Aufhebung der Verurteilung wegen unzulässiger Entbindung eines Schöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/78
- Datum
- 17.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung in der Hauptverhandlung setzt einen Hinderungsgrund i.S. des § 54 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG voraus.
Als gesetzlicher Hinderungsgrund kommt nur ein dringender Fall in Betracht; die bloße Teilnahme an einer Verwaltungsratssitzung begründet ohne weitere Umstände keine zwingende Entbindung.
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass kein Vertreter verfügbar war oder die Teilnahme des Schöffen dringlich war, ist die Entbindung nicht gerechtfertigt und das Gericht damit unvorschriftsmäßig besetzt.
Führt eine unzulässige Entbindung zur Mitwirkung eines Ersatz- oder Hilfsschöffen, ist die hierauf gestützte Verfahrensrüge begründet.
Ist das Gericht in der Hauptverhandlung nicht vorschriftsmäßig besetzt, hat dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zur Folge.
Vorinstanzen
Landgericht Klein, 19. September 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 83/78
in der Strafsache gegen
den Fernsehtechniker Kurt Heinrich Willi ███ aus █████, geboren am ████ 1938 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Klein vom 19. September 1977, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. In der Hauptverhandlung wirkte anstelle des Schöffen Wow) der Hilfsschöffe ██████ mit. Jener hatte mitgeteilt, dass er am Hauptverhandlungstag an einer Sitzung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse teilnehmen müsse. Daraufhin wurde er durch den Vorsitzenden der Strafkammer von der Dienstleistung an diesem Tag entbunden.
Zu Recht macht die Revision geltend, dass kein Hinderungsgrund i.S. des § 54 Abs. 1 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG gegeben war. Ein solcher hätte hier nur dann vorgelegen, wenn die Teilnahme des Schöffen an der Verwaltungsratssitzung dringlich gewesen wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Januar 1977 – 2 StR 490/76 – mit Nachweisen). Dafür, dass für das Verwaltungsratsmitglied kein Vertreter zur Verfügung stand oder seine Teilnahme aus einem anderen Grunde geboten war, fehlt jeglicher Anhalt. Die Entbindung von der Wahrnehmung des Schöffenamts an jenem Sitzungstag war daher nicht gerechtfertigt und das erkennende Gericht demgemäß nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden.
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