Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Meineid: Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 83/51
Datum
03.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid; die Revision enthält verfahrens- und sachrechtliche Angriffe. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, die Sachbeschwerde führt teilweise zur Aufhebung des Strafauspruchs und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegen möglicher Rechtsfehler bei der Strafzumessung. In anderen Punkten wird die Revision verworfen; die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert begründet wird.

2

Zur Beihilfe zum Meineid kann bereits ein vor dem Eidestermin vorgenommenes Zureden einer Zeugin zum falschen Schwur ausreichen; die Würdigung der Glaubwürdigkeit Dritter bleibt tatrichterliche Aufgabe.

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Nach § 161 Abs. 1 StGB ist bei Verurteilung wegen Meineids regelmäßig auf den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit zu erkennen; steht die Bestrafung des Gehilfen nach § 49 StGB im Ermessen des Richters, so kann dieser, wenn er keine Strafmilderung gewährt, gegen den Gehilfen die gleichen Nebenstrafen und Nebenfolgen wie gegen den Haupttäter verhängen, einschließlich des dauernden Verlusts der Eidesfähigkeit.

4

Wertende Ausführungen über die Gefährlichkeit des Meineids dürfen die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung nicht derart dominieren, dass sie zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung und damit zu einem Revisionsgrund führen können.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 15. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen Eduard ███, geb. am █████ 1908 in ████████████████████, wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Althammer als Vorsitzender, Bundesrichter Meier, Bundesrichter Henneke, Bundesrichter Werner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der ████████,

Leitsatz

Nach §§ 161 Abs. 1, 49 Abs. 2, 44 Abs. 1, 45 StGB kann auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkannt werden, wenn das Gericht von der Möglichkeit der Strafmilderung zu seinen Gunsten keinen Gebrauch machen will.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 15. Dezember 1950 wird im Strafaussprach und hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und auf fünfjährigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkannt.

Seine Revision beanstandet das Urteil in verfahrens- und sachlich-rechtlicher Beziehung. Die Verfahrensrüge ist nicht näher begründet und daher unzulässig. Die Würdigung der Sachbeschwerde ergibt:

a) Gegen den Schuldspruch wendet sich die Revision erfolglos mit Ausführungen, die in unzulässiger Weise die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung und insbesondere die Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. angreifen, deren Meineid der Angeklagte gefördert haben soll. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich durch pflichtwidriges Unterlassen der Beihilfe schuldig gemacht, zutrifft. Denn die Feststellungen des Urteils ergeben deutlich, dass er der in ihrem Zeugnis zum Meineid schwankend gewordenen Zeugin vor dem Eidestermin zuredete, falsch zu schwören, also auf jeden Fall Beihilfe durch Handeln begangen hat.

b) Der Strafaussprach dagegen ist möglicherweise von einer fehlerhaften Rechtsauffassung beeinflusst. Das Urteil führt bei der Erörterung der gegen den Angeklagten sprechenden Umstände u. a. aus:

„Ein vorsätzliches Beweismittel und oft die letzte Erkenntnisquelle zur Rechtsfindung, der Meineid, stellt daher ein verabscheuungswürdiges Verbrechen dar und bedroht die moralische und rechtliche Ordnung. Er muss mit harten Strafen geahndet werden.“

Diese Erwägungen lassen vermuten, dass die Strafkammer den Umstand, der den wesentlichen, die Strafbarkeit der Eidesdelikte begründenden Gesichtspunkt bildet, nämlich die Sicherung der Rechtsfindung durch die Gerichte, in den Vordergrund gestellt hat. Das ist jedoch unzulässig. Auf diesem Vorstoß beruht möglicherweise der Strafaussprach. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das fehlerhafte Werturteil auch den Ausspruch über die Dauer des Ehrenrechtsverlustes beeinflusst hat (§ 32 Abs. 3, § 337 StPO).

c) Die Erörterung der Frage des dauernden Verlustes der Eidesfähigkeit des Angeklagten muss dagegen bestehen bleiben. Zu dieser Nebenfolge muss nach § 161 StGB, von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, bei jeder Verurteilung wegen Meineids erkannt werden. Ob dies auch für die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid gilt, war ebenso wie für den versuchten Meineid bis zur Änderung der §§ 44 und 49 StGB durch die VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 341) bestritten. Seitdem durch diese Verordnung die Bestrafung des Gehilfen nicht mehr nach den für die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen vorgeschrieben, sondern dem Ermessen des Gerichts überlassen ist, hat die Streitfrage an Bedeutung verloren. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 49 in der seit der Änderung geltenden Fassung mit Rücksicht auf die Allgemeine Anweisung an Richter Nr. 1 nicht angewendet werden durfte, solange diese Anweisung galt. Jedenfalls brauchte sie die Strafkammer nicht mehr zu beachten, da sie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits aufgehoben war (vgl. das mit Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 16.2.1951 – 2 StR 169/50). Daraus folgt, dass der Richter, wenn er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, die Strafe des Gehilfen zu ermäßigen, keinen Gebrauch machen will, gegen ihn nicht nur die gleichen Hauptstrafen, sondern auch die gleichen Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängen darf wie gegen den Haupttäter. Er braucht dann auch die etwa durch die Verhängung anderer Nebenstrafen gezogenen Grenzen des § 45 StGB, insbesondere die dort gebotenen oder zugelassenen Nebenstrafen (Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte) und Nebenfolgen (Zulässigkeit von Polizeiaufsicht) nicht zu beachten, wie es nach der herrschenden Auffassung während der Geltung der §§ 44 und 49 a.F. nicht gestattet war, bei der Verurteilung wegen versuchten Meineids und wegen Beihilfe zum Meineid auf den Verlust der Eidesfähigkeit zu erkennen (vgl. RGSt 13, 783; 71, 118).

Ob der Richter gegen den Meineidsgehilfen, wie gegen den Täter und Anstifter, diese Nebenfolge verhängen darf, wenn er dem Gehilfen nach § 2 ermäßigende Umstände zugute kommen lässt, braucht in vorliegendem Fall nicht entschieden zu werden. Allein der Umstand, dass das Urteil im letzten Absatz seiner Gründe die Überzeugung erkennen lässt, dass die Strafkammer nur deshalb die Nebenfolge ausgesprochen hat, weil sie glaubte, hierzu verpflichtet zu sein, zeigt, dass sie dem Angeklagten jedenfalls die Eidesfähigkeit aberkennen wollte, weil sie seine Schuld noch für größer hielt als die der Haupttäterin. Für den etwaigen Fall der Strafmilderung würde der Ausspruch der Nebenfolge daher ebenfalls beruhen.

Dr. AlthammerHenneke
MeierWerner
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