Revision verworfen: Einziehung gesicherter Schmuggelfahrzeuge und Zollhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 834/52
- Datum
- 22.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines Tatmittels ist auch dann zulässig, wenn das Fahrzeug als Sicherungseigentum an einen unbeteiligten Dritten übereignet ist, sofern die Forderung des Sicherungsnehmers durch andere übereignete Gegenstände hinreichend gedeckt ist.
Eine Verletzung der Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO begründet keinen Revisionsgrund, soweit das Urteil nicht auf der verspäteten Absetzung der Urteilsgründe beruht.
Eine im polizeilichen Ermittlungsverfahren abgegebene Aussage des Angeklagten kann in der Hauptverhandlung verwertet werden, wenn sie durch Vorhalt gegenüber Zeugen oder dem Angeklagten selbst Gegenstand der Beweisaufnahme geworden ist; das Nichtnennen eines solchen Vorhalts in der Sitzungsniederschrift schließt dessen Vorliegen nicht aus.
Zollhinterziehung ist regelmäßig erst dann beendet, wenn die zollbare Ware der Zollstelle vorgeführt und dort abgefertigt worden ist oder am Bestimmungsort zur Ruhe gekommen ist; das bloße Passieren der Grenze begründet nicht in jedem Fall die Vollendung der Tat.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Köln, 30. Januar 1952
Leitsatz
§ 401 Abs. 1 RAbgO: Ein der Tat unbeteiligter Sicherungseigentümer erleidet durch die Einziehung des Beförderungsmittels, das zur Steuerhinterziehung benutzt wurde, keinen Schaden, wenn die Forderung des Sicherungsnehmers durch andere zur Sicherheit übereignete Gegenstände hinreichend gedeckt ist.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und der nebenbeteiligten „Straßenverkehrsgenossenschaft ██ eGmbH“ gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Köln vom 30. Januar 1952 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ██ ist sowohl in ihrem verfahrensrechtlichen wie in ihrem sachlichrechtlichen Teil unbegründet.
a) Die Wochenfrist des § 275 Abs. 1 StPO ist zwar, wie die Revision mit Recht vorbringt, nicht eingehalten worden. Indes kann auf eine Verletzung dieser Sollvorschrift die Revision nicht gestützt werden, selbst wenn die Frist erheblich überschritten ist. Denn auf der verspäteten Absetzung der Urteilsgründe kann das Urteil nicht beruhen (RGSt 62, 182; BGH StR 429/51 vom 2.10.1951, NJW 1951, 970).
b) Die Revision behauptet, der Inhalt einer Aussage des Angeklagten im polizeilichen Ermittlungsverfahren sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewesen; dennoch verwertet die Strafkammer jene Aussage entgegen § 261 StPO zu Ungunsten des Angeklagten.
Die Aussage des Angeklagten vor der Polizei kann sehr wohl Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geworden sein, etwa durch Vorhalt an einen Zeugen oder den Angeklagten selbst. Dass die Sitzungsniederschrift darüber nichts erwähnt, beweist nicht das Gegenteil. Denn ein solcher Vorhalt ist keine wesentliche Formlichkeit des Verfahrens, die nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden könnte.
I. In ihrer sachlichrechtlichen Begründung beruft sich die Revision erfolglos darauf, die Zollhinterziehung der Kaffeeschmuggler sei schon beendet gewesen, als der Angeklagte sich in Köln am Umladen der Kaffeesäcke beteiligte.
1. Allerdings war der Kaffee nicht unter Umgehung der Zollstelle eingeschmuggelt worden, sondern versteckt hinter Kisten mit Fischen, die für die belgischen Besatzungstruppen in Köln bestimmt waren. Wegen dieses Verwendungszwecks der Fischladung unterlag der gesamte Transport keiner deutschen zollamtlichen Kontrolle.
Trotzdem war die Zollhinterziehung noch nicht in dem Augenblick, als der Schmuggelkaffee die Zollgrenze passierte, beendet. Denn wenn ein Schmuggler mit zollbarer Ware die Grenze auf einer Zollstraße überquert, ist die Zollhinterziehung in der Regel nur dann sowohl rechtlich vollendet wie tatsächlich beendet, wenn das Schmuggelgut der Zollstelle vorgeführt und dort auf Grund einer Täuschung der Zollbeamten zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. Haben die Zollbeamten aber – wie in dem zur Aburteilung stehenden Fall – keine Möglichkeit, die Ware zu prüfen, so ist die Zollhinterziehung wie auch sonst beim Einschmuggeln unter Umgehung der Zollstelle erst dann beendet, wenn das Schmuggelgut am Ort seiner endgültigen Bestimmung angelangt, also zur Ruhe gekommen ist. Der Bestimmungsort des Schmuggelkaffees war im vorliegenden Fall München; Köln, wo der Angeklagte mit mehreren anderen beim Umladen half, war nur Umschlagplatz. Die Strafkammer hat daher mit Recht die Angeklagten wegen Teilnahme an der Zollhinterziehung verurteilt. Gegen die Annahme, dass er dies bandenmäßig getan habe, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Das übrige Vorbringen der Revision erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen die Lebenserfahrung und Denkgesetze enthält das Urteil offensichtlich nicht.
Auch die Revision des Angeklagten ████, die nur die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Der einzige von ihm näher ausgeführte Angriff macht geltend, der Schmuggelkaffee sei, als er bei seinem Weitertransport mithalf, schon zur Ruhe gekommen gewesen. Insoweit wird auf das unter I 2 a) Ausgeführte verwiesen.
Schließlich ist, wie unter III dargelegt werden wird, die Entscheidung über die Einziehung des LKW BR 557 – 514, gegen die sich außer der Nebenbeteiligten auch der Angeklagte █████ wendet, begründet.
II. Dieses Fahrzeug, mit dem ████████ Schmuggelkaffee nach München beförderte, hatte er nach den Feststellungen der Strafkammer der nebenbeteiligten „Straßenverkehrsgenossenschaft ███ eGmbH“ zur Sicherung eines von ihr erhaltenen Darlehens ████████████ übereignet. Die Einziehung gründet die Strafkammer auf die Feststellung, dass der Angeklagte Loesch der Nebenbeteiligten außer dem eingezogenen Fahrzeug weitere drei Anhänger zur Sicherung übereignet hat, als die noch in Gebrauch befindlichen Fahrzeuge in ihrer Wertsumme die Höhe der bestehenden Forderung zum mindesten erreichten.
Daraus ergibt sich, dass die Sicherungseigentümerin im vorliegenden Fall durch die Einziehung des ihr zur Sicherheit übereigneten LKW keinen Schaden erleidet. Denn ihre Forderung gegen den Angeklagten ist durch den Wert der übrigen Fahrzeuge hinreichend gesichert. Wegen dieses Umstands ist es nicht nur zulässig, sondern geboten, das Schmuggelfahrzeug der an der Steuerstraftat unbeteiligten Sicherungseigentümerin einzuziehen.
Gegen die Feststellung der Strafkammer, die Forderung der Nebenbeteiligten gegen den Angeklagten sei durch den Wert der übrigen Fahrzeuge hinreichend gedeckt, wendet sich die Beschwerdeführerin mit Behauptungen, die jener Feststellung widersprechen und deshalb in diesem Rechtszug keine Beachtung finden können.
Dr. Moericke Sauer Werner Menges Dr. Arndt
zugleich für den erkrankten und daher an der Unterschrift verhinderten ████