Verwerfung von Wiedereinsetzung und Revision – Stimmidentifizierung nicht beanstandet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 846/83
- Datum
- 23.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Beteiligte den angefochtenen Rechtsbehelf bereits wirksam ausgeübt hat und er keine substantiierten Umstände darlegt, die eine Versagung rechtfertigen würden.
Für das Revisionsgericht ist der Wortlaut des vom Protokollführenden unterzeichneten Protokolls maßgeblich; Leseabschriften begründen ohne konkrete Substantiierung keinen Entlastungsanspruch.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Die Durchführung einer Stimmidentifizierung ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschuldigte wusste, dass er zu dem Vorwurf angehört wurde und dabei Äußerungen oder Vorlesungen gemacht hat, die inhaltlich mit dem späteren Tatvorwurf zusammenhängen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 12. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 846/83
in der Strafsache gegen Günther aus ████, geboren am ███ 1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen, weil er die Revision bereits durch seinen Verteidiger und persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle wirksam begründet hat. Die unsubstantiierte Behauptung des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsantrag, seine zu Protokoll erklärte Revisionsbegründung sei verfälscht worden, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Angeklagte hatte bisher lediglich beanstandet, dass die ihm übersandten Leseabschriften nicht mit seiner Erklärung übereinstimmten. Abgesehen davon, dass der bisher konkret bezeichnete Fehler berichtigt wurde, ist der Wortlaut des unterschriebenen Protokolls und nicht der der Leseabschriften für das Revisionsgericht von Bedeutung.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Verfahren bei der Identifizierung der Stimme des Angeklagten ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte wusste, dass er von den Polizeibeamten zu dem (späteren) Anklagevorwurf angehört wurde und dabei auch Sätze vorlas, welche der Täter (der Angeklagte) an das Opfer gerichtet hatte.
| Mös1 | Meyer | Niemöller | |||
| Miller | Theune |