Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/85
- Datum
- 15.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nur dann aufhebungsrelevant, wenn für das Revisionsgericht feststeht, dass der Angeklagte sich durch ihn zu einer anderen, erfolgversprechenden Verteidigung veranlasst hätte.
Strafzumessende Berücksichtigung von Folgen einer Tat für Dritte sind nur dann als "verschuldete Auswirkungen" i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 2 StGB zu werten, wenn diese für den Täter vorhersehbar und ihm vorwerfbar waren.
Die Tatsache, dass sich ein Angeklagter nicht sofort stellt oder nicht gesteht, darf regelmäßig nicht strafschärfend gewertet werden; eine Ausnahme besteht nur, wenn der Täter bewusst den Verdacht auf einen Dritten lenkt.
Die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (schwerer Fall durch Waffengebrauch) kommt nur für diejenigen Beteiligten in Betracht, die die Waffe eingesetzt haben oder Kenntnis vom geplanten Waffeneinsatz hatten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Edmund Heinz ██ aus ███, geboren am ████ 1929 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus ████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten Heinz ██ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. September 1984, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin neu gefasst, 1. dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, im Strafausspruch mit den zuge- 2. hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung „in einem besonders schweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffe (Schreckschusspistole einschließlich Magazin und Patronen) eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat nur bezüglich des Strafausspruchs Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefasst.
1. Durch die zugelassene Anklage war dem Beschwerdeführer und den drei anderen Tatbeteiligten zur Last gelegt worden, sich als Mittäter einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 253, 255 StGB schuldig gemacht zu haben. Im Anklagesatz heißt es, die Angeschuldigten hätten bereits einige Wochen vor der Tatbegehung die Einzelheiten der Ausführung besprochen, insbesondere dass eine Pistole benutzt werden sollte. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den drei Mitangeklagten die Kenntnis vom geplanten Einsatz einer Waffe nicht nachgewiesen werden könne. Es hat deshalb die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 253, 255 StGB allein gegen den Angeklagten Heinz ██ angewandt und die anderen Angeklagten lediglich wegen (einfacher) räuberischer Erpressung verurteilt, allerdings alle Angeklagten als Mittäter angesehen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, durch jene Würdigung des Tatgeschehens sei er in die Position eines Exzesstäters versetzt worden; es hätte daher eines vorherigen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO bedurft.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob ein solcher Verfahrensfehler wirklich vorliegt; denn das Urteil würde auf ihm nicht beruhen. Es ist mit Sicherheit auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Angeklagte hat den ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Tatbeitrag zugegeben, insbesondere dass er die Schreckschusspistole als Drohmittel verwandt hat. Die anderen Angeklagten sind in der Hauptverhandlung u.a. darauf hingewiesen worden, dass bei ihnen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Raub in Betracht kommen könne. Nach diesem Hinweis musste der Angeklagte Heinz ██ sogar mit einer Verurteilung als Alleintäter rechnen. In einem derartigen Fall waren die Gewichte der einzelnen Tatbeiträge noch mehr zu seinen Lasten verschoben worden. Vor allem hat das Landgericht die anderen Angeklagten weiter darauf aufmerksam gemacht, dass auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zum „schweren Diebstahl“ möglich sein könne. Eine solche rechtliche Würdigung setzt aber voraus, dass die Mitangeklagten keine Kenntnis von dem geplanten Einsatz der Schusswaffe hatten. Unter diesen Umständen steht für das Revisionsgericht fest, dass ein ausdrücklicher Hinweis, wie ihn der Angeklagte Heinz ██ für notwendig erachtet, diesen nicht zu einer anderen, vor allem erfolgreicheren Verteidigung veranlasst hätte.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Strafausspruch muss jedoch wegen eines Strafzumessungsmangels aufgehoben werden. Das Landgericht hat u.a. straferschwerend gewertet, der Angeklagte habe seinen früheren Kollegen ██████████ in starke Bedrängnis gebracht; dieser sei dem Verdacht ausgesetzt gewesen, selbst die Tat (zusammen mit einem anderen) begangen zu haben; der Zeuge sei deshalb wiederholt als Beschuldigter vernommen worden; dies habe dazu geführt, dass es für ihn schwer gewesen sei, eine neue Stelle zu finden; er habe zudem unter starkem nervlichen Druck gestanden und diesen sogar im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht völlig überwunden. Zu Recht macht der Beschwerdeführer Bedenken gegen diese Strafzumessungserwägungen geltend. Die beschriebenen Folgen sind zwar durch die Tat des Angeklagten mitbewirkt worden. Sie stellen aber keine „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB dar. Solche liegen nur dann vor, wenn sie vom Täter mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83). Dahingehende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen.
Jene Strafzumessungserwägungen laufen letztlich auf den Vorwurf hinaus, dass sich der Angeklagte nicht sofort nach der Tat gestellt und ein Geständnis abgelegt hat. Ihm dies straferschwerend anzulasten, widerspricht dem Grundsatz, dass ein Angeklagter nicht zur Aufdeckung seiner Tat verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer durfte seine Mitwirkung an der schweren räuberischen Erpressung bestreiten, ohne befürchten zu müssen, dass daraus in einem späteren Strafverfahren nachteilige Schlüsse für ihn gezogen werden. Anders wäre es, wenn er bewusst den Verdacht auf den Zeugen ██████████ gelenkt hätte (BGH MDR bei Dallinger 1974, 721; vgl. auch BGH Strafverteidiger 1982, 523). Dem Urteil lässt sich aber nicht entnehmen, dass ein derartiger Ausnahmefall hier gegeben ist. Die Angeklagten hatten zunächst geschwiegen und die Tat „zu vertuschen versucht“. Dies hatte dazu beigetragen, dass der Zeuge in jenen Verdacht geraten war, vor allem nachdem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Angeklagten zunächst eingestellt hatte. Die wörtlich wiedergegebene Urteilsstelle besagt jedoch nicht, dass die Angeklagten den Zeugen ausdrücklich oder durch Andeuten von Verdachtsmomenten der Tatbegehung bezichtigt und damit die Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten hätten.
Der gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafausspruch kann danach nicht bestehenbleiben. Das gilt jedoch nicht für die Einziehungsanordnung.
| Herdegen | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Theune |