Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 84/72
Datum
07.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung; diese wird abgelehnt, da die Revision fristgerecht begründet war. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg: Der BGH hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen. Rechtsirrtum bei Anwendung einer falschen Mindeststrafe beeinflusste die Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird bei der Strafzumessung eine Übergangsbestimmung über Mindeststrafen übersehen, so kann dies den Strafausspruch aufheben und zur Zurückverweisung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Irrtum das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

2

Bei Rückfall ist die maßgebliche Mindeststrafe nach der einschlägigen Übergangsregelung heranzuziehen; eine höhere Mindeststrafe darf nicht zugrunde gelegt werden, wenn nach bisherigem Recht ein geringerer Mindestrahmen bestanden hätte.

3

Die Anhängigkeit einer Verfahrensbeschwerde führt nicht zur Erfolglosigkeit der Revision, wenn die Revisionserwiderung und das Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben; die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn dies ersichtlich ist.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Revision fristgerecht begründet worden ist und demnach keine Begründungsfrist versäumt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 26. August 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ – ohne – den Vertreter Helmut Walter, festen Wohnsitz, geboren ████████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Das Gesuch des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten abgelehnt, weil die Revision durch seinen Verteidiger fristgerecht begründet, die Begründungsfrist also nicht versäumt worden ist (BGHSt 1, 44).

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 26. August 1971 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betrugs in drei Fällen, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Die erhobene Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat bei Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionsrechtfertigung einschließlich der vom Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegebenen Erklärung vom 28. Dezember 1971 keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Fall 5 der Urteilsgründe findet schon darin ihre Grundlage, dass der Angeklagte mittels des von ihm fälschlich ausgefüllten und unterzeichneten Scheckformulars der ███ Bank sich ein Guthaben auf dem von ihm bei der ████████ Bank eröffneten Konto verschafft und damit der ████████ Bank einen Vermögensschaden zugefügt hat.

Jedoch kann der Strafausspruch auf die Sachrüge hin nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Übergangsbestimmung des Art. 87 § 1 StRG nicht beachtet, nach der die Mindeststrafe bei Rückfall drei Monate beträgt, wenn darauf nach bisherigem Recht hätte erkannt werden können. Das war beim einfachen Rückfalldiebstahl ebenso wie beim Rückfallbetrug nach §§ 244 Abs. 2, 264 Abs. 2 StGB a.F. der Fall. Das Landgericht hätte deshalb bei der Festsetzung der Einzelstrafen nicht eine Mindeststrafe von sechs Monaten nach § 17 Abs. 1 StGB zugrunde legen dürfen. Dass dieser Rechtsirrtum das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten unmittelbar beeinflusst hat, ist mit Sicherheit im Fall 5 der Urteilsgründe nicht auszuschließen, wo das Landgericht wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung ausdrücklich auf „die Mindeststrafe von sechs Monaten“ erkannt hat, bleibt aber auch dort möglich, wo es, wie im Fall 1 der Urteilsgründe bei neun und in den Fällen 3 und 4 bei zehn Monaten Freiheitsstrafe geblieben ist. Hiernach erscheint mittelbar auch die Strafzumessung in den übrigen Einzelfällen durch den Mangel beeinflusst.

WillusMüllerSchauenburg
SchumacherMeyer
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