Aufhebung der Strafaussprüche wegen Doppelverwertung bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/85
- Datum
- 15.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale, die der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens berücksichtigt hat, nicht nochmals als strafschärfender Umstand verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung; § 46 Abs. 3 StGB).
Kommt es zur unzulässigen Doppelverwertung bei der Strafzumessung, sind die betreffenden Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung der Strafaussprüche umfasst die Neubewertung der Strafzumessung; weitergehende Verfahrensrügen bedürfen keiner Entscheidung, wenn der Strafausspruch aus sachlichen Gründen aufgehoben wird.
Ist die Revision insoweit begründet, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen; eine Rückverweisung an eine andere Kammer ist möglich.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 28. September 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 83/85 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. September 1984 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen sind, soweit sie sich gegen die Schuldspruche richten, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat bei allen drei Angeklagten straferschwerend gewertet, dass sie bedenkenlos an der Tat des Haupttäters Heinz ████ mitgewirkt haben, um ihre eigenen Vorteile wahrzunehmen. Diese Strafzu-
messungserwägung ist nicht mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vereinbar. Das Landgericht hat hier unzulässig Tatbestandsmerkmale, die vom Gesetzgeber schon bei der Bestimmung des Strafrahmens Berücksichtigung fanden, nochmals für die Strafzumessung herangezogen. Da schon wegen dieses Sachmangels die Strafaussprüche aufzuheben sind, kann dahingestellt bleiben, ob auch die auf § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Verfahrensrüge der Angeklagten durchgreift.
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