Treffer
BGH Urteil

§245 StPO: Verlesung kommissarischer Niederschrift erforderlich; Zurückverweisung wegen Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 831/52
Datum
04.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs ein. Zentrale Fragen betrafen die Zulässigkeit und Verwertung einer kommissarisch aufgenommenen Zeugenaussage sowie die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt die Verurteilung des Ehemanns auf wegen Verletzung der Verlesungspflicht nach §245 StPO und verweist zur Neuverhandlung zurück; die Revision der Ehefrau wird überwiegend verworfen, jedoch wegen der noch zu treffenden Bewährungsentscheidung gemäß §354a StPO zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Niederschrift über die Aussage eines nach §223 StPO kommissarisch vernommenen Zeugen ist als herbeigeschafftes Beweismittel zu behandeln und muss gem. §245 StPO verlesen werden, sofern nicht allseits auf die Erhebung des Beweises verzichtet worden ist.

2

Unterbleibt die Verlesung der Niederschrift ohne Vorliegen der Voraussetzungen des §245 Satz 3 StPO, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Urteil beeinflusst hat.

3

Die Möglichkeit, einen Zeugen nach §223 StPO durch einen beauftragten Richter außerhalb der Hauptverhandlung vernehmen zu lassen, ist auch dann rechtlich zulässig, wenn die Hauptverhandlung später am gleichen Ort stattfindet.

4

An die vom Tatgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden; die Überprüfung der Strafzumessung beschränkt sich auf Rechtsfehler.

5

Wurde im Urteil nicht über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §23 StGB entschieden, so ist nach §354a StPO an die erste Instanz zurückzuverweisen, damit diese die Bewährungsfrage prüft und entscheidet.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 22. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Ehefrau Margarethe ██, geboren am █ in █ (Ostpr.), 2.) den prakt. ████ ███ med. Eduard ███, geboren am ████████ in ████████,

wegen Betrugs pp.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████ der Bundesanwaltschaft bei der Verkündung als Vertreter,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten Ehefrau ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 22. Juli 1952 wird die Sache, soweit sich das Urteil gegen sie richtet, zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Ehefrau ████ verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███ wird das Urteil, soweit es gegen ihn ergangen ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das angefochtene Urteil sind die Ehefrau ████ wegen fortgesetzten Betrugs und wegen eines weiteren Betrugs, der Ehemann Dr. ███ wegen Betrugs in einem Fall verurteilt worden. Beide haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt.

1.) Die Revision der Ehefrau ████ kann mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen. Sie bemängelt in ihrem ersten Teil lediglich die Beweiswürdigung der Strafkammer, die in deren richterlichem Ermessen stand. Dies trifft insbesondere auch für die Revisionsrüge zu, der Angeklagten hätte ganz allgemein der Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zuerkannt werden müssen. An die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Ein Rechtsfehler ist in der von der Revision bezeichneten Hinsicht in den Urteilsgründen nirgends erkennbar. Auch enthalten die Urteilsgründe darin keine Widersprüche.

Weiter rügt die Revision der Ehefrau ████ das von der Strafkammer angewandte Strafmaß. Nach ihrer Meinung stehe es in keinem gerechten Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Straftaten und zur Schuld der Angeklagten. Das Revisionsgericht kann indessen lediglich nachprüfen, ob der Strafkammer bei der Strafzumessung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist nicht der Fall. Da auch sonst kein rechtlicher Mangel in der Anwendung des sachlichen Rechts ersichtlich ist, kann die Revision der Ehefrau ████ keinen Erfolg haben.

Jedoch bedarf die Sache, soweit sich das Urteil gegen sie richtet, um deswillen gemäß § 354a StPO der Zurückverweisung an das Landgericht, weil noch Prüfung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB erfolgen muss (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats – 2 StR 40/53 – vom 14. Oktober 1953).

2.) Mit der Revision des Ehemanns Dr. ███ ist die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Die Zulässigkeit der kommissarischen Vernehmung des Zeugen Arbeitsminister Ernst wird von der Revision bestritten. Wie sie anerkennt, sind grundsätzlich die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 StPO bei diesem Zeugen gegeben gewesen. Die gerichtliche Vernehmung an seinem Aufenthaltsort entsprach also dem Gesetz. Aus der Tatsache, dass dieser Aufenthaltsort zugleich der Sitz des Landgerichts war, vor dessen Strafkammer die Hauptverhandlung stattfand, glaubt die Revision aber folgern zu müssen, dass der Zeuge deswegen vor dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung zu vernehmen gewesen sei. Sie meint, das Gericht habe die Möglichkeit gehabt, den Verhandlungstermin auf einen Tag anzusetzen, an dem der Zeuge anwesend war. Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung als erster Zeuge wäre seine Behinderung über Gebühr zu vermeiden gewesen.

Nun ist allerdings durch § 50 StPO lediglich über den Vernehmungsort besonders bestimmt. Die Strafkammer hat aber ihren ursprünglichen Beschluss, der sich allein auf § 50 Abs. 2 StPO stützte, durch erneuten Beschluss vom 6. Februar 1952 dahin abgeändert, dass Arbeitsminister ████ durch einen beauftragten Richter vernommen werden solle, weil seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit ein nicht zu behebendes Hindernis entgegenstehe, und dabei auf § 223 StPO Bezug genommen. Wenn so das Gericht mit ausdrücklichem Hinweis auf § 223 StPO sich entschlossen hat, den Zeugen durch einen beauftragten Richter außerhalb der Hauptverhandlung zu vernehmen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, mag auch die Hauptverhandlung selbst nachher an demselben Ort stattgefunden haben.

Eine Erörterung der Verfahrensrüge, dass von dem Termin zur kommissarischen Vernehmung des Zeugen ████ nicht auch der Angeklagte neben seinem Verteidiger benachrichtigt worden sei, erübrigt sich im Hinblick darauf, dass von der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung kein Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb kann jedenfalls das angefochtene Urteil nicht auf diesem von der Revision gerügten Verfahrensverstoß beruhen. Indessen wird die Verletzung des § 224 StPO in der neuen Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein und gegebenenfalls eine neue, rechtlich einwandfreie Vernehmung des Zeugen durchzuführen sein.

Die Revision sieht aber weiter darin, dass die Niederschrift über die kommissarische Zeugenaussage nicht verlesen worden ist, einen Verfahrensfehler und erhebt die Rüge der Verletzung des § 245 StPO. Damit muss sie Erfolg haben. Das Gesetz bestimmt, dass die Beweisaufnahme auf die herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken ist. Die Niederschrift über die Aussage eines nach § 223 StPO kommissarisch vernommenen Zeugen ist ein herbeigeschafftes Beweismittel in diesem Sinne. Sofern also nicht die Voraussetzungen des § 245 Satz 3 StPO vorliegen, d. h. nicht allseits auf die Erhebung des in Rede stehenden Beweises verzichtet worden ist, muss die Niederschrift über die Zeugenaussage auch ohne Antrag von Amts wegen verlesen werden (so auch OGH in NJW 1950 S. 236). Die Möglichkeit, dass der gerügte Rechtsfehler das angefochtene Urteil beeinflusst hat, lässt sich nicht ausschließen. Daher ist dessen Aufhebung, soweit es den Angeklagten Dr. ███ betrifft, geboten.

Bei dieser Sachlage bedarf die Sachrüge keiner Erörterung.

JustizangestellterDr. MoerickeMenges
WernexDr. ArndtWillms
§245 StPO: Verlesung kommissarischer Niederschrift erforderlich; Zurückverweisung wegen Bewährung — Themis