Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 838/83
Datum
03.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen das Urteil des LG Kassel wegen Handeltreibens und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Strittig war die Frage der anwendbaren Gesetzesfassung und die rechtliche Selbständigkeit der Einfuhrhandlung. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens zu werten ist und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Begehung einer Tat vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht maßgeblich anzuwenden.

2

Ein Einfuhrakt, der zum Zwecke des Handeltreibens erfolgt, ist als rechtlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens zu behandeln und nicht isoliert unter eine später verschärfte Norm zu subsumieren.

3

Die fehlerhafte Anwendung einer strafschärfenden Vorschrift mit höherer Mindeststrafe kann den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt dessen Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Fehlanwendung strafzumessungsrelevant war.

4

Bei der Strafzumessung sind Teilakte, die noch zur Zeit des milderen früheren Rechts begangen wurden, zulasten des Angeklagten nicht zu übergehen; diese Umstände sind zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 20. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 838/83 3.2 Pk

in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ in ███, den Kaufmann Alfred ████, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Alfred ████ wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20. Juli 1983, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt wird, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1982 ist fehlerhaft. Der Angeklagte beging diese Tat im November 1981. Sie ist deshalb nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aF zu bewerten. Da die Einfuhr zum Zwecke des Handeltreibens erfolgte, ist sie nur als ein rechtlich unselbständiger Teilakt dieser Tätigkeit anzusehen. Dass der Angeklagte entsprechend seinem vorgefassten Plan auch nach Inkrafttreten des neuen Betäubungsmittelgesetzes im Jahre 1982 mit Rauschgift handelte, rechtfertigt es nicht, die einmalige Einfuhr im November 1981 der Strafvorschrift des § 30 BtMG nF zu unterstellen.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, auch wenn die Strafkammer ausführt, sie habe nicht strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte Heroin einführte. Bereits die fehlerhafte Anwendung einer Strafbestimmung mit höherer Mindeststrafe kann sich auf die Höhe des Strafausspruchs ausgewirkt haben. Vor allem hätte das Landgericht aber bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen müssen, dass er verschiedene Teilakte des fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln noch zur Zeit der Geltung des früheren, insoweit milderen Rechts ausführte.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

[Unterschriften]

MezgerMaierNiemöller
MillerTheune
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