Revision verworfen: Vereidigung, Beweisantrag und Beweiswürdigung im Räuberprozess
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/88
- Datum
- 30.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn die Entscheidung des Gerichts maßgeblich auf der vereidigten Aussage beruht.
Die Vereidigung einer Zeugin schützt nicht davor, dass das Gericht die Glaubwürdigkeit der Aussage verneint; erkennbar begründete Zweifel an der Aussage entbinden den Verteidiger nicht von der Aufgabe, ergänzende Beweismittel vorzubringen.
Ein Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO ist nicht begründet, wenn er nicht das Beweisthema substantiiert darlegt, sondern lediglich behauptet, der Angeklagte habe gegenüber dem Verteidiger eine bestimmte Behauptung aufgestellt.
Bei der Revision ist eine Sachrüge nur dann erfolgreich, wenn sich ein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; bloße Zweifel an Einzelbewertungen der Beweiswürdigung genügen nicht zwingend zur Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. Oktober 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Rolf aus █████, dort geboren am ██ 1967, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. März 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus Bonn als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Oktober 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen; von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen wird abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs und Sachbeschädigung und wegen Diebstahls unter Einbeziehung von zwei früher ergangenen Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
Der Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt.
Der Angeklagte hat eine Beteiligung an den Straftaten, die er zusammen mit dem früheren Mitangeklagten █ in der Nacht vom 22. zum 23. Januar 1987 begangen haben soll, in Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, er habe sich zur Tatzeit im Hause der Familie ████ bei seiner Freundin Heike ████ aufgehalten, die dies als Zeugin vor dem Tatgericht bestätigt hat. Heike ████ wurde auf ihre Aussage vereidigt, die Richtigkeit weiterer Angaben in einer Nachvernehmung versicherte sie unter Berufung auf den geleisteten Eid.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, soweit sie die Alibibehauptung des Angeklagten bestätigt hat. Die Würdigung ihrer Aussage lässt erkennen, dass die Strafkammer eine vorsätzliche Falschaussage angenommen hat, mit der die Zeugin die Absicht verfolgte, den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen.
Heike ████ hatte schon bei einer polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren bekundet, der Angeklagte habe die Tatnacht, wie alle Nächte in dieser Zeit, mit ihr verbracht. Der Beschwerdeführer wertet dies als versuchte Strafvereitelung vor der Hauptverhandlung, die nach seiner Auffassung gemäß § 60 Nr. 2 StPO die Vereidigung der Zeugin verboten habe. Da diese im Rahmen der damaligen Vernehmung jedoch an verschiedenen Stellen, die der Beschwerdeführer nicht mitteilt, ihre den Angeklagten entlastenden Bekundungen abschwächte, erscheint auch die Annahme vertretbar, dass das Tatgericht auf Grund der insgesamt unklaren und wenig bestimmten Aussage der Zeugin sie nicht zu verdächtigen brauchte, sie habe den Angeklagten vorsätzlich der Bestrafung entziehen wollen.
Das kann aber letztlich offenbleiben, da das angefochtene Urteil auf einem etwa gegebenen Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO nicht beruht.
Aus demselben Grunde braucht auch nicht entschieden zu werden, ob nach dieser Vorschrift bei der Nachvernehmung der Zeugin im Hinblick auf ihre erste Aussage vor der Strafkammer von der Versicherung nach § 67 StPO abzusehen gewesen wäre (vgl. BGHSt 34, 68).
Das Landgericht hat der Zeugin nicht geglaubt, obwohl sie ihre Aussage, der Angeklagte sei zur Tatzeit mit ihr zusammen gewesen, beschworen hat. Es ist auszuschließen, dass es diese Bekundung anders bewertet hätte, wenn die Zeugin unvereidigt geblieben wäre.
Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein Verteidiger könnten auf Grund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Gericht werde der entlastenden Aussage der Zeugin Glauben schenken, und davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für die Richtigkeit ihrer Angaben zu benennen (vgl. BGH NJW 1986, 266 m. w. N.).
Abgesehen davon, dass der Angeklagte von dem geständigen früheren Mitangeklagten █ als Tatgenosse benannt worden war, wobei ein Motiv für eine Falschbelastung nicht ersichtlich war, und dass weitere Alibizeugen die Einlassung des Angeklagten nicht zu bestätigen vermochten, war die Aussage der Zeugin ████ mit den Bekundungen des Zeugen ██████ nicht in Einklang zu bringen, wonach der Angeklagte zur hier interessierenden Zeit nicht jeden Abend mit seiner Freundin gemeinsam verbrachte, sondern häufig mit dem Mitangeklagten zusammen war.
Das Landgericht hat diesen Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen ████ und ██████ schon während der Beweisaufnahme gesehen und für beachtlich gehalten. Denn es hat, wie der Beschwerdeführer selbst mitteilt, nach der Vernehmung des Zeugen ██████ die Zeugin ████, die bereits ausgesagt hatte, erneut vorgerufen und angehört. Damit war aber auch für den Angeklagten und die Verteidigung erkennbar, dass die Strafkammer Zweifel an der Richtigkeit der beschworenen Aussage der Zeugin ████ hatte, so dass sie ihr weiteres prozessuales Vorgehen auf diese Möglichkeit einstellen konnten.
2. Auch die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO ist unbegründet.
Der Angeklagte hatte beantragt, eine Zeugin zum Beweis der Behauptungen zu vernehmen, er habe bei einem Gespräch mit seinem Verteidiger am Mittag des 2. Februar 1987 seine Freundin als Alibizeugin benannt und darauf hingewiesen, dass er sie auch bei seiner – vorangegangenen – Vernehmung als Alibizeugin angegeben habe. Diesen Beweisantrag lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt werden.
Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, das Landgericht habe die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Denn die Beweisbehauptung ging nicht dahin, dass der Angeklagte sich bei seiner Vernehmung auf die Alibizeugin berufen hatte, sondern es wurde nur – unter Beweis gestellt, dass er dies gegenüber seinem Verteidiger behauptet hatte. Davon ist aber auch die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung ausgegangen (UA S. 50).
II. Sachrüge
Die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Herdegen Meyer Theune
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | |
| Gollwitzer |