Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Nebentätigkeit einer 3. Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 84/63
Datum
21.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Wiesbaden auf, weil die große Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war: Zur Bewältigung einer Überbelastung wurde ohne Errichtung einer Hilfsstrafkammer ein Mitglied einer anderen Strafkammer herangezogen. Das Verfahren wird zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Weitere Hinweise betreffen Gegenüberstellung und Würdigung früherer Urteile bei der Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine große Strafkammer darf nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Besetzungen nebeneinander Hauptverhandlungen durchführen; zur Bewältigung vorübergehenden Geschäftsandrangs ist gegebenenfalls die Errichtung einer Hilfsstrafkammer (§ 63 Abs. 2 GVG) erforderlich.

2

Der Vorsitz in der großen Strafkammer steht dem Präsidenten oder einem Direktor zu; bei deren Verhinderung regeln § 66 GVG und die Bestimmungen zum regelmäßigen Vertreter die Vertretung, wobei parallele Vorsitzführungen ausgeschlossen sind.

3

Eine Verletzung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts führt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des am fehlerhaft besetzten Gerichtes ergangenen Urteils.

4

Sachdarstellungen zur Art einer Gegenüberstellung (z. B. Anstaltskleidung, sichtbare Begleitung durch Beamte) sind entscheidungserheblich und müssen festgestellt werden, da sonst das Revisionsgericht deren Prüfungsgrundlage fehlt.

5

Zur Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind frühere Verurteilungen, soweit sie für die Würdigung Bedeutung haben, in der Regel zu verlesen und zu erörtern; bloße Vorhaltungen aus der Strafliste genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██, zuletzt wohnhaft genannten verurteilten Günther Heing, geboren in ██ ████ dort am 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 24. April 1963 in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die 3. große Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; außerdem hat sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Vor der 3. großen Strafkammer begann am 5. November 1962 die Hauptverhandlung in der Strafsache gegen ██████, die mit Unterbrechung bis zum 12. Dezember 1962 dauerte. Wegen Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden, des Landgerichtsdirektors ████, hatte als sein Vertreter das dienstälteste Mitglied der Strafkammer den Vorsitz. Um nicht untätig zu sein, terminierte der Landgerichtsdirektor in dem Verfahren gegen den Angeklagten erneut zur Hauptverhandlung auf den 12. November 1962 an, der unter seinem Vorsitz unter Heranziehung eines ordentlichen Mitglieds der Strafkammer und eines zur Vertretung nach dem Geschäftsverteilungsplan heranstehenden Mitglieds der 1. Strafkammer, der Landgerichtsrätin ███, durchgeführt wurde. Am selben Tage fand auch die Hauptverhandlung gegen ████ ██████ statt.

Die Revision ist der Ansicht, der Landgerichtsdirektor habe unzulässigerweise eine „zweite“ 3. Strafkammer gebildet und hierzu die Landgerichtsrätin ███ herangezogen, obwohl sie nicht Mitglied der 3. Strafkammer, sondern der 1. Strafkammer gewesen sei. Das erkennende Gericht sei daher nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Rüge ist begründet.

Nach § 60 GVG werden bei dem Landgericht Zivil- und Strafkammern gebildet, deren Zahl nach Maßgabe der anfallenden Geschäftsaufgaben die Justizverwaltung bestimmt. Daneben kann das Präsidium, um einen außergewöhnlichen vorübergehenden Geschäftsandrang zu bewältigen, im Wege der Geschäftsverteilung gemäß § 63 Abs. 2 GVG eine sog. Hilfszivilkammer oder Hilfsstrafkammer errichten. Dieser Weg hätte im vorliegenden Falle beschritten werden müssen, wenn es sich als notwendig erwies, die Erledigung der sonstigen Geschäfte der 3. Strafkammer während der Hauptverhandlung gegen ██████ sicherzustellen. Dagegen war es nicht möglich, dieselbe große Strafkammer in zwei verschiedenen Besetzungen nebeneinander Hauptverhandlungen durchführen zu lassen. Das zeigt deutlich die vom Gesetzgeber gewählte Regelung des Vorsitzes.

Vorsitzender der Kammer muss nach § 62 GVG, abgesehen von der besonderen Bestimmung für die Hauptverhandlung der kleinen Strafkammer, der Präsident oder ein Direktor sein. Bei seiner Verhinderung führt nach § 66 Abs. 1 GVG das von dem Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres zum regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer, falls ein solcher Vertreter nicht bestellt oder auch er verhindert ist, das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied den Vorsitz. Voraussetzung für die Vertretung in der Hauptverhandlung der großen Strafkammer ist danach eine vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden; sie kann nur darin liegen, dass er wegen Inanspruchnahme durch andere Dienstgeschäfte oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, an der Hauptverhandlung der großen Strafkammer teilzunehmen und den Vorsitz zu führen. Für eine Vertretung ist kein Raum, wenn er selbst den Vorsitz in der Hauptverhandlung wahrnimmt. Damit entfällt bereits die Möglichkeit, dass dieselbe große Strafkammer zur gleichen Zeit in zwei verschiedenen Besetzungen tätig wird, da in diesem Falle kein Mitglied der Kammer zum Vorsitz berechtigt ist.

