Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen lückenhafter Beweiswürdigung und Fehlern beim Verbotsirrtum (§§128,129 aF StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 838/52
Datum
19.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen Beteiligung an einer Geheimbündelei/Volksbefragung ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil wesentliche Feststellungen lückenhaft und widersprüchlich sind. Zudem hat die Strafkammer den Verbotsirrtum und die innere Tatseite des §129 aF unzureichend beurteilt; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum ist nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Beteiligung an einer Verbindung im Sinne des § 128 StGB können tatsächliche Umstände genügen, die auf eine dauerhafte, abgestimmte Organisation und auf Geheimhaltungsinteresse schließen lassen.

2

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die richterliche Beweiswürdigung in zentralen Punkten lückenhaft oder widersprüchlich ist und dadurch die rechtliche Würdigung des Tatbestands nicht trägt.

3

Ein Verbotsirrtum über die Strafbarkeit schließt die Schuld nur aus, wenn er unvermeidbar (i.e. objektiv nicht zu umgehen) gewesen wäre; bloße Rechtsauffassung oder Zweifel reichen nicht aus.

4

Für die innere Tatseite des § 129 aF genügt, dass der Täter sich bewusst ist, bei seinem Vorgehen auf den Widerstand der Staatsgewalt zu stoßen, und den Willen hat, diesen Widerstand durch ungesetzliche Mittel zu überwinden; die Kenntnis der konkreten Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ist nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 27. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1) Karl █, geboren am ██ in ███,

2) ████, geboren am █████ in ██████,

wegen Vergehens nach §§ 128, 129, 47 StGB

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach den §§ 128, 129 aF, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Zwar ist die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die Revision nicht die Beweismittel bezeichnet, die ihrer Meinung nach die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Doch greift die Sachbeschwerde durch.

Die Strafkammer stellt fest:

Die Angeklagten gingen am 30. Mai 1951 auf der ██████ Landstraße in ███████ von Haus zu Haus und verteilten Stimmzettel für die sogenannte Volksbefragung „gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951“ an die Einwohner mit der Aufforderung, ihre Zustimmung oder Ablehnung durch Ankreuzen eines Ja- oder Nein-Kreises kundzugeben. Sie führten zwei Protokolle bei sich, um in sie das Ergebnis der „Abstimmung“ einzutragen. Die Angeklagten hatten die Stimmzettel nach ihren unwiderlegten Angaben von einem unbekannten Absender durch die Post erhalten. Sie wussten aber aus der beiliegenden Anweisung, was sie mit ihnen tun und an wen sie die Berichte über die Volksbefragung senden sollten.

Die Strafkammer nimmt an, dass die Angeklagten sich als Mitglieder einer Vereinigung Gleichgesinnter in dem dargelegten Sinne betätigt hätten, deren Zusammenschluss zum Zwecke einer Volksbefragung organisiert war und deren Betätigung in Unterordnung unter einen Gemeinschaftswillen erfolgte.

Sie ist ferner der Überzeugung, dass der Zusammenschluss nicht nur für eine kurze vorübergehende Zeit, sondern für eine gewisse längere Dauer beabsichtigt gewesen sei. Von einer Anwendung des § 128 StGB sieht sie jedoch ab, weil Dasein, Verfassung und Zweck der Vereinigung nicht vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollten. Ein Vergehen nach § 129 aF StGB liegt nach der Auffassung der Strafkammer nicht vor, weil es an der inneren Tatseite fehle. Diese Würdigung bezeichnet die Revision zutreffend als fehlerhaft.

