Treffer
BGH Beschluss

Revision zu Untreue (§266 StGB): Aufhebung teilweiser Verurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 831/79
Datum
25.06.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen mehrerer Angeklagter richteten sich gegen Verurteilungen wegen Untreue und Vollstreckungsvereitelung. Der BGH hob Teile des Urteils auf, weil die Feststellungen die Tatbestandsmerkmale der Untreue gegenüber dem Lieferanten nicht tragen. Insbesondere rechtfertigen Eigentumsvorbehalt und Abtretungsregelungen allein keine Verurteilung. Im Umfang der Aufhebung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) muss festgestellt sein, dass der Täter über fremde Vermögensstücke verfügt und dadurch dem Berechtigten ein Nachteil entstanden ist; bloße Abwicklung von Zahlungen im Rahmen eines Streckengeschäfts reicht dafür nicht zwingend aus.

2

Die zweite Alternative des § 266 Abs. 1 StGB (Treubruch) setzt ein besonderes Treueverhältnis voraus, das über die bloße Erfüllung vertraglicher Pflichten hinausgeht; ein solches Verhältnis ist nur bei entsprechenden Feststellungen anzunehmen.

3

Rechtsgeschäfte wie Eigentumsvorbehalt und Abtretung von Forderungen begründen nicht automatisch eine Pflicht zur Separierung oder unmittelbaren Weiterleitung der Verkaufserlöse; das Gericht muss konkrete Verpflichtungen und das Vorhandensein bzw. Fehlen von Zahlungsmitteln darlegen.

4

Sind für einen Straftatbestand wesentliche tatsächliche Voraussetzungen nicht durch Feststellungen belegt, ist die Verurteilung aufzuheben; hiervon können auch Neben- oder Folgeurteile (z. B. wegen Vollstreckungsvereitelung oder Strafzumessung) berührt sein und rechtfertigen eine Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 23. Mai 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 831/79 Lf 16.396

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Willi Arnold Sch███ aus ████████████████, geboren am ███ ██ 1928 in Langendreer/Bochum,

2. den Kaufmann Heinz Karl Glinter P███ aus ████████████████, geboren am ███ █████ in ████████████████, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1980 **einstimmig

Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. Mai 1979 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

a) auf die Revision des Angeklagten Pollmann – soweit es ihn betrifft – in vollem Umfang,

b) auf die Revision des Angeklagten Sch██ aa) soweit er wegen Untreue verurteilt wurde und bb) im gesamten Strafausspruch gegen ihn.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Untreue und den Angeklagten Sch[REDACTED] zusätzlich wegen Vollstreckungsvereitelung verurteilt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten P hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Revision des Angeklagten Sch[REDACTED] dringt mit der Sachrüge teilweise durch, im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten, die den Kaufpreis für den Erwerb der Geschäftsanteile an der B████ und E████-GmbH durch den Angeklagten Pmann aus Mitteln der erworbenen GmbH bezahlten, als Untreue zu Lasten dieser Gesellschaft und deren Hauptlieferanten, der Firma ██████.

Diese Beurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Die B[REDACTED]-GmbH verkaufte im sogenannten "Streckengeschäft" Stahl. Die Stahlerzeuger belieferten zwar die Kunden der B[REDACTED] direkt, die Rechnungen gingen aber an die B[REDACTED], die ihrerseits mit ihren Kunden abrechnete (UA S. 11).

Die Lieferungen der Firma ███████ erfolgten unter Eigentumsvorbehalt. Es war auch vorgesehen, dass im Falle der Weiterveräußerung der Ware der entstehende Forderungsanspruch sofort an den Lieferanten (Firma ███ abgetreten wurde. Die B[REDACTED] war widerruflich ermächtigt, die Forderungen für die Firma ███ einzuziehen. Im Falle des Zahlungsverzugs sollte die Einziehungsermächtigung erlöschen (UA S. 30).

Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die B[REDACTED] und damit die Angeklagten verpflichtet gewesen wären, die von ihren Abnehmern für Lieferungen der Firma ███████ erhaltenen einzelnen Kaufpreiszahlungen nach Abzug ihres Gewinnanteils gesondert abzuführen. Die Lieferungen waren jeweils bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats zu bezahlen (UA S. 30), wobei es die Firma ███ sogar duldete, dass die B[REDACTED] die fälligen Rechnungen erst am Ende des der Lieferung folgenden oder spätestens in den ersten vier Tagen des übernächsten Monats beglich (UA S. 31). Das lässt eher den Schluss zu, dass die B[REDACTED] nicht verpflichtet war, gerade den jeweiligen Erlös aus dem Weiterverkauf des von der Firma ███████ gelieferten Stahls an diese abzuführen. Es ist somit nicht ersichtlich, in welchen Fällen die Angeklagten durch Einziehung und Verwertung der gegen die Kunden der B[REDACTED] bestehenden Kaufpreisforderungen über Vermögensstücke der Firma ███ zu deren Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verfügt hätten (Missbrauchstatbestand).

Auch die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB zweite Alternative (Treubruchstatbestand) sind nicht dargelegt. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass die B[REDACTED] verpflichtet war, den jeweiligen Erlös aus dem Weiterverkauf des von der Firma ██ gelieferten Stahls an diese abzuführen. Auch eine Verpflichtung, ständig Zahlungsmittel in Höhe der jeweiligen Kaufpreisforderungen der Firma ███ bereitzuhalten, ist nicht dargetan. Für die Annahme eines besonderen Treueverhältnisses, das mehr beinhaltete als die Pflicht, die Verträge zu erfüllen und auf die Interessen des Vertragspartners gebührend Rücksicht zu nehmen, hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 – 1 StR 362/65).

Im Übrigen wurden die fälligen Forderungen der Firma ███ nicht etwa deshalb nicht beglichen, weil die B[REDACTED] dafür keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätte. Die Schecks, die der Angeklagte Sch[REDACTED] für die Firma ███ ausgestellt hatte, waren – so jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – eingelöst worden, wenn der Angeklagte sie nicht nachträglich hätte sperren lassen.

Die Verurteilung wegen Untreue hat deshalb keinen Bestand.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht das gleiche Verhalten der Angeklagten zu Recht als Untreue gegenüber der GmbH bewertet hat, denn der Wegfall der Verurteilung wegen Untreue zu Lasten der Firma ██ berührt den Umfang der den Angeklagten angelasteten Tat und damit den Schuldspruch.

Auf folgendes wird hingewiesen:

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die Tat der Angeklagten als Untreue zu Lasten der B[REDACTED]-GmbH zu bewerten. Dass die Angeklagten alle Geschäftsanteile der GmbH hielten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 3, 32, 39, 40; BGH, Urteile vom 2. Februar 1969 – 2 StR 630/67 –, vom 24. Februar 1976 – 1 StR 602/75 – und vom 11. September 1979 – 1 StR 394/79).

Die Angeklagten durften das Vermögen der GmbH nicht ohne weiteres zur Bezahlung des Kaufpreises für den Erwerb der Geschäftsanteile verwenden, sondern mussten die in den §§ 29, 30 und 31 des GmbH-Gesetzes aufgestellten Grundsätze beachten.

Soweit sie den Kaufpreis allerdings aus Mitteln der GmbH in Höhe des ihnen zustehenden Reingewinns beglichen, fehlt es am objektiven Tatbestand der Untreue.

Von der Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue wird auch der Strafausspruch wegen Vollstreckungsvereitelung berührt, da nicht auszuschließen ist, dass sich der beanstandete Teil des Urteils hier auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Schumacher Més

MüllerNiemöller
Theune
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