Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 83/77
Datum
06.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, weil die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Koblenz versäumt worden sei. Der BGH verwirft den Antrag, da sowohl der Wahlverteidiger als auch der Angeklagte die Revision rechtzeitig begründet hatten und beide in der Hauptverhandlung anwesend waren. Eine Verletzung des Gehörs oder besondere Entschuldigungsgründe lagen nicht vor; die Zustellung an den wirksam zugestellten Verteidiger genügte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden ist Wiedereinsetzung in der Regel nicht zu gewähren, wenn der Wahlverteidiger und der Angeklagte die Revision rechtzeitig begründet haben und in der Hauptverhandlung anwesend waren.

2

Die Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung und die rechtzeitige Begründung der Revision schließen regelmäßig einen entschuldigten Fristversäumnisgrund aus.

3

Die wirksame Zustellung des Urteils an einen bevollmächtigten Wahlverteidiger enthebt nicht von der Verpflichtung, im Regelfall keine weitere Zustellung an weitere mitbestellte Wahlverteidiger vorzunehmen.

4

Von der ständigen Rechtsprechung, bei derartigen Voraussetzungen keine Wiedereinsetzung zu gewähren, ist nur bei besonderen, im Einzelfall darzulegenden Ausnahmegründen abzuweichen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 28. September 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 83/77

in der Strafsache gegen

den Finanzbeamten Wolfgang Erhard █████████ aus ███████, geboren █████ ██ 1951 in ██ █████, zur Zeit in ██████████████████,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Mai 1977

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 18. März 1977, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. September 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Sowohl von dem Wahlverteidiger (nicht Pflichtverteidiger, wie irrtümlich in der Sitzungsniederschrift vom 28. September 1976 und im angefochtenen Urteil angegeben) Rechtsanwalt ████, als auch vom Angeklagten selbst (zu Protokoll der Geschäftsstelle) ist die Revision rechtzeitig begründet worden. Beide waren in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht anwesend gewesen. Unter diesen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zweck der Nachholung von Verfahrensbeschwerden gewährt werden (BGHSt 1, 44 ff.; 14, 330 ff.). Von diesem Grundsatz abzugehen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ein solcher kann nicht darin gesehen werden, dass das Urteil nicht auch den in einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten ██████ █████ und ███, die sich als weitere Wahlverteidiger bestellt hatten, zugestellt worden ist. Nachdem das Urteil an Rechtsanwalt ████ wirksam zugestellt war, bedurfte es nicht der zusätzlichen Zustellung an diese Rechtsanwälte (BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 1973 – 4 StR 268/73 und vom 14. Januar 1976 – 2 StR 530/75).

SchumacherMüllerMeyer
KirchhofBaumgarten
Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen — Themis