Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung an Jugendschöffengericht wegen unterlassener Abgabe nach JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 831/79
Datum
15.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision mit Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO. Der BGH gab der Revision statt, weil die Strafkammer Taten, die der Angeklagte als Heranwachsender begangen haben soll, nicht abtrennte und nicht an das zuständige Jugendgericht abgab. Nach §§ 112 S.1, 103 Abs.3 JGG hätte die Abgabe erfolgen müssen. Das Urteil wurde aufgehoben und an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO ist begründet, wenn in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensvorschriften über Zuständigkeit oder Abtrennung verletzt worden sind.

2

Werden in einem ursprünglich mit Strafsachen gegen Erwachsene verbundenen Verfahren auch Taten verhandelt, die vom Beschuldigten als Heranwachsender begangen wurden, ist das Verfahrensteilstück nach den §§ 112 Satz 1, 103 Abs. 3 JGG an das zuständige Jugendgericht abzugeben.

3

Unterbleibt eine gebotene Abtrennung bzw. Abgabe an das Jugendgericht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das zuständige Jugendgericht.

4

Das zurückverwiesene Gericht kann zugleich über die Kosten der Revision entscheiden, soweit dies in der Zurückverweisung angeordnet wird.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 10. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich █████████ aus ACJ, geboren am ███████ 1954 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Jugendschöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat schon mit der Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 4 StPO Erfolg.

Gegenstand des ursprünglich mit Strafsachen gegen Erwachsene verbundenen Verfahrens gegen den Angeklagten sind auch mehrere Verfehlungen, die er als Heranwachsender begangen haben soll. Die erkennende große Strafkammer hatte deshalb nach den §§ 112 Satz 1, 103 Abs. 3 JGG zugleich mit dem Abtrennungsbeschluss vom 24. Juli 1978 (Bd. XI, Bl. 134 d. A.) die Strafsache gegen den Angeklagten an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre, also an das nach den §§ 108, 39 ff. JGG berufene Jugendgericht, abgeben müssen.

HerrmannFuhrmannNiepel
FleischmannRebitzki
Revision: Zurückverweisung an Jugendschöffengericht wegen unterlassener Abgabe nach JGG — Themis