BGH: Revisionen wegen Diebstahls u.a. – Verhandlungsfähigkeit, Befangenheit, Beweisverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 835/82
- Datum
- 05.10.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrenshindernis wegen Verhandlungsunfähigkeit besteht nur bei endgültiger Verhandlungsunfähigkeit; wiederholte sachverständig gestützte Feststellungen und das prozessangepasste Verhalten des Angeklagten können die Verhandlungsfähigkeit belegen.
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass über ein Ablehnungsgesuch gegen Richter der Besetzung nach unzuständige Richter entschieden hätten; das Revisionsgericht prüft die geltend gemachten Ablehnungsgründe nach Beschwerdegrundsätzen eigenständig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Die Besorgnis der Befangenheit wird nicht schon dadurch begründet, dass der Vorsitzende verfahrensleitende Entscheidungen trifft, die eine Partei für unrichtig hält; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die bei vernünftiger Würdigung auf Voreingenommenheit schließen lassen.
Eine außerhalb der Hauptverhandlung erfolgende, auf die Klärung der Aussagebereitschaft gerichtete Kontaktaufnahme zu Zeugen unter Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, wenn keine Anhaltspunkte für Einflussnahme oder Umgehung prozessualer Regeln bestehen.
Frühere, möglicherweise unzulässig beeinflusste Angaben eines Zeugen stehen der Verwertung seiner unbeeinflusst in der Hauptverhandlung gemachten Aussage nicht entgegen, wenn das Urteil ausschließlich auf dieser Aussage beruht und die Problematik der Voraussage bekannt und in die Würdigung einbezogen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 28. April 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Rentner Hans Rolf ██ aus ███ MED, geboren am ██ ███ 1930 in ████,
2. den Stahlbauschlosser Gerhard Bruno ████ aus ███ MC, geboren am ██ 1927 in ███,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mes,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, B. Maier, Niemöller, Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ████████ aus ██ als Verteidiger des Angeklagten █████,
Justizangestellte █████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. April 1982 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen Diebstahls, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten ████ wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Die mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde begründeten Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten ███
I. Das vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrenshindernis (Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten) besteht nicht.
Die Strafkammer hat die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten mehrfach geprüft. Sie hat dabei medizinische Sachverständige zugezogen, an deren Sachkunde sie nicht zweifelte und, wie sich aus den im Urteil und von der Revision mitgeteilten ärztlichen Stellungnahmen ergibt, zu zweifeln auch keinen Anlass hatte. Dass von endgültiger Verhandlungsfähigkeit – sie allein würde ein Verfahrenshindernis darstellen und zur beantragten Einstellung des Verfahrens führen – nicht die Rede sein kann, zeigt zudem das eigene Verhalten des Angeklagten, der nicht nur durch seinen Verteidiger erklären ließ, an der Hauptverhandlung teilnehmen und sich verteidigen zu wollen (vgl. den Einstellungsantrag vom 3. November 1981), sondern wiederholt auch selbst Stellungnahmen abgegeben (vgl. z. B. S. 43, 111 der Revisionsbegründung) und dem Verfahrensverlauf angepasste Anträge gestellt hat (vgl. z. B. S. 38, 40, 42, 110 der Revisionsbegründung). Die beiden von ihm zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärten Revisionsbegründungen bestätigen seine allgemeine Verhandlungsfähigkeit.
II. Die Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung wiederholt Ablehnungsgesuche gegen die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer angebracht. Die Gesuche sind mit Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.
a) Darauf, dass über die Ablehnungsgesuche nicht zuständige Richter entschieden hätten, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht gestützt werden. Über die Berechtigung der geltend gemachten Ablehnungsgründe hat das Revisionsgericht nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens, mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst zu entscheiden (vgl. BGHSt 18, 200; 27, 96, 98).
b) Die Prüfung der Ablehnungsgesuche ergibt hier, dass für den Angeklagten bei verständiger Überlegung und vernünftiger Würdigung aller Umstände kein Anlass bestand, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richter zu zweifeln.
