Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 831/83
- Datum
- 22.02.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Gesamtstrafe hat das tatrichterliche Urteil anzugeben, welche Vorstrafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind und die dafür relevanten Zeitpunkte der letzten tatrichterlichen Entscheidungen festzustellen.
Fehlen solche Feststellungen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Ist unklar, ob eine frühere Verurteilung vor oder nach einem maßgeblichen Stichtag liegt, kann dies die Zulässigkeit der Einbeziehung einer neuen Tat in die Gesamtstrafe beeinflussen und bedarf ausdrücklicher Feststellung.
Die Revision ist insoweit begründet, als entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen; weitergehende Rügen, die solche Mängel nicht betreffen, können verworfen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 2. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 831/83 vom 22. Februar 1984 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm S. aus KD (Österreich), geboren am █ 1953 in KC (Österreich), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. September 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat nicht nur offengelassen, ob die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. November 1981 (Nr. 6 der Vorstrafen) in die neue Gesamtstrafe einzubeziehen waren, sondern auch den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung der unter Nr. 4 angeführten früheren Verurteilung des Angeklagten nicht angegeben. Fand diese nach dem 5. März 1981 statt, dann durfte die dem Angeklagten unter Nr. 1 angelastete neue Tat nicht in die im vorliegenden Verfahren gebildete Gesamtstrafe einbezogen werden.
[Unterschriften]
| Maier | Meßl | Theune | |||
| Miller | Niemöller |