Revision wegen unzureichender Feststellungen bei gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 83/63
- Datum
- 12.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch und die Strafbemessung wegen Abgabenhinterziehung setzen hinreichend bestimmte Feststellungen über Art und Höhe der hinterzogenen Abgaben sowie den erzielten Vorteil voraus; sind diese nicht möglich, muss das Gericht zumindest Mindestbeträge angeben.
Kann der Umfang der Tat nicht hinreichend ermittelt werden, darf das Gericht Schuldspruch und Strafe nicht auf einer unsicheren Vorstellung vom Tatumfang und der Schuld des Angeklagten stützen.
Ändert sich die einschlägige Gesetzeslage zugunsten des Täters, sind die milderen Vorschriften auch auf bereits begangene Taten anzuwenden (lex mitior; vgl. § 2 Abs. 2 StGB).
Nach § 414a Abgabenordnung kann Wertersatz nur dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte Eigentümer der Sache zur Tatzeit war oder die Sache nach der Tat veräußert hat und ohne diese Veräußerung die Einziehung gegen ihn möglich gewesen wäre.
Die Verhängung von Wertersatz wegen Veräußerung setzt voraus, dass die Veräußerung die Einziehung vorsätzlich vereitelt hat; bloße Weiterleitung oder Vermittlung ohne vorwerfbares Vereitelungsverhalten reicht hierfür nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 9. Oktober 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus M[REDACTED] (Italien), den Kaufmann Michael [REDACTED], geboren am █████ 1889 in W[REDACTED], wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu fünf Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat, sowie zu einer Geldstrafe von 8.000 DM und zur Leistung von Wertersatz in Höhe von 70.000 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist begründet, weil der Umfang der Tat nicht genügend festgestellt ist. Aus dem Urteil ergeben sich weder die hinterzogenen Abgaben ihrer Art und Höhe nach, noch wird gesagt, welchen Gewinn der Angeklagte erzielt hat. Ließen sich darüber keine genauen Feststellungen treffen, so hätte die Strafkammer die Mindestbeträge angeben müssen. Ohne diese Angaben fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Verurteilung; denn der Richter darf Schuldspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Vorstellung vom Umfang der Tat und damit der Schuld des Angeklagten stützen (vgl. BGHSt 1, 219, 222).
Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
1.) Bei der Errechnung des Erlöses, der für die vom Angeklagten in das Bundesgebiet eingeführten Goldwaren erzielt wurde, ist der Strafkammer ein Rechenfehler unterlaufen. Sie hat von den über das Konto bei der ███ Bank in ██████ nach Italien transferierten Beträgen u. a. 6.001 DM abgesetzt, die an den Angeklagten in der Zeit von Oktober 1958 bis Februar 1961 als laufende Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlt worden sein sollen. Diese Leistungen, die mit monatlich 353 DM festgestellt sind, betrugen indessen nicht 6.001 DM (17 Monate × 353 DM), sondern 10.237 DM (29 Monate × 353 DM).
2.) Die Verurteilung zu Wertersatz wird auch sonst von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Ausspruch dem Rechtszustand zur Zeit der Tat (August 1957 bis Frühjahr 1961) entspricht. Das könnte angesichts der summarischen, durch keine Einzelheiten erläuterten Feststellung, dass „eine Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse nicht mehr möglich“ sei, zweifelhaft sein (vgl. BGHSt 8, 98).
Indessen sind die damals für Einziehung und Wertersatz maßgebenden Bestimmungen der §§ 401 und 414 AbgO durch Art. 17 Nr. 16 und 17 des Steueranpassungsgesetzes 1961 (BGBl. I S. 981, 996) mit Wirkung ab 21. Juli 1961 geändert worden. An ihre Stelle sind der neugefasste § 414 und der neu eingefügte § 414a getreten, die nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB als die milderen Vorschriften anzuwenden sind.
Nach § 414a Abs. 1 AbgO ist Voraussetzung für eine Einziehung des Wertersatzes, dass der verurteilte Täter oder Teilnehmer die Sache nach der Tat veräußert hat und dass ohne die Veräußerung die Einziehung ihm gegenüber zulässig gewesen wäre. Die Bestimmung nimmt damit Bezug auf § 414 Abs. 2 Nr. 1 AbgO, der die Einziehung nur zulässt, wenn die Sachen zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören. Wie in der Begründung zu der entsprechenden Vorschrift des Strafgesetzbuchentwurfes 1962 (S. 248 zu § 115) dargelegt wird, soll durch diese Regelung eine Lücke geschlossen werden, die dadurch entsteht, dass der Eigentümer der Sache sie an einen Dritten veräußert, bei dem sie nicht eingezogen werden kann. Die Einziehung des Wertersatzes kann daher jetzt nur noch denjenigen treffen, dem die Sache zur Zeit der Tat gehörte (BGH, Urt. v. 2. November 1961 – 5 StR 174/61; Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. II zu § 414a AbgO). Der Angeklagte ist aber nach den bisherigen Urteilsfeststellungen zu keinem Zeitpunkt Eigentümer gewesen. Er hat vielmehr nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den italienischen Herstellern und den deutschen Abnehmern vermittelt, die Lieferungen dirigiert und überwacht.
Auch die Anwendung des § 414a Abs. 2 AbgO scheidet aus; denn der Angeklagte hat durch die bloße Weiterleitung der Goldwaren an Abnehmer die Ausführung der Einziehung nicht im Sinne dieser Vorschrift vorwerfbar vereitelt.
| Dotterweich | Mayr | Henning | |||
| Kirchhof | Meyer |