Aufhebung und Rückverweisung wegen nicht-öffentlicher Urteilsverkündung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/71
- Datum
- 10.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO liegt vor, wenn das Urteil nicht öffentlich verkündet worden ist und kein die Öffentlichkeit ausschließender Beschluss vorliegt.
Fehlt im Sitzungsprotokoll der Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, kann daraus nach § 274 StPO geschlossen werden, dass die Urteilsverkündung nicht öffentlich erfolgt ist.
Nachträgliche dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden oder Protokollführers, die erst nach Erhebung der Verfahrensrüge abgegeben werden, können einen Mangel der öffentlichen Urteilsverkündung nicht beseitigen.
Ist die Urteilsverkündung nicht öffentlich erfolgt, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 28. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 83/71
in der Strafsache gegen den Ingenieur Gerhard ███ aus ██████ ███, geboren am █ 1925 in Halle (Saale), wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 28. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer, die nur noch über den Strafausspruch zu entscheiden hatte, hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge hat Erfolg.
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO ist gegeben, weil das Urteil nicht öffentlich verkündet worden und ein die Öffentlichkeit für die Urteilsverkündung ausschließender Beschluss nicht ergangen ist (§ 173 Abs. 1 und 2 GVG).
Die Strafkammer hatte bei Beginn der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen. Das Sitzungsprotokoll enthält keinen Vermerk über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit. Durch das Schweigen des Sitzungsprotokolls ist nachgewiesen, dass das Urteil nicht öffentlich verkündet worden ist (§ 274 StPO). Die anderslautenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Protokollführers können nicht berücksichtigt werden, weil sie erst abgegeben worden sind, nachdem die Verfahrensrüge bereits erhoben war (BGHSt 10, 342, 345). Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
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