Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen vorschriftswidriger Schöffenbesetzung – Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 830/84
Datum
08.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verhandlung in vorschriftswidriger Zusammensetzung, weil zwei Schöffen lediglich ausgelost und nicht ordnungsgemäß gewählt waren. Der BGH erkennt hierin den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO und hebt das Urteil des Landgerichts auf. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Eine fehlerhafte Besetzung begründet damit zwingend Aufhebung und Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO liegt vor, wenn das Gericht in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat.

2

Die vorschriftswidrige Mitwirkung von Schöffen, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften bestellt wurden, führt zur Unwirksamkeit der Besetzung des Strafgerichts.

3

Ein rechtzeitig erhobener Besetzungseinwand kann die Revision begründen, auch wenn die Vorinstanz den Einwand zurückgewiesen hat, sofern die Besetzung tatsächlich fehlerhaft ist.

4

Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 830/84 in der Strafsache gegen ███ den Geschäftsmann Hussein Yussef aus S__C (Brasilien), geboren ███████ 1940 in K__C (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1985 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte, der den Besetzungseinwand rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht hatte, rügt mit Recht, dass die Strafkammer mit den beiden lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen Kurt ███ und Gerhard C__) in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839).

MillerMaierGollwitzer
MeyerNiemöller
Aufhebung wegen vorschriftswidriger Schöffenbesetzung – Zurückverweisung an Landgericht — Themis