Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Darlegung bei Fahrzeugeinziehung (§74 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 845/84
- Datum
- 06.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 StGB ist eine Nebenstrafe und als Teil der Strafzumessung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Erfordernis der Darlegung in den Urteilsgründen: Fehlt bei Einziehung – insbesondere wenn das Fahrzeug nur für eine Tat verwendet wurde – ein Hinweis auf den Wert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vermögenseinbuße die Strafzumessung beeinflusst hat.
Unterbleiben solche Ausführungen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafzumessung und Entscheidung über die Einziehung zurückzuverweisen.
Bei Aufdeckung der Tat durch den Beschuldigten im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG sind diese Angaben als mildernder Umstand in die Erwägungen zur Strafmilderung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 13. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 845/84 in der Strafsache gegen den Kaufmann Peter Erich ███, geboren am ███ 1956 in AC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Més, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus FC als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Kraftfahrzeugs mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen von acht Monaten und von zwei Jahren und neun Monaten) verurteilt. Außerdem hat die Strafkammer das für die Einfuhr benutzte Fahrzeug Marke Mitsubishi eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Im Einzelnen wendet er sich – insoweit auch mit einer Verfahrensrüge – gegen die Verneinung eines minder schweren Falles der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Da in diesem Umfang die Sachrüge durchdringt, kann die ebenfalls nicht weiter reichende Verfahrensrüge unerörtert bleiben.
II. Die Strafkammer hat das am 23. Dezember 1983 für die Einfuhr und das Handeltreiben benutzte Kraftfahrzeug des Angeklagten gemäß § 74 Abs. 1 (und 2 Nr. 1) StGB eingezogen. Außer diesem Hinweis und der Mitteilung des Fabrikats des Kraftfahrzeugs enthält das Urteil dazu keine Ausführungen.
Die Einziehung nach der genannten Vorschrift ist eine Nebenstrafe und somit Teil der Strafzumessung. Deshalb muss der Wert eines eingezogenen Gegenstandes im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Zwar sind insoweit nicht in jedem Fall nähere Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich. Sie können z. B. dann entbehrlich sein, wenn das eingezogene Kraftfahrzeug zu einer Vielzahl von Straftaten benutzt wurde und sein Wert verhältnismäßig gering ist, so dass auszuschließen ist, dass der Vermögensverlust maßgebliche Bedeutung bei der Bemessung der Freiheitsstrafe(n) zukam (BGH Strafverteidiger 1984, 152).
So liegt der Fall jedoch hier nicht. Dem Urteil, das nur das Fabrikat erkennen lässt, ist kein Hinweis auf den Wert des Fahrzeugs zu entnehmen. Es bleibt somit offen, ob dieser verhältnismäßig hoch ist. Das Fahrzeug ist nur zu einer der abgeurteilten Straftaten benutzt worden; für diese wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Damit waren Ausführungen zum Gewicht der Vermögenseinbuße im Rahmen der Strafzumessung hier unentbehrlich. Zwar lassen es die maßvollen Strafen als möglich erscheinen, dass bei ihrer Festsetzung die Wirkung der Einziehung auf den Angeklagten bereits berücksichtigt wurde. Es kann aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter dies versehentlich unterlassen hat und anderenfalls zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Der Senat hebt den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf, um dem nunmehr entscheidenden Gericht eine in sich abgewogene Neufestsetzung zu ermöglichen. Im neuen Urteil muss der Tatrichter erkennen lassen, dass er die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründungsschrift angesprochenen Gesichtspunkte (auch) schon bei der Wahl des Strafrahmens berücksichtigt hat. Sollten die bisherigen oder zusätzlichen Angaben des Angeklagten bis zum Erlass des neuen Urteils zu einer Aufdeckung der Tat im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG führen, so wäre auch dieser Umstand in die Erwägungen zur Frage einer Strafmilderung nach der genannten Vorschrift einzubeziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 – 2 StR 664/84 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Més
| Müller | Maier | ||
| Meyer | Gollwitzer |