Revision: Zurückverweisung an Jugendschöffengericht wegen unterlassener Abgabe nach JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 831/79
- Datum
- 15.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO ist begründet, wenn in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensvorschriften über Zuständigkeit oder Abtrennung verletzt worden sind.
Werden in einem ursprünglich mit Strafsachen gegen Erwachsene verbundenen Verfahren auch Taten verhandelt, die vom Beschuldigten als Heranwachsender begangen wurden, ist das Verfahrensteilstück nach den §§ 112 Satz 1, 103 Abs. 3 JGG an das zuständige Jugendgericht abzugeben.
Unterbleibt eine gebotene Abtrennung bzw. Abgabe an das Jugendgericht, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das zuständige Jugendgericht.
Das zurückverwiesene Gericht kann zugleich über die Kosten der Revision entscheiden, soweit dies in der Zurückverweisung angeordnet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 10. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich █████████ aus ACJ, geboren am ███████ 1954 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Jugendschöffengericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat schon mit der Verfahrensrüge aus § 338 Nr. 4 StPO Erfolg.
Gegenstand des ursprünglich mit Strafsachen gegen Erwachsene verbundenen Verfahrens gegen den Angeklagten sind auch mehrere Verfehlungen, die er als Heranwachsender begangen haben soll. Die erkennende große Strafkammer hatte deshalb nach den §§ 112 Satz 1, 103 Abs. 3 JGG zugleich mit dem Abtrennungsbeschluss vom 24. Juli 1978 (Bd. XI, Bl. 134 d. A.) die Strafsache gegen den Angeklagten an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre, also an das nach den §§ 108, 39 ff. JGG berufene Jugendgericht, abgeben müssen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |