Revision: Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen nicht berücksichtigter Strafmilderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 836/83
- Datum
- 08.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind strafmildernde Umstände zu würdigen; die freiwillige Unterlassung der Tatausführung kann einen erheblichen Strafmilderungsgrund darstellen.
Bleibt ein für die Strafzumessung wesentlicher Umstand im Urteil unerörtert, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls sind Umstände zu berücksichtigen, die die Tat als weniger schwer erscheinen lassen; ihre Nichtberücksichtigung kann die Rechtmäßigkeit des Strafausspruchs beeinträchtigen.
Bei der Einbeziehung früherer Urteile ist gemäß § 55 StGB nicht das frühere Urteil, sondern die in ihm ausgesprochene Strafe in die Strafenbildung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 21. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 836/83
in der Strafsache gegen den Maler Werner H. aus [REDACTED], geboren am ████████ 1956 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. September 1983 im Ausspruch über 1. die im Fall II 2 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und 2. die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (im besonders schweren Fall) unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Worms vom 1. Februar 1983 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, ferner wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (im besonders schweren Fall) zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.
Zutreffend beanstandet er, dass bei den Strafzumessungserwägungen im Fall II 2 ein wesentlicher Umstand unerörtert geblieben ist. Nach den Urteilsfeststellungen kam es in diesem Fall zu der vom Angeklagten zugesagten Lieferung von zwei bis drei kg Haschisch nicht, da er „aus nicht geklärten oder nachvollziehbaren Gründen Abstand von dem Geschäft genommen hatte und sich nicht mehr bei dem Zeugen ([REDACTED]) meldete“ (Bl. 6 UA). Diese Besonderheit bildet einen maßgeblichen Strafmilderungsgrund. Gemäß dem Prinzip, dass aus der Sicht des Tatrichters nicht behebbare Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte freiwillig die Lieferung des Betäubungsmittels unterlassen hat. Da das Landgericht diesen Gesichtspunkt im Urteil unerwähnt gelassen hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es ihn übersehen hat. Der Ausspruch über die im Fall II 2 bestimmte Ein-
zelstrafe muss deshalb aufgehoben werden, damit auch die Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass jener zur Aufhebung führende Umstand schon bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, zu berücksichtigen ist. Ferner wird zu beachten sein, dass nach § 55 StGB nicht das früher ergangene Urteil, sondern die in ihm ausgesprochene Strafe einzubeziehen ist.
| Maier | Mißl | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |