Treffer
BGH Beschluss

Rücknahme der Revision durch Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten wirksam

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 842/82
Datum
08.04.1983
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte nahm seine Revision gegenüber dem Urkundsbeamten wirksam zurück. Die Rücknahme ist wirksam, sofern sie nicht durch unrichtige Auskünfte von Gericht oder Staatsanwaltschaft veranlasst wurde. Dass in einem anderen Verfahren bereits die Hauptverhandlung begonnen hatte, macht die Rücknahme nicht unwirksam. Die Revision ist damit erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist wirksam.

2

Eine Rücknahme ist unwirksam, wenn sie durch unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft veranlasst worden ist.

3

Das bloße Beginnen der Hauptverhandlung in einem anderen gegen denselben Beschuldigten geführten Verfahren vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beseitigt nicht die Wirksamkeit einer zuvor erklärten Rücknahme.

4

Die wirksame Rücknahme einer Revision führt zur Erledigung des Revisionsverfahrens und bedarf keiner weiteren materiellen Prüfung des angefochtenen Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 12. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 842/82

in der Strafsache gegen den Kaufmann Horst Dieter ████ aus █████, geboren am ████████ 1940 in █████████/Schlesien, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 1983

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 1981 ist durch Zurücknahme erledigt.

Gründe

Der Angeklagte hat die am 13. und 19. August 1981 eingelegte Revision am 18. Januar 1982 durch Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wirksam zurückgenommen. Aus den vorliegenden dienstlichen Äußerungen ergibt sich, dass er nicht durch unrichtige Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zur Rücknahme veranlasst worden ist. Ferner begründet der Umstand, dass in einem anderen gegen ihn anhängigen Strafverfahren mit der Hauptverhandlung begonnen wurde, bevor in der vorliegenden Sache die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen war, nicht die Unwirksamkeit

seiner Rücknahmeerklärung. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass dieses andere Verfahren zudem gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

[Unterschriften]

MüllerNiemöller
MeyerGollwitzer
Rücknahme der Revision durch Erklärung gegenüber dem Urkundsbeamten wirksam — Themis