Revision teilweise stattgegeben: Änderung der Tatqualifikation bei Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/77
- Datum
- 06.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, die auf einer behaupteten Einfuhr von Betäubungsmitteln beruht, setzt Feststellungen voraus, dass eine Einfuhr stattgefunden hat; fehlen solche, ist die Verurteilung nicht aufrechtzuerhalten.
Bei konkurrierenden Tatbeständen Erwerb, Handeltreiben und Besitz an Betäubungsmitteln tritt der Besitz hinter Erwerb und Handeltreiben zurück, da § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG lediglich einen Auffangtatbestand bildet.
Ist die tatsächliche Tatgestaltung eher als unerlaubtes Handeltreiben zu würdigen, kann die rechtliche Qualifikation von ‚Veräußerung‘ zugunsten der zutreffenderen Tatbestandsvariante geändert werden.
Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, als die Feststellungen eine substantielle Abweichung zur zugrunde gelegten Strafvorschrift aufzeigen; sonst bleibt die Entscheidung in vollem Umfang bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 28. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 83/77
in der Strafsache gegen
den Finanzbeamten ████████ Erhard B. ███ aus [REDACTED], geboren ████████ am 7.1.1951 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 28. September 1976 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergehen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit ihnen sowie der Steuerhehlerei, sämtliche in Tateinheit begangen, schuldig ist, die Liste der angewandten Strafvorschriften 2. wie folgt gefasst: § 11 Abs. 1 Nrn. 1, 6a, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, § 398 Abs. 1 AO a.F., §§ 52, 69, 69a, 74 StGB.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Erwerbs und Besitzes sowie der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei“ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt, ferner den bei der Tatausführung benutzten Personenkraftwagen des Angeklagten eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung kann nicht aufrechterhalten werden, da den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass er Betäubungsmittel eingeführt hat. Ferner ist er an Stelle von unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln wegen unerlaubten Handeltreibens mit solchen zu verurteilen. Gegenüber dieser Begehungsform und der des Erwerbs (zum Eigenverbrauch) tritt der Besitz zurück; denn § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG enthält lediglich einen Auffangtatbestand, mit dem Schwierigkeiten begegnet werden soll, die sich für den Nachweis eines illegalen Erwerbs ergeben können (BGHSt 25, 385). Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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