Revision teilgewährt: Freispruch für nicht erwiesene Taten und Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 841/79
- Datum
- 25.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn in Anklage und Eröffnungsbeschluss mehrere selbständige Taten bezeichnet sind, muss das Urteil insoweit freisprechen, soweit diese Taten nicht als bewiesen festgestellt werden; eine bloße Annahme einer fortgesetzten Handlung genügt hierfür nicht.
Die Unterlassung einer erforderlichen Freisprechung für im Eröffnungsbeschluss als selbständig bezeichnete Vorgänge begründet einen Rechtsfehler, der auf Sachrüge zu berücksichtigen ist.
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob ein Aussagenotstand nach § 157 StGB eine Strafmilderung rechtfertigt; dies gilt auch dann, wenn der Betroffene die Notlage selbst herbeigeführt hat.
Wird der Strafausspruch teilweise aufgehoben, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen; von der Teilaufhebung nicht berührte Maßnahmen (z.B. Einziehung) bleiben hiervon unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 25. Januar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 841/79
in der Strafsache gegen Josef ████, geboren am ██ █████ 1939 in ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 1980
a) im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht meint, es habe wegen der Anklagekomplexe unter I 3 und I 4 keines besonderen Freispruchs bedurft, weil diese Vorgänge, wären sie erwiesen worden, zu der fortgesetzten Tat gehört hätten, deretwegen der Angeklagte verurteilt wurde. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss werden dem Angeklagten mehrere selbständige Handlungen zur Last gelegt. Das Landgericht verurteilt den Angeklagten jedoch nur wegen eines Teils dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung. Die im Anklage- und Eröffnungsbeschluss unter I 3 und I 4 als selbständige Taten bezeichneten Vorgänge hält das Gericht nicht für erwiesen.
Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, hätte es den Angeklagten insoweit freisprechen müssen (BGH in NJW 1952, 432). In der unterbliebenen Freisprechung liegt ein auf die Sachrüge hin zu berücksichtigender Rechtsfehler (BGH in LM StPO § 260 Nr. 2).
Im Übrigen weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Der Strafausspruch wegen falscher uneidlicher Aussage kann nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungserwägungen lassen befürchten, dass das Landgericht die Möglichkeit einer Strafmilderung wegen eines Aussagenotstandes nach § 157 StGB verkannt hat. Es führt in diesem Zusammenhang aus:
"Eine irgendwie als mildernd bewertbare Notlage lag nicht vor, da der Angeklagte sich selbst in das Rauschgiftgeschäft mit aller Energie und im Bewusstsein der Konsequenzen, die es mit sich brachte, eingeschaltet hat" (UA S. 21).
Das Verfahren, in dem der Angeklagte als Zeuge in den Hauptverhandlungen falsch aussagte, er habe kein Rauschgift "verdealt", betraf indes Vorgänge, an denen der Angeklagte in strafbarer Weise beteiligt war (UA S. 8, 10, 11). Aus diesem Grunde liegt es nahe, dass er als Zeuge vor Gericht deswegen die Unwahrheit sagte, weil er sonst seine Beteiligung an den Taten des damaligen Angeklagten ███████ hätte einräumen müssen.
Das würde für die Anwendung des § 157 StGB genügen (BGHSt 2, 379; 8, 301, 307). Eine Strafermäßigung wäre nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte den Aussagenotstand selbst verschuldet und sich selbst durch sein Verhalten in die Gefahr gebracht hat, entweder falsch auszusagen oder sich selbst belasten zu müssen (vgl. BGHSt 7, 332). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Das Urteil musste deshalb insoweit aufgehoben werden.
Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Erwägungen zur Einzelstrafe wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz weisen keinen Rechtsfehler auf.
Es kann auch ausgeschlossen werden, dass diese Einzelstrafe von der Höhe der Einzelstrafe wegen falscher uneidlicher Aussage oder dem oben genannten Fehler beeinflusst wurde.
Die Einziehung des sichergestellten Haschischs wird durch die teilweise Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.
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