Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 833/84
Datum
25.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt; die Revision richtete sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht habe die Frage eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG nur formelhaft geprüft und entlastende Umstände, namentlich freiwillige Offenbarungen zur Tataufklärung, nicht ausreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG ist anzunehmen, wenn das Gesamtbild von Tat und Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt ist.

2

Bei der Prüfung des minder schweren Falls sind alle relevanten Umstände — belastende wie entlastende — zu würdigen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen; eine nur formelhafte Feststellung genügt nicht.

3

Die freiwillige Offenbarung eines Täters, die wesentlich zur Aufklärung der Tat über den eigenen Tatbeitrag hinaus beiträgt, kann als erhebliches entlastendes Gewicht für die Annahme eines minder schweren Falls in Betracht kommen.

4

Unterbleibt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einschlägigen entlastenden Umständen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 18. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 833/84 in der Strafsache gegen ███████████████, geboren am ███, Charles Douglas, am (oder um) 1957 in [REDACTED] (West Virginia, USA), wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. September 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es den gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrundelegte. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

„Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 30 Abs. 2 BtMG waren nicht ersichtlich“ (UA S. 8).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/ 304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 – 4 StR 373/78 – jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit der oben wiedergegebenen, nur formelhaften Begründung nicht gerecht geworden. Denn ein Sachverhalt, in dem die Annahme eines minder schweren Falles so fern liegt, dass auf eine eingehende Begründung verzichtet werden könnte, ist nicht gegeben. Vielmehr war die Prüfung geboten, ob der Ausnahmestrafrahmen nicht unter anderem deshalb anzuwenden war, weil der voll geständige Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1984 – 2 StR 664/84 –, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

MillerMaierGollwitzer
MeyerTheune
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