Revision: Aufhebung wegen Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 840/82
- Datum
- 12.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Urteil infolge Revision aufgehoben, darf der Tatrichter in einer erneuten Hauptverhandlung nicht allein auf die früheren, aufgehobenen Feststellungen Bezug nehmen, sondern muss eigene Feststellungen treffen und im Urteil mitteilen.
Aufgehobene Feststellungen können nicht durch bloße Bestätigung oder Verweisung wiederverwendet werden, auch nicht wenn die erneute Verhandlung zu denselben Ergebnissen gelangt.
Ergänzende Feststellungen sind unzureichend, wenn sie die Kenntnis der aufgehobenen Feststellungen voraussetzen und deren Inhalt nicht unabhängig wiedergeben.
Verstöße gegen diese Anforderungen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 13. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 840/82
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Iraklis aus ██ ██████, geboren am ████ 1936 in █████ ███████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
Die Begründung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe hält erneuter rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der ersten Revisionsentscheidung war der Strafausspruch mit den ihn tragenden Feststellungen aufgehoben worden; diese dürfen deshalb in der erneuten Entscheidung nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung herangezogen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die erneute Verhandlung zu den gleichen Feststellungen geführt hat. Der Tatrichter hat vielmehr eigene Feststellungen zu treffen und diese im Urteil mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 460).
Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet; es heißt vielmehr in den Urteilsgründen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, dass die in dem früheren Urteil dazu getroffenen Feststellungen – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird – „von der jetzt erkennenden Kammer erneut bestätigt worden“ seien (UA S. 2). Die sodann „ergänzend“ getroffenen Feststellungen genügen schon deshalb nicht, weil sie die Kenntnis der (aufgehobenen) Feststellungen im früheren Urteil voraussetzen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 5 StR 853/82).
| Müller | Theune | Gollwitzer | |||
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