Die Sachlage ist ebenso zu beurteilen, wenn wie hier, wegen Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden bereits dessen Stellvertreter die Hauptverhandlung leitet; denn das Gesetz kennt nur einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, nicht aber zwei Vorsitzende, die nebeneinander in der großen Strafkammer, wenn auch in verschiedenen Sachen, eine Hauptverhandlung leiten. Der einmal verhinderte Vorsitzende kann nichts mehr in einer Hauptverhandlung tun, solange sein Vertreter für ihn den Vorsitz in einer solchen führt; er kann nicht Vertreter seines Vertreters sein.

Aber auch deshalb war das Gericht in der vorliegenden Sache nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil der Vorsitzende ein Mitglied der 1. Strafkammer zur Vertretung heranzog, offenbar in der Meinung, die Mitglieder der 3. Strafkammer seien verhindert, soweit sie bei der Hauptverhandlung gegen ███ mitwirkten. Es gilt hier dasselbe, wie hinsichtlich der Verhinderung des Vorsitzenden; die Mitwirkung in einer Hauptverhandlung derselben großen Strafkammer ist gerade kein Verhinderungsfall im Sinne des Gesetzes, das die Möglichkeit einer Vertretung und damit die Bildung eines Spruchkörpers derselben Art ausschließen könnte.

Nach Ansicht des Senats hätte der Vorsitzende auch dann nicht in der dargelegten Weise verfahren dürfen, wenn nach dem Geschäftsverteilungsplan noch zwei ordentliche Mitglieder der 3. Strafkammer verfügbar gewesen wären; denn grundsätzlich gestattet es die Gerichtsverfassung dem Vorsitzenden nicht, zur Beseitigung einer Überbelastung eine „weitere“ große Strafkammer in Funktion zu setzen. Ob aus dieser Regelung nicht überhaupt die Grenze für die an sich zulässige Überbesetzung einer Strafkammer herzuleiten ist, muss hier auf sich beruhen. Die Entscheidung des Senats bezieht sich im Übrigen nur auf den Fall, dass die Strafkammer in derselben „Erscheinungsform“ tätig wird (vgl. Eb. Schmidt, GVG § 76 Anm. 4; Kleinknecht-Müller, 4. Aufl. GVG § 66 Anm. 2). Ob sie gleichzeitig und nebeneinander in verschiedenen Erscheinungsformen tätig werden darf, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden.

Der eingeschlagene Weg, eine durch die Hauptverhandlung in der umfangreichen Sache gegen ██████ entstandene Überbelastung zu beheben, war somit ungesetzlich.

Wie schon erwähnt, hätte ihr jedoch begegnet werden können durch die Bildung einer von der ordentlichen Strafkammer getrennten und damit selbständigen Hilfsstrafkammer, wobei die Geschäfte, ausgenommen natürlich die bereits angesetzte Sache gegen ███████, nach allgemeinen Merkmalen durch das Präsidium auf die ständige und auf die Hilfsstrafkammer hätten verteilt werden müssen (RGSt 62, 309; BGHSt 7, 23).

Zu Recht rügt nach alledem die Revision, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Der Verstoß führt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils.

II. Für die neue Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen:

Die Revision trägt vor, bei der Gegenüberstellung des Angeklagten mit der Geschädigten sei der Angeklagte in Anstaltskleidung zwischen acht Kriminalbeamten in Zivilanzügen gestellt worden, so dass sich den Zeugen bereits äußerlich aufdränge, nur der in der Anstaltskleidung vorgeführte Angeklagte könne der Täter sein. Das Revisionsgericht kann dieses Vorbringen nicht nachprüfen, da das Urteil keine Feststellungen hierzu getroffen hat. Die Verteidigung hat aber Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung insoweit Anträge zur weiteren Aufklärung zu stellen.

Im Übrigen wird zur Frage des Beweiswertes des wiederholten Wiedererkennens auf die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 16, 204 Bezug genommen.

2.) Nach der Gegenäußerung des Vorsitzenden und der Beisitzer sind die früheren gegen den Angeklagten ergangenen Urteile auf Grund der Strafliste festgestellt und aus ihnen, soweit sie nicht auszugsweise verlesen wurden, dem Angeklagten zulässigerweise Vorhaltungen gemacht worden. Das Vorbringen der Revision, der den früheren Verurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, geht daher fehl.

Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung nicht nur seiner Taten, sondern auch seiner Persönlichkeit fordert. Hierzu werden in der Regel Vorhaltungen an den Angeklagten aus Vorstrafakten nicht ausreichen. Es wird vielmehr einer Verlesung der früheren Urteile, soweit sie für die Würdigung von Bedeutung sind, und ihrer Erörterung bedürfen (BGHSt 1, 99; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562 Nr. 54).

BaldusMayrHenning
DotterweichMeyer
BGH: Aufhebung wegen unzulässiger Nebentätigkeit einer 3. Strafkammer — Themis