Wiedereinsetzung gewährt; Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Tatzeiten (§17 Abs.4 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/71
- Datum
- 10.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Lassen die Urteilsgründe wegen fehlender Angabe der Tatzeiten früherer Taten nicht erkennen, ob Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB eingetreten ist, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Revisionen gegen den Schuldspruch sind zu verwerfen, wenn die Angriffe offensichtlich unbegründet sind.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dargelegt werden; die Kosten der Wiedereinsetzung können den Antragstellern auferlegt werden.
Wird Wiedereinsetzung gewährt, können zwischenzeitliche Entscheidungen der Vorinstanz über die Zulässigkeit von Revisionen gegenstandslos werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 23. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 84/71
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Wolfgang ██ aus ███, geboren ████ ████ 1939 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Günter █ aus ███, dort geboren am ██ ██ 1943, zur Zeit in ██████████████████
wegen gewerbsmäßigen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 10. März 1971
Tenor
I. Den Angeklagten wird auf die Gesuche vom 30. Oktober und 16. November 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Juni 1970 gewährt.
Die Angeklagten tragen die Kosten der Wiedereinsetzung.
Der Beschluss des Landgerichts in Aachen vom 29. Oktober 1970, durch den die Revision des Angeklagten K. als unzulässig verworfen worden ist, wird damit gegenstandslos.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Diebstahls in sechs schweren Fällen und versuchten Diebstahls in einem schweren Fall zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und drei Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Ferner sind verschiedene Tatwerkzeuge eingezogen worden.
Die Revisionen der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten, offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Aus den Urteilsgründen lässt sich mangels Angabe der Tatzeiten für die Vortaten nicht ersehen, ob Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB eingetreten ist.
| Müller | Baldus | Baungarten | |||
| Kirchhof | Meyer |