz und zur Vorteilsabsicht fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fortgesetzten Betrugshandlungen kann ein Gesamtvorsatz auch erst bis zur Beendigung einer einzelnen Tat gefasst und anschließend auf weitere Taten ausgedehnt werden; es ist nicht erforderlich, dass der Vorsatz von Anfang an sämtliche Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst.

2

Fehlerhafte oder unzureichende Feststellungen zum Vorsatz führen zur Aufhebung von Verurteilungen wegen Betrugs, soweit die Verurteilung auf diesen Feststellungen beruht.

3

Eine glaubhafte Einlassung, die das Vorhaben der Veräußerung zur Befriedigung von Gläubigern darlegt, kann der Annahme eines Schädigungsvorsatzes und der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, entgegenstehen; das Gericht muss hierzu tragfähige Feststellungen treffen.

4

Werden Urteilsfeststellungen aufgehoben, gelten die Aufhebung und die sich daraus ergebenden Folgen auch für mitverurteilte Mitangeklagte, soweit dies nach § 357 StPO erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 27. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 847/79 L0.9-80

in der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Ulrich Wilhelm ███ ██ aus ██ v. d. H., geboren am ██ ██ 1947 in ██████, den Versicherungskaufmann Reiner Otto A ███, geboren am █████ in [REDACTED], aus [REDACTED], wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27. Juli 1978, auch soweit es den Angeklagten ███████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 14 Fällen, den Angeklagten ███ außerdem wegen eines versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Angeklagte ███ beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.

1. Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Fällen des vollendeten Betrugs scheide aus, „weil die Angeklagten nicht wussten, welche Person sie als nächste schädigen würden“ (S. 173 UA). Da sich nach den Urteilsfeststellungen der Zeitraum zwischen Beginn und Beendigung der einzelnen Taten fast in allen Fällen mit dem anderer Taten überschneidet, lässt diese Begründung besorgen, dass das Landgericht der Meinung war, ein Gesamtvorsatz dürfe hier nur dann angenommen werden, wenn der Vorsatz der Angeklagten von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst hätte. Eine solche Auffassung wäre aber unzutreffend. Der Gesamtvorsatz konnte bis zur Beendigung einer der Taten gefasst und danach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33). Die Verurteilung wegen Betrugs in den 14 „Kapitalanlage“-Fällen muss aus diesem Grund aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO gilt das auch für die Verurteilung des Angeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat.

2. Nicht aufrechterhalten werden kann das Urteil schließlich in dem „Mercedes-Fall“. Angesichts der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers, den Wagen veräußern zu wollen, um aus dem Erlös Gläubiger zu befriedigen (S. 186 UA), reichen die bisherigen Feststellungen zur Annahme seines Schädigungsvorsatzes sowie seiner Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht aus.

MeyerMeislRuß
SchumacherMaier
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