Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf BtMG-Delikte und Herabsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 844/84
- Datum
- 23.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach §154a Abs.2 StPO kann die Revision dahin beschränkt werden, dass nur bestimmte tatbestandsmäßige Verfehlungen der Vorinstanz weiterhin verfolgt und der Schuld- und Strafausspruch entsprechend geändert werden.
Ist eine einzelne angefochtene Neben- oder Tatfrage vom Revisionsgericht als nicht tragfähig verworfen, so kann das Revisionsgericht die Verurteilung und das Strafmaß hinsichtlich der verbleibenden Taten neu festsetzen.
Werden bestimmte im Urteil enthaltene Strafbarkeitstatbestände aufgehoben, sind entsprechende gesetzliche Verweisungen und angewandte Vorschriften aus der Liste der angewendeten Vorschriften zu streichen.
Ein nur unerheblicher Teilerfolg der Revision rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Ausnahme von der Kostentragungspflicht nach §473 Abs.4 StPO; bei unwesentlichem Erfolg kann der Revisionsführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 27. August 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 844/84 in der Strafsache gegen James ohne festen Wohnsitz, W alias Simon Perry geboren am (____)-1947 in ██████ (England), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1984 wird
a) gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 4 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) beschränkt;
b) der Schuld- und Strafausspruch des genannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt wird;
aus der Liste der angewendeten Vorschriften werden § 267 Abs. 1, § 53 StGB gestrichen.
Gründe
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; der Erfolg – Ausschluss des Straftatbestands der Urkundenfälschung und Ersetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten durch die Freiheitsstrafe von 6 Jahren – ist unwesentlich und gibt keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.
| Meyer | Meisl | Maier | |||
| Müller | Niemöller |