Aufhebung wegen vorschriftswidriger Schöffenbesetzung – Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 830/84
- Datum
- 08.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn das Gericht in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat.
Die vorschriftswidrige Mitwirkung von Schöffen, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften bestellt wurden, führt zur Unwirksamkeit der Besetzung des Strafgerichts.
Ein rechtzeitig erhobener Besetzungseinwand kann die Revision begründen, auch wenn die Vorinstanz den Einwand zurückgewiesen hat, sofern die Besetzung tatsächlich fehlerhaft ist.
Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Juni 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 830/84 in der Strafsache gegen ███ den Geschäftsmann Hussein Yussef aus S__C (Brasilien), geboren ███████ 1940 in K__C (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1985 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte, der den Besetzungseinwand rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht hatte, rügt mit Recht, dass die Strafkammer mit den beiden lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen Kurt ███ und Gerhard C__) in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839).
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