Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung — Zurückverweisung wegen Fehldeutung des Vorsatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 836/52
- Datum
- 30.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorsatz des Erpressers im Sinne des § 253 StGB setzt die Vorstellung voraus, dass auf den erstrebten Vermögensvorteil kein Recht besteht; es genügt hierfür bedingter Vorsatz.
Die Anwendung rechtswidriger Mittel zur Durchsetzung eines Vorteils macht den erstrebten Vermögensvorteil nicht von selbst rechtswidrig; die Rechtswidrigkeit des Vorteils ist gesondert festzustellen.
Fehlt die Vorstellung des fehlenden Rechtsanspruchs, ist statt räuberischer Erpressung allenfalls Nötigung oder, bei Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Nötigung im Amt gegeben.
Bei der Prüfung der Verjährung ist zu berücksichtigen, ob das Delikt unter die nachzuholende Strafverfolgung der VO zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts fällt und ob Hemmungs- oder Unterbrechungsgründe (z. B. Entzug richterlicher Amtsgewalt nach dem MRG) eingetreten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Jakob ███, geboren am ███ 1904 in ██, wegen räuberischer Erpressung,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Pauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten je wegen räuberischer Erpressung des jüdischen Viehhändlers Arnold ██ und des jüdischen Kaufmanns Moritz █████ (Tatzeit 1933) zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision muss zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
1.) Zutreffend beanstandet die Revision, dass das Landgericht auf die Taten den § 253 (§ 255) StGB in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) angewendet hat. Dies allein würde indes den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden. Es leidet aber an einem weiteren, entscheidenden Rechtsfehler, und zwar zum inneren Tatbestand der räuberischen Erpressung.
2.) Sowohl nach der früheren wie nach der heutigen Fassung des § 253 StGB muss der Vorsatz des Erpressers die Vorstellung umfassen, dass auf die erstrebte Bereicherung (den Vermögensvorteil) kein Recht besteht (RGSt 29, 56, 59; 55, 257, 259; 72, 133, 137). Hieran hat sich auch durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194) nichts geändert – Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1953; BGHSt 4, 195 –. Dies hat das Landgericht übersehen.
a) Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei damals fest davon überzeugt gewesen, dass dem Landwirt Wilhelm █████ gegen den Arnold ██ eine Schadensersatzforderung von 3.000 RM und ebenso dem Landwirt Josef ███ gegen den Moritz █████ Geldansprüche in Höhe von 4.000 bis 5.000 RM zustanden; nur um den Bauern zu ihrem Geld zu verhelfen, habe er auf die beiden Juden eingewirkt. Diese Einlassung hält das Landgericht nicht nur für nicht widerlegt, sondern für glaubhaft. Trotzdem hält es räuberische Erpressung um deswillen für gegeben, weil der Angeklagte als Mittel zur Durchsetzung der Geldforderungen räuberische Drohungen angewandt habe und sich der Unzulässigkeit dieses Vorgehens bewusst gewesen sei. Damit wird das Wesen der Erpressung als einer gegen das Vermögen gerichteten Straftat verkannt: die Ordnungswidrigkeit des zur Erlangung eines Vorteils gebrauchten Mittels macht einen Vermögensvorteil noch nicht zu einem rechtswidrigen (RGSt 64, 342, 344; vgl. auch BGHSt 3, 169). Die Begründung, die das Landgericht für den Schuldspruch gibt, ist daher unhaltbar.
b) Nach den bisherigen Feststellungen lässt sich aber für die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung auch keine andere Begründung finden. Allerdings könnte ein Vermögensvorteil im Sinne des § 253 StGB möglicherweise darin gesehen werden, dass ███ von den restlichen 2.000 RM einen „fälligen“ Schuldschein erhielt, auf den er keinesfalls einen Anspruch hatte (Rspr. RGSt 2, 299), und dass ███ sich dem █████ gegenüber, statt ihn die 4.000 RM zu zahlen, zur Zahlung der Summe in einem schriftlichen „Vergleich“ verpflichtete. Nach dem Zusammenhang der bisherigen Feststellungen muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte möglicherweise geglaubt hat, ██ ██████ habe auch auf den Schuldschein und das darin dem „Vergleich“ enthaltene Zahlungsversprechen einen Anspruch. Ferner hat der Angeklagte es, als er die Juden mit Verhaftung und Einlieferung in ein Konzentrationslager, also – wie das Landgericht zutreffend annimmt – mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 255 StGB bedrohte, möglicherweise nur auf das Geld und nicht auf die Erlangung einer Beweisurkunde (Schuldschein) und eines zusätzlichen Zahlungsversprechens („Vergleich“) abgesehen.
c) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte daher in beiden Fällen nur entweder eines Vergehens der einfachen Nötigung (§ 240 StGB a.F.) in Tateinheit mit Beleidigung oder zweier Vergehen der Nötigung im Amte (§ 339 StGB a.F.) schuldig gemacht.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Vorsatz des Erpressers braucht nicht die bestimmte Vorstellung zu umfassen, dass auf den erstrebten Vermögensvorteil kein Recht besteht. Vielmehr genügt insoweit bedingter Vorsatz. Nach den Feststellungen hatte Arnold ████ im Sommer 1932 gegen ███ wegen einer rechtskräftig festgestellten, aus dem Jahre 1927 oder 1928 stammenden Kaufgeldforderung die Frucht auf dem Halm pfänden lassen; er war also gegen seinen säumigen Schuldner auf dem im Gesetz (§ 819 ZPO) vorgesehenen Wege vorgegangen. Warum ihn dieses ordnungsmäßige Vorgehen schadensersatzpflichtig gemacht haben soll, ist unerfindlich. Das Landgericht wird daher sorgfältig zu prüfen haben, ob der rechtskundige Angeklagte – nach den Feststellungen hatte er 1928 eine „Schreibstube für Rechts- und Steuersachen“ eröffnet – nicht zumindest die Möglichkeit, dass dem ██ ██████ Schadensersatzforderungen gegen ██ zustanden, erkannt und ihm trotzdem – etwa weil er die Juden nach der „Machtübernahme“ für vogelfrei hielt – bei der „Regulierung“ seines angeblichen Anspruchs geholfen hat. Gleiches gilt im Falle █████. Hier wird das Landgericht auch näher darauf einzugehen haben, auf welche Tatsachen nach den dem Angeklagten übergebenen Unterlagen Josef ████ Gegenansprüche gegen Moritz ██ █████████ stützte und ob sich der Angeklagte nicht sogar alsbald, ohne in diese Unterlagen auch nur Einsicht zu nehmen, zur Mithilfe bei der „Regulierung“ bereit erklärt hat.
2.) Sollte sich auch in der neuen Hauptverhandlung räuberische Erpressung nicht nachweisen lassen, so wird das Landgericht zunächst zu prüfen haben, ob dem Angeklagten jeweils einfache Nötigung oder Nötigung im Amte zur Last fällt.
a) Hat er lediglich einfache Nötigung begangen, so ist das Verfahren wegen inzwischen eingetretener Verjährung (§ 67 StGB) einzustellen. § 240 StGB a.F. sah lediglich Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Eine vor dem Inkrafttreten der VO vom 29. Mai 1943 begangene Nötigung gehört daher nicht zu den Vergehen, bei denen nach § 1 Abs. 2 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. Brit. Zone S. 65) die Strafverfolgung nachgeholt werden kann und gemäß § 3 dieser VO eine inzwischen eingetretene Verjährung außer Betracht zu bleiben hat.
b) Dagegen ist die Strafverfolgung dann möglicherweise nicht verjährt, wenn Nötigung im Amte deshalb gegeben ist, weil der Angeklagte – was noch zu klären ist – in seiner Eigenschaft als staatlicher Kommissar für die Verwaltung jüdischen Eigentums am 3. April 1933 den Arnold ████████ und am 1. August 1933 den Moritz ███ mit Verhaftung und Verbringung in ein Konzentrationslager, beide also als Beamter mit einem bestimmten Missbrauch seiner Amtsgewalt im Sinne des § 339 StGB a.F., bedroht hat. Das Vergehen der Nötigung im Amte (§ 339 StGB a.F.) sah Gefängnis bis zu fünf Jahren vor. Nötigung im Amte steht daher den in § 1 Abs. 1 der VO vom 23. Mai 1947 bezeichneten Verbrechen gleich. Nach § 2 dieser VO würde deshalb die Strafverfolgung nicht dadurch gehindert, dass im Falle █████ das Verfahren seinerzeit vom 7. August 1934 an auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden ist. Entscheidend ist allein, ob nicht nach dem 8. Mai 1945 die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste richterliche Untersuchungshandlung gegen den Angeklagten nach 1945, und zwar wegen beider Taten, hat am 13. September 1950 stattgefunden. Nach § 67 Abs. 2 StGB verjährte die Strafverfolgung beider Vergehen in fünf Jahren. Sie ruhte in der Zeit, in der den deutschen Gerichten durch Art. I MRG Nr. 2 die Amtsgewalt entzogen war (§ 69 StGB; vgl. BGHSt 4, 84, 89). Es kommt daher darauf an, wann im Jahre 1945 die deutschen Gerichte im Landgerichtsbezirk Bonn wieder eröffnet worden sind. Haben sie ihre Tätigkeit vor dem 13. September 1945 wieder aufgenommen, so konnte die am 13. September 1950 vorgenommene richterliche Handlung die inzwischen bereits eingetretene Verjährung nicht mehr unterbrechen.
| Dr. Sauer | Moericke | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |