Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht: Rügen zu Wahrunterstellung und Beweiswürdigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/75
- Datum
- 30.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Behauptung als wahr unterstellt verletzt das Recht des Angeklagten nicht, sofern hierdurch keine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung seiner Verteidigung eintritt.
Aus einer als wahr unterstellten früheren Aussage muss das Strafgericht nicht den vom Angeklagten gewünschten Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ziehen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede frühere widersprüchliche Angabe einer Zeugin im Urteil gesondert und ausführlich zu erörtern, sofern die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Widersprüche berücksichtigt wurden und andere schwerwiegende Gründe die Glaubwürdigkeit stützen.
Bei der Überprüfung des Urteils muss der Sachverhalt nur dann auf mögliche theoretische Alternativerklärungen eingehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die deren Erwägung erforderlich machen.
Sachverständigengutachten zur körperlichen Leistungsfähigkeit einer Zeugin kann deren Glaubhaftigkeit substantiell stützen und begründet keine Pflicht des Gerichts, spekulative Gegenhypothesen ohne tatsächliche Anhaltspunkte zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 10. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Karl ███ aus █████, dort geboren am █████████ 1948, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. Juli 1974 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Vom Angeklagten war beantragt worden, den Ermittlungsrichter ███████ ████████ zu vernehmen, da die Zeugin ███ im Anschluss an ihre Vernehmung durch ihn auf Befragen des Angeklagten (damals noch: Beschuldigten) erklärt hat, sie wisse nicht mehr, ob sie nach der Tat, als sie sich von dem Beschuldigten verabschiedet habe, einen Termin zu einem Zusammentreffen am folgenden Tag mit ihm abgesprochen habe. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die behauptete Tatsache könne so behandelt werden, als wäre sie wahr.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, von der Strafkammer sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass die Sachaufklärung der Wahrunterstellung vorzugehen habe. Ferner sei es unzulässig gewesen, die Zeugin trotz jener Wahrunterstellung für glaubwürdig zu erachten. Eine weitere Rechtsverletzung sieht er darin, dass die Urteilsgründe „keine Feststellung hinsichtlich dieser unter Beweis gestellten Behauptung enthalten“.
Die Rügen sind unbegründet. Durch die Wahrunterstellung wurde der Angeklagte nicht beschwert. Auch widersprechen die Urteilsfeststellungen und die sie begründende Beweiswürdigung nicht der als wahr unterstellten Tatsache.
Das Beweisthema lautete lediglich dahin, dass sich die Zeugin vor dem Ermittlungsrichter in jenem Sinne geäußert hatte. Die Strafkammer hat die Feststellung, dass sich die Zeugin mit einem Treffen am nächsten Tag einverstanden erklärt hat, nicht auf die als wahr unterstellte Äußerung der Zeugin vor dem Ermittlungsrichter, sondern auf deren Bekundungen in der Hauptverhandlung gestützt. Sie war nicht gehalten, aus der als wahr unterstellten Tatsache den vom Angeklagten gewünschten Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugin zu ziehen. Ein Rechtsfehler kann schließlich auch nicht darin erblickt werden, dass sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit dieser Tatsache auseinandergesetzt hat. Wie aus S. 15, Abs. 2 Satz 2 UA folgt, hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung nicht übersehen, dass sich die von der Zeugin in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen zum Teil nicht mit ihren früheren Angaben deckten. Angesichts der schwerwiegenden gegen die Einlassung des Angeklagten sprechenden Gründe bedurfte es nicht noch einer besonderen Erörterung der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil.
2. Die Strafkammer ist in ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die Ausführungen des Facharztes für Orthopädie Dr. ████ bestärkt worden. Diesen hat sie als Sachverständigen gehört, weil der Angeklagte angegeben hatte, die Zeugin und er hätten nebeneinander im Auto gelegen; dabei habe sie ihn mit dem linken Arm um die Hüfte gefasst, während sie in der rechten Hand eine Zigarette gehalten und geraucht habe. Von der Zeugin war dies bestritten worden. Sie hatte darauf hingewiesen, dass infolge ihrer Kinderlähmung der rechte Arm herunterhänge, sie ihn nicht heben und demgemäß nicht zum Mund führen könne. Das ist von dem Sachverständigen bestätigt worden. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe übersehen, dass es, da die Zeugin gelegen habe, eines Hebens ihres rechten Armes nicht bedurft habe, wenn sich die Hand bereits vorher in Mundnähe befunden habe.
Dieses Vorbringen vermag ebenfalls den Bestand des Urteils nicht zu erschüttern. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Strafkammer bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens einen Umstand außer Betracht gelassen hat, dessen Berücksichtigung sich aufgedrängt hätte. Da nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen der rechte Oberarm der Zeugin völlig gelähmt ist und der Arm von ihr ohne fremde Hilfe nicht gehoben werden kann, lag die Möglichkeit, dass sich die rechte Hand der Zeugin, nachdem diese sich hingelegt hatte, in Mundnähe befand, so fern, dass sich das Landgericht mit einer solchen Möglichkeit nicht im Urteil auseinanderzusetzen brauchte. Hierzu hatte es umso weniger Anlass, als vom Angeklagten selbst nicht einmal behauptet worden ist, dass damals ein derartiger außergewöhnlicher Ausnahmefall vorgelegen hat.
3. Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Müller | Willms | Meyer | |||
| Schumacher | Baumgarten |