Revision wegen Befangenheitsrügen im Strafverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/75
- Datum
- 30.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs durch ein unvorschriftsmäßig besetztes Gericht begründet nicht automatisch den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO.
Bei der Prüfung eines Ablehnungsgesuchs ist entscheidend, ob die vorgetragenen Umstände bei vernünftiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der konkret zur Entscheidung berufenen Richter rechtfertigen.
Ein Ablehnungsgesuch, das nach seinem Inhalt ausschließlich gegen bestimmte Berufsrichter gerichtet ist, ist nicht allein deshalb unzulässig, weil eine Ablehnung des gesamten Gerichts unzulässig wäre.
Kann der vorgebrachte Ablehnungsgrund die Unparteilichkeit nicht der betreffenden erkennenden Richter betreffen (sondern nur der über das Gesuch entscheidenden Richter), ist das Gesuch unbegründet und bleibt die Verwerfung im Ergebnis folgenlos.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 2. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 83/75 in der Strafsache gegen den Rundfunktechniker Jürgen Lothar C__ —> aus ███, geboren am ███ 1944 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der öffentlichen Sitzung vom 30. April 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. Oktober 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, fortgesetzten versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Am Beginn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten die drei Berufsrichter Dr. Penning, Dr. Steenken und Kornblum wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sein Gesuch wurde durch die Richter Scotland, Meyer-Arndt und Kopmann als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision macht geltend, dass dies zu Unrecht geschehen sei. Ihre Rüge geht fehl. Die über die Ablehnung entscheidenden Richter haben in eingehenden Ausführungen dargelegt, warum die von der Verteidigung vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht ausreichten, um bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der in der Sache selbst zur Entscheidung berufenen Richter zu rechtfertigen. Diesen Ausführungen und dem aus ihnen abgeleiteten Ergebnis schließt sich der Senat auf Grund eigener Prüfung des Ablehnungsgesuchs an.
Auf die Frage der Verbindung des Verfahrens 33 Ms 15/74 (Iserlohn) mit dem vorliegenden Verfahren brauchten die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter nicht einzugehen, da, wie sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftsatz der Verteidigung vom 26. September 1974 ergibt, die Verbindung nicht Gegenstand des Ablehnungsgesuchs war. Soweit die Verteidigung die Ablehnung nachträglich auch hierauf stützen will, ist dies nicht gültig (vgl. BGHSt 21, 85, 88).
2. Die Revision beanstandet weiter, dass über das Ablehnungsgesuch nicht die zuständigen Richter entschieden hätten (§ 335 Abs. 1 StPO). Auch damit kann sie nicht durchdringen: Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist nicht schon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch von einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden ist (BGHSt 18, 200). Unter diesen Umständen bedarf das weitere Revisionsvorbringen zu der Rüge keiner Erörterung.
3. Nach der Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch lehnte der Verteidiger „erneut die Berufsrichter der I. Strafkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit ab“. Er begründete dies damit, dass ihm die zur ersten Ablehnung abgegebene dienstliche Äußerung des Vorsitzenden Richters erst nach Verkündung des Beschlusses zugeleitet worden sei, er somit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Diesen weiteren Antrag hat die erkennende Strafkammer als unzulässig verworfen, weil eine Ablehnung des Gerichts als Ganzes unzulässig sei und der Beschluss über das erste Ablehnungsgesuch nur mit der Revision, nicht aber auf dem Weg über formale Rügen anfechtbar sei.
Die Revision beanstandet mit Recht die Begründung, mit der das zweite Ablehnungsgesuch verworfen wurde. Aus der Formulierung dieses Gesuchs ergab sich im Zusammenhang mit dem früheren Gesuch unmissverständlich, dass nicht „das ganze Gericht“, sondern nur die der erkennenden Strafkammer angehörenden Berufsrichter erneut abgelehnt wurden. Das Gesuch war mithin nicht unzulässig.
Dennoch kann die Revision auch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben, weil die Verwerfung des zweiten Ablehnungsgesuchs im Ergebnis nicht zu beanstanden ist; denn das Gesuch hätte in jedem Fall als unbegründet verworfen werden müssen, weil der vorgebrachte Ablehnungsgrund die „erneut abgelehnten Richter der erkennenden Strafkammer überhaupt nicht betraf. Nicht sie, sondern die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter hatten es unterlassen, der Verteidigung die Stellungnahme des Vorsitzenden rechtzeitig zugänglich zu machen. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf BGHSt 21, 85, 87 verwiesen.
4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Justizhauptsekretär C__ | Willms | Baumgarten | |||
| Müller | Schumacher | Meyer |