1) Nach den Feststellungen ist es nicht zweifelhaft, dass die Angeklagten an einer „Verbindung“ i. S. des § 128 StGB teilgenommen haben (vgl. hierzu RG JW 1931, 3667). Die Strafkammer stützt die Annahme, nicht einmal die Verfassung dieser Verbindung sollte vor der Staatsregierung geheim gehalten werden, darauf, die Verordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 6. Juni 1951 (Nds.Ges.u.VOBl. S. 133), die die sog. Volksbefragung verbiete, sei erst nach der Tat erlassen worden und deshalb habe vorher kein Anlass bestanden, die Verbindung durch Geheimhaltung dem Zugriff der staatlichen Gewalt zu entziehen. Hierbei übersieht aber die Strafkammer, dass der Beschluss der Bundesregierung, der die Verfassungswidrigkeit der Volksbefragung feststellt und die Landesregierungen um entsprechende Maßnahmen ersucht, schon am 24. April 1951 ergangen war (Bundesanzeiger Nr. 82 vom 28. April 1951) und aus diesem Grunde Anlass zur Geheimhaltung bestanden haben kann. Im Übrigen ist das Urteil auch, soweit es eine Geheimhaltung der Verbindung verneint, in sich widersprüchlich. Denn es nimmt an, dass nicht einmal die Angeklagten ihre Auftraggeber kannten und dass sie nur wussten, an welche Personen sie ihre Berichte einzusenden hatten. Offenbar sollten also auch die Teilnehmer an der Verbindung über ihre Organisation, insbesondere über ihre Vorsteher, im Unklaren bleiben. Das spricht dafür, dass die Verfassung der Verbindung erst recht vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollte, um sie deren Zugriff zu entziehen. Hierüber können auch die Angeklagten kaum in Zweifel gewesen sein.

Diese teils lückenhafte, teils widersprüchliche Beweisführung muss zur Aufhebung des Urteils führen.

2) Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass das Verhalten der Angeklagten den äußeren Tatbestand des § 129 aF StGB erfüllt. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Denn die Angeklagten haben eine Maßregel der Verwaltung, nämlich den Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951, durch eine nach § 128 StGB verbotene Geheimbündelei, also durch ungesetzliche Mittel, zu verhindern oder zu entkräften gesucht. Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind jedoch von Rechtsirrtum beeinflusst. Sie lauten:

„Es war den Angeklagten nicht zu widerlegen, dass sie sich Ende Mai 1951 an diesen Beschluss der Bundesregierung, selbst wenn er ihnen bekannt gewesen ist, nicht gebunden fühlten. Die Gültigkeit und Verfassungsmäßigkeit dieses Beschlusses stand im Jahre 1951 selbst bei den Gerichten und Verwaltungsstellen nicht außer Zweifel, so dass diese Zweifel sich zugunsten der Angeklagten, die Laien sind, auswirken müssen.“

Selbst wenn diese nicht ganz klaren Ausführungen dahin zu verstehen sind, dass die Angeklagten nach der Annahme der Strafkammer den Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 für verfassungswidrig und ein Zuwiderhandeln gegen ihn für rechtmäßig gehalten haben, vermögen sie den Freispruch nicht zu tragen. Denn ein solcher Irrtum, der nur das Verbotensein ihres Verhaltens betrifft, schlösse nur dann die Schuld aus, wenn er unvermeidbar gewesen wäre, BGHSt 2, 194 ff.; 4, 1 ff. Das stellt die Strafkammer aber nicht fest. Im Übrigen liegt es sogar nahe, dass die Angeklagten damit rechneten, ihr Verhalten könne verboten sein, und dass sie diese Möglichkeit in ihren Willen aufnahmen, als sie dem Beschluss zuwiderhandelten. Damit wäre das Unrechtsbewusstsein ohne Weiteres gegeben, BGHSt 4, 4.

Lässt sich in der neuen Verhandlung den Angeklagten nicht nachweisen, dass sie den Beschluss der Bundesregierung vom 24. April 1951 am 30. Mai 1951 kannten, so würde es zu einer Verurteilung nach § 129 aF StGB genügen, wenn sie sich bewusst waren, bei der Durchführung der Volksbefragung auf den Widerstand der Bundesregierung zu stoßen, und den Willen hatten, ihre wenn auch künftigen Gegenmaßnahmen mit ungesetzlichen Mitteln (Geheimbündelei) zu überwinden, RGSt 54, 102, 105.

Dr. MoerickeDr. SauerDr. Willms
Dr. WernerDr. Arndt
Aufhebung des Freispruchs wegen lückenhafter Beweiswürdigung und Fehlern beim Verbotsirrtum (§§128,129 aF StGB) — Themis