aa) Dass der Vorsitzende – wiederholt – dem Verfahren Fortgang gebende Entscheidungen getroffen hat, die der Angeklagte und sein Verteidiger für unrichtig hielten und beanstanden zu müssen glaubten, ist kein Grund, die Unparteilichkeit des Richters in Zweifel zu ziehen. Ihm obliegt die Verhandlungsleitung; Verfahrensfehler, die ihm oder der Strafkammer unterlaufen, können mit der Revision gerügt werden, ohne dass daraus allein schon ein Befangenheitsgrund hergeleitet werden könnte. Umstände, die hier aus Art oder Inhalt der Verfügungen des Vorsitzenden auf Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Auch die Äußerung des Vorsitzenden „wir haben keine Lust, einen anderen Sachverständigen in das Verfahren einzubeziehen“ kann bei verständiger Würdigung aller Umstände und Beachtung vor allem der seinerzeitigen Prozesslage die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Die Äußerung war gefallen, nachdem die Strafkammer wiederholt Anträge der Verteidigung auf Zuziehung weiterer medizinischer Sachverständiger oder sachverständiger Zeugen abgelehnt hatte und gleichwohl ein solcher – nach dem Vorangegangenen von vornherein aussichtsloser – Antrag wiederum gestellt worden war. Bei dieser Sachlage kann, wie schon die über das Ablehnungsgesuch entscheidende Strafkammer in ihrem Beschluss vom 30. November 1981 zutreffend ausgeführt hat, die Bemerkung des Vorsitzenden nur als durch die damalige Verfahrenslage verursachte einmalige Unmutsäußerung dahin verstanden werden, dass die Kammer bei unveränderter Sachlage auch weitere in die gleiche Richtung gehende Anträge ablehnen werde. Die Äußerung mag wenig glücklich formuliert sein, Anlass zu der Besorgnis, der Vorsitzende werde sich über Vorschriften der Strafprozessordnung hinwegsetzen und nach eigenem Gutdünken – nach bloßer „Lust oder Unlust“ – verfahren, konnte sie auch einem kritisch eingestellten Angeklagten nicht geben. Dies umso weniger, als die gesamte Verhandlungsleitung des Vorsitzenden unmissverständlich zeigt, dass er zu keinem Zeitpunkt die Vorschriften der Strafprozessordnung außer Acht ließ.
bb) Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, die in Berlin lebenden Eltern des Mitangeklagten ████████ kommissarisch als Zeugen zu vernehmen. Bevor hierüber eine Entscheidung erging, hat der Vorsitzende nach Beratung mit den berufsrichterlichen Mitgliedern der Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung bei den Eheleuten ████████ unter Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht fernmündlich angefragt, ob sie zu einer Aussage bereit seien. Auch hierin liegt – abweichend von der Ansicht des Beschwerdeführers – kein Grund, der die Besorgnis der Befangenheit eines der Berufsrichter rechtfertigen könnte.
Die Rückfrage bei den Zeugen diente – für jeden Einsichtigen erkennbar – allein dem Zweck, vor der Ladung der Zeugen Klarheit über deren Aussagebereitschaft zu gewinnen und jede unnötige Verfahrensverzögerung zu vermeiden; dies lag im Interesse auch der Angeklagten.
Es ist kein auch noch so entfernter Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die benannten Zeugen unter Umgehung strafprozessualer Vorschriften vom Vorsitzenden außerhalb der Hauptverhandlung vernommen, von einer Aussage abgehalten oder in ihrer Aussage beeinflusst werden sollten. Die später – mitgeteilte – Aussagebereitschaft der Zeugen hat dann auch zu alsbaldiger Anordnung und Durchführung ihrer beantragten kommissarischen Vernehmung geführt; dies zeigt, dass die Strafkammer der veränderten Sachlage sofort Rechnung getragen hat.
An alledem ändert nichts, dass die Zeugen möglicherweise die telefonische Anfrage des Vorsitzenden missverstanden haben. Sie haben diesem gegenüber jedenfalls, wie aus seiner dienstlichen Äußerung hervorgeht, klar von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass die Kammer diese Verweigerung zunächst ihren weiteren Erwägungen zugrunde legen durfte.
Ebenso wenig ist im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch von Bedeutung, ob die Auffassung der Berufsrichter, die Frage der möglichen Zeugnisverweigerung könne im Wege des Freibeweises geklärt werden, zutreffend war.
2. Auch die gegen den Sachverständigen Dr. ███ gerichteten Ablehnungsgesuche sind von der Strafkammer mit Recht abgelehnt worden.
a) Der Sachverständige hat den Angeklagten früher in anderer Sache zu gutachterlichen Zwecken untersucht und dabei festgestellt, dass dieser sich im Besitz von etwa 50 Mandrax-Tabletten befand, die er in der Haftanstalt erworben hatte. Der Angeklagte behauptet, er habe dem Sachverständigen auf dessen Versprechen hin, absolutes Stillschweigen zu bewahren, die Herkunft der Tabletten offengelegt. Trotz seines Versprechens habe der Sachverständige einen die Tabletten betreffenden Bericht „an das Ministerium“ gesandt und dadurch seine ärztliche Schweigepflicht verletzt.
Insoweit scheitert, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, die Ablehnung schon daran, dass der Bruch eines Versprechens nicht glaubhaft gemacht ist. Der Sachverständige hat es in seiner auf das Ablehnungsgesuch hin abgegebenen Stellungnahme ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet, dass er dem Angeklagten damals Stillschweigen versprochen und das Ministerium unterrichtet habe. Er habe nur, weil er einen Suizidversuch habe befürchten müssen, der Haftanstalt mitgeteilt, dass der Angeklagte im Besitz einer großen Menge von Tabletten sei.
In dieser den Angeklagten betreffenden Fürsorgemaßnahme kann kein Vertrauensbruch gesehen werden, der die damalige oder jetzige Unparteilichkeit des Sachverständigen in Frage stellen könnte. Im Übrigen betraf der Vorgang nicht den vom Sachverständigen zu begutachtenden gesundheitlichen Zustand des Angeklagten.
b) Bei einem Gespräch erklärte der Sachverständige dem Angeklagten: „Eine Untersuchung zu einem bestimmten Zeitpunkt ist eben für den einen ein Glück und für den anderen ein Unglück.“ Die inhaltlich weitergehende Behauptung des Angeklagten, der Sachverständige habe verallgemeinernd Gutachten überhaupt als „Glückssache“ bezeichnet, ist im Hinblick auf die vom Sachverständigen hierzu abgegebene Stellungnahme nicht glaubhaft gemacht; auch insoweit folgt der Senat der Ansicht der Strafkammer. Es ist – abgesehen von der Erklärung des Sachverständigen – auch schwer vorstellbar, dass ein gerichtlich bestellter, fachlich anerkannter Gutachter seine eigene Tätigkeit derart herabwürdigt.
Die feststehende Äußerung des Sachverständigen kann von einem verständig Urteilenden nur dahin verstanden werden, dass für den Inhalt des Gutachtens der Gesundheitszustand eines Menschen gerade zum Zeitpunkt der Untersuchung entscheidend ist, sich deshalb dieser Zeitpunkt je nach den Erwartungen des Untersuchten zu seinem Vorteil oder Nachteil auswirken kann.
Ein Grund für die Besorgnis, der Sachverständige werde bewusst oder leichtfertig ein inhaltlich unrichtiges Gutachten erstellen, kann hieraus unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hergeleitet werden.
c) Der Inhalt der dem Gericht gegenüber erstatteten Gutachten und gutachterlichen Äußerungen kann ebenfalls zu einer entsprechenden Besorgnis keinen Anlass geben. Auch insoweit ist die Ansicht der Strafkammer zutreffend.
Dies gilt insbesondere für die von Dr. ███ geäußerte Ansicht, der Angeklagte habe sich während der Hauptverhandlung einmal vorsätzlich vom Stuhl fallen lassen. Die Kammer hebt zutreffend hervor, dass der Sachverständige damit eine Beobachtung wiedergegeben hat, wie er sie als Sachverständiger in der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Mitteilung gehörte zu seinen gutachterlichen Pflichten und ist deshalb nicht zu beanstanden.
Im Übrigen hatte der Sachverständige in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob der ihm vermittelte Kenntnisstand zur Erstattung eines abschließenden Gutachtens ausreichte. Dies war der Fall (UA S. 72).
3. Angesichts des von dem Sachverständigen Dr. ███ über die Schuldfähigkeit des Angeklagten erstatteten Gutachtens war die Strafkammer weder nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt, einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen, noch musste sie dem in diese Richtung gehenden, auf S. 71 UA erörterten Hilfsbeweisantrag stattgeben.
Dr. ███ hat, für die Strafkammer überzeugend, ein abschließendes Gutachten erstattet, auf Grund dessen die Strafkammer das Gegenteil der im Hilfsbeweisantrag behaupteten Tatsache für erwiesen erachten durfte (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Sachverständige hat ausdrücklich „versichert, dass er auf Grund seiner Teilnahme an der Beweisaufnahme nun auch ohne die (früher von ihm für notwendig erachtete) Durchführung neuro-radiologischer und computer-tomographischer Untersuchungen ein verbindliches Gutachten erstatten könne“ (UA S. 72). Dem durfte die Kammer vertrauen.
4. Die Prüfung und Bejahung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dr. ███ hat dazu, wie dargelegt, ein umfassendes, die Kammer überzeugendes Gutachten erstattet (UA S. 68 ff.). Die Begründung, mit der ihm die Kammer folgte, ist rechtlich bedenkenfrei. Daran ändert nichts, dass zuvor an den Angeklagten der Hinweis ergangen war, er nehme möglicherweise ein unvollständiges Gutachten in Kauf: dieser vorsorgliche Hinweis diente allein dem Zweck, den Angeklagten auf die Notwendigkeit eigener Mitarbeit bei der Vorbereitung des Gutachtens aufmerksam zu machen. Er hat gleichwohl diese Mitarbeit verweigert. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des dann vom Sachverständigen erstatteten Gutachtens wird dadurch nicht in Frage gestellt.
Der von der Revision beanstandete Beschluss der Strafkammer vom 3. November 1981, der Angeklagte solle auch gemäß § 81 StPO eingewiesen werden, wurde nicht ausgeführt. Die nicht beanstandete Einweisung nach § 81a StPO ist zuvor mit den Verfahrensbeteiligten erörtert worden.
5. Die mehrfachen Anordnungen des Landgerichts, dass in Abwesenheit des Angeklagten weiterverhandelt werden solle, entsprechen ohne Ausnahme dem Gesetz (§ 231 Abs. 2 StPO).
Die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht der Revision, die Strafkammer habe ohne gesetzliche Grundlage den Angeklagten von der weiteren Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbunden oder auf seine Anwesenheit „verzichtet“ (vgl. Revisionsbegründung S. 71), ist abwegig.
Das jeweils eigenmächtige Fernbleiben des Angeklagten stellte den Versuch dar, anstelle des Gerichts selbst über den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Dem ist die Kammer mit den notwendigen und zulässigen Maßnahmen begegnet.
6. Auf sich beruhen kann, ob frühere Aussagen des Zeugen ██████████ durch Täuschung beeinflusst waren (§§ 136a, 69 Abs. 3 StPO). Entscheidend ist, dass die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung ohne Täuschung gemacht wurde (vgl. BGHSt 27, 355, 359). Ausschließlich auf dieser Aussage beruht das Urteil, wobei die Strafkammer von den von der Verteidigung geäußerten Bedenken gegen die frühere Aussage Kenntnis hatte.
7. Die übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
III. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Soweit die in den Urteilsgründen (UA S. 79) mitgeteilte Strafhöhe (Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten) von der in den Urteilsspruch eingegangenen Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren) abweicht, ist entscheidend der Urteilstenor.
B. Die Revision des Angeklagten ████
I. Die Verfahrensrügen
1. Soweit auch dieser Beschwerdeführer geltend macht, das gegen den Vorsitzenden Dr. █████ gerichtete Ablehnungsgesuch wegen dessen telefonischer Rückfrage bei den Eltern des Mitangeklagten ████████ sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, wird auf die Ausführungen zu oben A II 1 b bb verwiesen.
Für die Rüge, die Aussage des Zeugen ██████████ habe mit Rücksicht auf die §§ 136a, 69 Abs. 3 StPO nicht verwertet werden dürfen, gilt das oben zu A II 6 Gesagte.
2. Auch das weitere, den Vorsitzenden Richter betreffende, in Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen ███████████ angebrachte Ablehnungsgesuch ist mit Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.
Insoweit teilt der Senat ohne Einschränkung die Auffassung der über das Gesuch entscheidenden Strafkammer in dem Beschluss vom 23. März 1982. Bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der zur Zeit der Ablehnung bestehenden Verfahrenslage, deutet nichts darauf hin, dass der Richter Zeugen beeinflussen, sie von einer Aussage abhalten oder dem Verfahren eine bestimmte, den Beschwerdeführer benachteiligende Richtung geben wollte. Er war, wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung unmissverständlich ergibt, ausschließlich bestrebt, im Interesse einer vollständigen Sachaufklärung möglichst alle wichtigen Zeugen zur Hauptverhandlung laden und dort in Gegenwart aller Verfahrensbeteiligten vernehmen zu können. Auch ein kritischer Angeklagter konnte seinem Verhalten bei vernünftiger Betrachtung nichts Gegenteiliges entnehmen.
Der Vortrag im Ablehnungsgesuch vom 9. März 1982, der Richter habe Zeugen „vorgewarnt“, ist mangels näherer tatsächlicher Erläuterung ebensowenig geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, wie der bloße, nicht mit Tatsachen belegte Hinweis in der Revisionsbegründung (S. 15), Dr. █████ habe sich „bei seinen Hinweisen an die Zeugen ‘zu weit vorgewagt’“.
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II. Auch die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Die Ausführungen auf S. 7 der Revisionsbegründung vom 3. September 1982 enthalten ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
| Mes | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Niemöller |