Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung und Fortsetzungszusammenhang bei sexuellem Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 839/82
Datum
21.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH stellte fest, dass eine Tat wegen Verjährung gemäß § 206a StPO einzustellen ist; insoweit gilt für vor dem 1.1.1975 begangene Taten die kürzere Frist nach Art. 309 EGStGB. Für weitere Taten fehlen hinreichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang; das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, wenn die Verfolgung einer Tat wegen Verjährung ausgeschlossen ist.

2

Bei Änderungen der strafrechtlichen Verjährungsfristen sind nach Art. 309 EGStGB für vor dem Inkrafttreten begangene Taten die früheren Fristen anzuwenden.

3

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs setzt positive, in den Urteilsgründen dargetane tatsächliche Voraussetzungen voraus; pauschale oder lediglich zu Gunsten des Angeklagten getroffene Hinweise genügen nicht.

4

Das Revisionsgericht darf fehlende oder unzureichende Feststellungen zum Fortsetzungszusammenhang nicht durch eigene tatsächliche Würdigungen ersetzen; sind die Voraussetzungen nicht festgestellt, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 24. August 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████, geboren am ███████ 1930 in █████████, Kreis ██████████████████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1983 gemäß §§ 206a Abs. 1, 467 Abs. 1 und § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Tat zum Nachteil der Astrid M.__) (Fall II 1 der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 1982, soweit es die Taten zum Nachteil der Christine ███████, der Brigitte █████ und des Horst C.__) (ged. B.__) (Fälle II 2 bis 4 der Urteilsgründe) betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:

1. Das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe ist wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO einzustellen. Die Verfolgung der Tat zum Nachteil der Zeugin Astrid M.__) ist verjährt. Das Vergehen nach § 174 Abs. 1 StGB – sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – unterliegt einer fünfjährigen Verjährungsfrist. Mit Inkrafttreten des 4. StRG vom 23. November 1973 hatte die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB ebenfalls nur noch 5 Jahre betragen. Sie wurde erst mit Inkrafttreten des 2. StRG am 1. Januar 1975 auf 10 Jahre verlängert. Gemäß Artikel 309 Abs. 3 EGStGB gilt jedoch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind, die kürzere Verjährungsfrist fort. Deshalb war die Tat zum Nachteil der Zeugin Astrid M.__) zum Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung – der Vernehmung des Beschuldigten am 4. Dezember 1979 (Blatt 19 Bd. I der Akten) – bereits verjährt.

2. Im Übrigen hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg. Die Annahme, dass sich der Angeklagte zum Nachteil der Kinder Christine ████, Brigitte █████ und Horst ███ jeweils fortgesetzter Taten nach den §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 176 Abs. 1 StGB, im Falle Horst ██████ auch nach § 175 Abs. 1 StGB schuldig gemacht habe, ist mit Tatsachen nicht belegt. Durch die Feststellungen sind die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nicht dargetan. Auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird die Annahme fortgesetzter Taten nicht begründet. Die Strafkammer führt dort lediglich an, dass von einer fortgesetzten Handlung jeweils zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen worden sei (UA S. 10). Das ist rechtlich zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs müssen feststehen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt nicht. Der Rechtsfehler, der in einer so begründeten Annahme fortgesetzter Taten liegt, wirkt sich hier entgegen der Annahme des Tatrichters auch nicht nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Der Angeklagte ist durch ihn vielmehr beschwert, weil die Verfolgung rechtlich selbständiger Taten verjährt wäre, soweit sie vor dem 5. Dezember 1974 begangen worden sind. Zur Dauer und zur ersten Unterbrechung der Verjährungsfristen gilt, was vorstehend zur Tat zum Nachteil der Zeugin Astrid M.__) ausgeführt worden ist.

Ob die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs positiv festgestellt werden können, ist der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten.

Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann das Revisionsgericht die erforderliche, vom Tatrichter jedoch nicht vorgenommene Würdigung nicht durch eigene Erwägungen ersetzen. Denn Sexualdelikte werden oft aus einer konkreten Situation heraus begangen, nicht auf Grund eines zuvor gefassten Entschlusses. Im vorliegenden Fall mag die Häufung der Delikte für einen Gesamtvorsatz sprechen. Doch erscheint es schon fraglich, ob das Revisionsgericht von sich aus den Gesamtvorsatz dem im Urteil geschilderten Tatgeschehen entnehmen könnte und dürfte, wenn der zu dessen Beurteilung berufene Tatrichter meinte, ihn nur zu Gunsten des Angeklagten feststellen zu können. Jedenfalls ließe sich der Gesamtvorsatz aber nicht für alle Einzeltaten mit der erforderlichen Sicherheit bejahen, da auch bei sexuellen Handlungen gegenüber demselben Opfer über einen längeren Zeitraum hinweg (vgl. dazu BGH GA 1972, 125) erfahrungsgemäß erst nach einer gewissen Anfangszeit der Eingewöhnung und Einübung ein Entschluss reift, der den an den Gesamtvorsatz zu stellenden Anforderungen genügt. Die allzu pauschalen Feststellungen zu den Einzeltaten erlauben hier auch nicht die abschließende Beurteilung, wie viele und welche der der Verurteilung zugrundegelegten strafbaren Handlungen bei Beachtung dieser Grundsätze als verjährt angesehen werden müssten. Der aufgezeigte Mangel nötigt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt.

Dem tritt der Senat bei. Für den Fall der Tat zum Nachteil des Horst G.__) geb. B.__) (II 4 der Urteilsgründe) wird darauf hingewiesen, dass – unbeschadet der Anwendbarkeit des § 174 StGB – eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur in Betracht kommt, falls dieses Kind blutsverwandt von dem Angeklagten abstammt; die Feststellung, dass dieses Kind gemäß § 1594 BGB das eheliche Kind des Angeklagten ist, genügt nicht (BGHSt 29, 387).

[Unterschriften]

MeyerMöslMaier
MüllerNiemöller
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