Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verurteilung wegen unzulässigem Kreisschluss in der Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 842/84
Datum
21.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Diebstahls verurteilt; er gab eine starke Alkoholisierung (nach eigenen Angaben 3,2 ‰) an. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht aus äußeren Verhaltensweisen auf planvolles, arbeitsteiliges Vorgehen schloss, ohne dass die Feststellungen dies trugen. Es liegt ein gegen die Denkgesetze verstoßender Kreisschluss vor. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatrichters darf nicht durch einen gegen die Denkgesetze verstoßenden Kreisschluss geprägt sein; Schlussfolgerungen müssen auf tatsächlichen Feststellungen beruhen.

2

Zur Annahme eines planvollen, arbeitsteiligen Mitwirkens an einer Straftat bedarf es tragfähiger, konkreter Feststellungen; bloße Anwesenheit und kurzzeitiges Warten begründen dies nicht.

3

Die Bewertung der Wirkung erheblicher Alkoholisierung auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist konkret zu begründen und durch tatrichterliche Feststellungen zu stützen.

4

Ergeben sich aus der Beweiswürdigung unzulässige Denkfehler oder fehlende Stützung der maßgeblichen Schlussfolgerungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 24. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 842/84 in der Strafsache gegen ███ den Eisenflechter Paul ███, geboren ██████████ 1932 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten EC wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. August 1984, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten EC wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Diese Entscheidung hält einer auf die Revision des Verurteilten gebotenen rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte vor der ihm angelasteten Tat in der Silvesternacht erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Folgte man dabei seinen Angaben, so betrug seine Blutalkoholkonzentration 3,2 ‰. Das Landgericht hielt die Einlassung des Angeklagten zu dem genossenen Alkohol aber wegen seines „planvollen, die Situation erfassenden und arbeitsteiligen Vorgehens“ für widerlegt (UA S. 33). Diese Bewertung findet indes in den Feststellungen keine Stütze.

Hiernach war der Angeklagte EC an dem Diebstahl der Brüder F lediglich insoweit „beteiligt“, als er auf dem Weg von einem Gasthaus zu einem anderen mehrere Minuten lang auf der Straße in der Nähe des Tatortes auf diese wartete, nachdem ihm Peter PC gezeigt hatte, dass man von einem durch eine offene Toreinfahrt erreichbaren Innenhof durch ein zerbrochenes Fenster leicht in ein Uhren- und Schmuckgeschäft gelangen konnte. Die Brüder PC stiegen in das Geschäft ein, Erich K kam aber alsbald ohne Beute wieder heraus und entfernte sich, nachdem ihn EC gefragt hatte, was denn los sei. Auch EC entfernte sich dann, ohne auf Hans-Peter P zu warten. Am nächsten Morgen suchte der Angeklagte EC bereits um 6.30 Uhr Erich K in dessen Wohnung auf. Aus diesem festgestellten Verhalten schließt die Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat mit geplant und in der Nähe der Toreinfahrt vereinbarungsgemäß Wache gehalten. Am nächsten Morgen habe er sich nach dem Umfang der Beute erkundigen wollen.

Diese Schlüsse sind nur dann unbedenklich, wenn man die spätere Bewertung der Strafkammer zur Blutalkoholkonzentration und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zugrunde legt. Das wiederum ist aber nur möglich, wenn der Angeklagte EC die Tat mit geplant und vor der Toreinfahrt gewartet hat, um vereinbarungsgemäß Wache zu halten und den beiden anderen die Durchführung der Tat zu ermöglichen. Aus dem festgestellten äußeren Verhalten des Angeklagten EC allein kann nämlich nicht auf „planvolles, die Situation erfassendes und arbeitsteiliges Vorgehen“ geschlossen werden.

Nach allem ist zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung einem gegen die Denkgesetze verstoßenden Kreisschluss erlegen ist.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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